Im Rahmen der MiFIR Nachhandelstransparenz wurden Eurex Deutschland (Eurex) bezüglich der MiFIR Nachhandelstransparenzpflicht für Handelsplätze Genehmigungen zur späteren Veröffentlichung für Derivate gewährt, die über Eurex EnLight oder die Eurex T7 Entry Services gemäß der Eurex Kontraktspezifikationen in das Handelssystem gelangen.
Für folgende Derivate-Klassen wurden durch die Börsenaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz für Handelsplätze gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR) gewährt:
Eigenkapitalderivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Eigenkapitalderivate wurden gemäß Art. 11 (1)(a) MiFIR und Art. 8 (1) (a) des Delegierten Rechtsakts (EU) 2017/583 (RTS 2) gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Eigenkapitalderivate wurden zum 3. Januar 2018 und 2. Mai 2019 wirksam.
Zinsderivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Anleihefutures, Anleiheoptionen, Zinsfutures, Zinsoptionen sowie Futures auf Fixed to Float Single Currency Swaps wurden gemäß Art. 11 (1)(a) MiFIR und Art. 8 (1) (a) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 17. Mai 2022 wirksam.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf ETC-Futures und ETC-Optionen wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 18. Dezember 2017 wirksam.
Devisenderivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Devisenderivate wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 15. Mai 2021 wirksam.
C 10 Derivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Immobilien-Futures wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 03. Januar 2018 wirksam.
Liquide Transaktionspakete – Eigenkapitalderivate und Zinsderivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Transaktionspakete in liquiden Eigenkapitalderivaten und Zinsderivaten wurden auf Basis von Art. 2(1)(50)(b), Art. 11(1)(a) MiFIR sowie Art. 8(1)(d)(ii) RTS 2 gewährt. Die Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Transaktionspakete in Eigenkapitalderivaten wurden zum 03. Januar 2018 und 2. Mai 2019 wirksam, die Bescheide für Transaktionspakete in Zinsderivaten wurden zum 2. Mai 2019 und 17. Mai 2022 wirksam.
Illiquide Transaktionspakete – Zinsderivate, Devisenderivate, C10 Derivate
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Transaktionspakete in illiquiden Zinsderivaten, Devisenderivaten und C10 Derivaten wurden auf Basis von Art. 2(1)(50)(a) und (b), Art. 11(1)(b) MiFIR sowie Art. 8(1)(d)(i) RTS 2 gewährt. Die Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Transaktionspakete in illiquiden Zinsderivaten wurden zum 03. Januar 2018, die Bescheide für Devisenderivate zum 15. Mai 2021 und die Bescheide für C10 Derivate zum 03. Januar 2018 wirksam.
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