Deutsche Börse AG: US-Gericht erlässt Entscheidung zugunsten Klägergruppe hinsichtlich der Übertragung der Bank Markazi zugerechneter und von Clearstream verwahrter Vermögenswerte

Datum: 01. Apr.. 2026 22:23

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Deutsche Börse AG Deutsche Börse AG: US-Gericht erlässt Entscheidung zugunsten Klägergruppe hinsichtlich der Übertragung der Bank Markazi zugerechneter und von Clearstream verwahrter Vermögenswerte

01.04.2026 / 22:23 CET/CEST
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Die Clearstream Banking S.A., Luxemburg („Clearstream“), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, hat heute darüber Kenntnis erlangt, dass ein US-Gericht im Rahmen der sog. Peterson II-Klage (vgl. Geschäftsbericht 2025, S. 261) eine Entscheidung zugunsten der Vollstreckungsgläubiger des Iran erlassen hat, die auf Herausgabe von mindestens rund USD 1,7 Mrd. geklagt hatten, die der iranischen Zentralbank („Bank Markazi“) zugerechnet und von Clearstream in Luxemburg auf einem Kundenkonto verwahrt werden. Clearstream prüft, ob sie Berufung gegen die Entscheidung einlegen wird.

Ebenso verlangt die Bank Markazi bereits seit 2018 ihrerseits als Teil einer in Luxemburg u.a. gegen Clearstream eingereichten Klage die Herausgabe umfangreicher Vermögenswerte einschließlich des oben genannten Betrages in Höhe von ca. USD 1,7 Mrd. (vgl. Ad hoc Meldung der Deutsche Börse AG vom 18. Januar 2018). Die Klage wird derzeit noch in der ersten Instanz verhandelt. Clearstream geht nach rechtlicher Beratung weiterhin davon aus, dass die Klage in Luxemburg unbegründet ist.

Clearstream wird nach umfassender rechtlicher Beratung im Rahmen der bestehenden Handlungsmöglichkeiten alle relevanten Interessen und Verantwortlichkeiten im Hinblick darauf abwägen, wie mit den betroffenen Vermögenswerten unter Wahrung der rechtlichen und regulatorischen Pflichten von Clearstream verfahren werden kann. Clearstream wird die Rechtslage insgesamt weiter analysieren.

Auf Grundlage der rechtlichen Bewertung der dargelegten Verfahren ergibt sich aus der heutigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der Risikosituation, die für Clearstream oder die Deutsche Börse AG in diesem Zusammenhang die Bildung einer Rückstellung erfordern würden.


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