Eurex
1. Einführung
Seit dem 1. Januar 2022 sind Handelsteilnehmer verpflichtet, jedem Long Code nur einen Short Code zuzuordnen. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland („Eurex“) kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.
Dieses Rundschreiben erinnert die Handelsteilnehmer an diese Verpflichtung und beschreibt das Verfahren, das Handelsteilnehmer durchlaufen müssen, wenn sie die Verpflichtung wegen berechtigter Gründe, wie in § 72 Abs. 2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („BörsO Eurex“) genannt, nicht erfüllen können.
Handelsteilnehmer, die derzeit nicht über eine Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Eindeutigkeit verfügen und die Verpflichtung, jedem Long Code nur einen Short Code zuzuweisen, nicht erfüllen, werden gebeten,
Handelsteilnehmer, die über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung verfügen, müssen nichts unternehmen, um ihre Ausnahmegenehmigung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Ausnahmen werden im letzten Quartal jedes Jahres automatisch verlängert, sofern die Gründe für die Ausnahme weiterhin bestehen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag oder eine zusätzliche Anfrage gestellt werden muss.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Eindeutigkeitsregel für Short Codes
Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 BörsO Eurex müssen Handelsteilnehmer grundsätzlich jedem Long Code nur einen Short Code zuordnen („Eindeutigkeitsregel für Short Codes“).
Die Registrierung eines zweiten oder weiteren Short Code für einen wirksam registrierten Long Code („nicht eindeutige Zuordnung“) ist nur dann erlaubt, wenn der Handelsteilnehmer eine gültige Ausnahmegenehmigung hat und der Grund/die Gründe für die Registrierung der nicht eindeutigen Zuordnung von den Bedingungen für diese Ausnahmegenehmigung abgedeckt ist/sind.
Darüber hinaus können die Handelsteilnehmer einem CONCAT unterschiedliche Short Codes zuordnen, wenn zwei oder mehr verschiedene natürliche Personen, die durch den CONCAT identifiziert werden, dasselbe Geburtsdatum und dieselben ersten fünf Buchstaben ihres Vor- und Nachnamens haben (d. h. wenn die MiFIR-Kennung für zwei oder mehr verschiedene natürliche Personen identisch ist). In diesem Fall kann ein Short Code pro natürliche Person zugeordnet werden. Für diesen Zweck ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich
Ausnahmen von der Eindeutigkeitsregel für Short Codes
Handelsteilnehmer, die die vorstehende Anforderung nicht erfüllen können, müssen eine Ausnahme-genehmigung nach § 72 Abs. 2 Satz 3 BörsO Eurex beantragen und erhalten. Das Verfahren hierfür ist im nachfolgenden Abschnitt 3 beschrieben.
Report TR167 „Non-Uniqueness Identifier“
Die Handelsteilnehmer werden ferner darauf hingewiesen, dass Eurex täglich einen Report, den TR167 „Non-Uniqueness Identifier“, allen Handelsteilnehmern zur Verfügung stellt, in dem alle Long Codes aufgeführt sind, für die mehr als ein Short Code registriert wurde.
Dieser Report sollte wie folgt verwendet werden:
3. Details der Initiative
Handelsteilnehmer, die die Regel zur Eindeutigkeit der Short Codes aus berechtigten Gründen nicht einhalten können, müssen bei Eurex einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen.
Die Anträge sollen die folgenden Informationen enthalten:
Bitte senden Sie Anträge an die Adresse: eurex.reg.reporting@eurex.com.
Zu den berechtigten Gründen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gehört insbesondere der in § 72 Abs. 2 Satz 3 BörsO Eurex genannte Fall der Verwendung von mehr als einem Short Code zur Identifizierung verschiedener Wertpapierdepots eines Kunden eines Handelsteilnehmers. Handelsteilnehmern, die sich nicht sicher sind, ob sie für eine Ausnahmegenehmigung in Frage kommen, wird empfohlen, unter der Adresse eurex.reg.reporting@eurex.com Kontakt aufzunehmen, um die Besonderheiten ihres Falles zu erörtern.
Handelsteilnehmer, die über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung verfügen, müssen nichts unternehmen, um ihre Ausnahmegenehmigung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Ausnahmen werden im letzten Quartal jedes Jahres automatisch verlängert, sofern die Gründe für die Ausnahme weiterhin bestehen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag oder eine zusätzliche Anfrage gestellt werden muss.
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren | |
Zielgruppen: | Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/Systemadministration, Revision/Security Coordination, Compliance-Abteilungen | |
Verweis auf Rundschreiben: | Eurex-Rundschreiben 095/21 | |
Kontakt: | ||
Web: | www.eurex.com | |
Autorisiert von: | Melanie Dannheimer |
Marktstatus
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