Kontraktspezifikationen
Kontrakt | Produkt-ID | Basiswert |
CECE® EUR Index-Optionen | OCEE | CECE® EUR Index, der übergreifende Osteuropaindex der Wiener Börse AG, der die Länderindizes Hungarian Traded Index (HTX), Czech Traded Index (CTX) und Polish Traded Index (PTX) umfasst |
Erfüllung
Erfüllung durch Barausgleich, fällig am ersten Börsentag nach dem Schlussabrechnungstag.
Kontraktwerte und Preisabstufung
Kontrakt | Kontraktwert pro Indexpunkt | Minimale Preisveränderung | |
Punkte | Wert | ||
CECE® EUR Index-Optionen | EUR 10 | 0,1 | EUR 1 |
Laufzeit
Aktienindexoptionen können folgenden Laufzeiten besitzen:
Kontrakt | Maximale Laufzeit (Monate) | Maximale Anzahl von Laufzeiten | |||||
W | M | Q | H | Y | |||
CECE® EUR Index-Optionen | 60 | 12 | - | 3 | 3 | 4 | 2 |
Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag
Letzter Handelstag ist der Schlussabrechnungstag.
Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag des jeweiligen Verfallmonats, sofern dieser ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag.
Täglicher Abrechnungspreis
Die Festlegung des täglichen Abrechnungspreises erfolgt durch Eurex. Zur Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises für Aktienindexoptionen wird das Black/Scholes-76-Modell eingesetzt. Sofern erforderlich, werden dabei Dividendenerwartungen, aktuelle Zinssätze und sonstige Ausschüttungen berücksichtigt.
Schlussabrechnungspreis
Der Schlussabrechnungspreis wird von Eurex am Schlussabrechnungstag eines Kontrakts festgelegt. Maßgebend ist der Wert des CECE® EUR Index auf Grundlage der in den jeweiligen elektronischen Handelssystemen zustande gekommenen Schlusskurse für die im Index enthaltenen Werte.
Ausübungszeit
Ausübungen sind nur am Schlussabrechnungstag (europäische Art) einer Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading Full-Periode (20:30 Uhr MEZ) möglich.
Ausübungspreise
Kontrakt | Ausübungspreisintervalle in Indexpunkten für Verfallmonate mit einer Restlaufzeit von | ||
≤ 6 Monaten | ≤ 12 Monaten | > 12 Monaten | |
CECE® EUR Index-Optionen | 25 | 50 | 100 |
Anzahl der Ausübungspreise
Bei Einführung der Optionen stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mit Laufzeiten von bis zu 24 Monaten mindestens sieben Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung. Davon sind drei Ausübungspreise im Geld (In-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (At-the-money) und drei Ausübungspreise aus dem Geld (Out-of-the-money).
Bei Einführung der Optionen stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mit Laufzeiten von mehr als 24 Monaten mindestens fünf Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung. Davon sind zwei Ausübungspreise im Geld (In-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (At-the-money) und zwei Ausübungspreise aus dem Geld (Out-of-the-money).
Optionsprämie
Der Gegenwert der Prämie in Punkten, zahlbar in voller Höhe in der Währung des jeweiligen Kontraktes am Börsentag, der dem Handelstag folgt.
Ausführliche Details entnehmen Sie den Clearing-Bedingungen und den Kontraktspezifikationen.
Block Trades
Zulassung zum Eurex Block Trade Service mit einer Minimum Block Trade Size von: 10 Kontrakte
Market-Making-Parameter
Alle Quotierungs-Parameter im Überblick
Mistrade-Parameter
Einen Überblick der Mistrage Ranges von Futures und Optionen sowie weitere Informationen über das Verhalten kurz vor Fälligkeits- und Verfallterminen und in extremen Marktsituationen (stressed markets) finden Sie in nachfolgendem File zum Download.
Crossing-Parameter
(Sektion 2.6 Eurex Handelsbedingungen)
(1) Aufträge und Quotes, die dasselbe Instrument oder kombinierte Instrument betreffen, dürfen, wenn sie sich sofort ausführbar gegenüberstünden, weder wissentlich von einem Börsenteilnehmer (Cross-Trade) noch nach vorheriger Absprache von zwei unterschiedlichen Börsenteilnehmern (Pre-Arranged-Trade) eingegeben werden, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt. Dies gilt auch für die Eingabe von Aufträgen als Teil eines Quotes.
(2) Ein Börsenteilnehmer kann eine schriftliche Darstellung seiner internen wie auch externen technischen Anbindungsstruktur an das EDV-System der Eurex Deutschland der Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland übermitteln, aufgrund derer entschieden wird, ob die Voraussetzungen der Wissentlichkeit gemäß Absatz 1 bei einem Börsenteilnehmer im konkreten Fall vorliegen. Die Einzelheiten der Anforderungen der Darstellung der Anbindungsstruktur gemäß Satz 1 werden von der Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Eurex Deutschland bestimmt; die Anforderungen sind zu veröffentlichen.
(3) Ein Cross-Trade oder ein Pre-Arranged-Trade ist zulässig, wenn einer der am Cross-Trade oder Pre-Arranged Trade Beteiligten vor der Eingabe seines Auftrags oder Quotes im EDV-System der Eurex Deutschland ankündigt, eine entsprechende Anzahl an Kontrakten als Cross-Trade oder Pre-Arranged-Trade im Orderbuch ausführen zu wollen („Cross-Request“). Der den Cross- oder Pre-Arranged-Trade herbeiführende Auftrag oder Quote muss dabei frühestens eine Sekunde und spätestens 61 Sekunden bei Geldmarkt-Futures-Kontrakten, Fixed-Income-FuturesKontrakten, Optionen auf Geldmarkt-Futures-Kontrakten und Optionen auf FixedIncome-Futures-Kontrakten bzw. spätestens 31 Sekunden bei allen anderen Futures- und Optionskontrakten, nach der Eingabe des Cross-Requests eingegeben werden. Der kaufende Börsenteilnehmer ist für die Einhaltung der Eingaben des Cross-Requests verantwortlich. Die Eingabe eines Cross-Request, ohne anschließend den entsprechenden Auftrag oder Quote einzugeben, ist nicht zulässig.
(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung auf Geschäfte, die während des Ausgleichsprozesses in einer Auktion (Ziffer 1. 4 Abs. 2 und Abs. 3) zustande kommen.
(5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung dieser Vorschrift darstellen.
Pre-Trading | Trading | Post-Trading | |||
---|---|---|---|---|---|
Full | Late1 | Late2 | Restricted | ||
07:30 | 08:50 | 17:10 | 19:00 | 20:30 |
Pre-Trading | Trading | Post-Trading | |||
---|---|---|---|---|---|
Full | Late1 | Late2 | Restricted | ||
07:30 | 08:50 | 17:10 | 19:00 | 20:30 | 20:30 |
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in CHF
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement) in schweizerischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Ausübung in britischen Aktienindexderivaten
Kein Handel und keine Ausübung in finnischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement und Geldabwicklung) in allen Eurex-Derivaten
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement und Geldabwicklung) in allen Eurex-Derivaten
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement und Geldabwicklung) in allen Eurex-Derivaten
Kein Handel und keine Ausübung in britischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in CHF
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement) in schweizerischen Aktienindexderivaten
Kein Handel und keine Ausübung in finnischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in CHF
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement) in schweizerischen Aktienindexderivaten
Kein Handel und keine Ausübung in britischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Ausübung in finnischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement) in schweizerischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in CHF
Kein Handel und keine Ausübung in britischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Ausübung in österreichischen Aktienindexderivaten
Keine Geldabwicklung von Zahlungen in USD
Kein Handel und keine Ausübung in finnischen Aktienindexderivaten
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement und Geldabwicklung) in allen Eurex-Derivaten
Kein Handel und keine Geschäftsabwicklung (Ausübung, Settlement und Geldabwicklung) in allen Eurex-Derivaten
Marktstatus ⓘ
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