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29. Nov. 2022

Eurex

Änderung der Regelwerke der Eurex Deutschland

Eurex-Rundschreiben 114/22 Änderung der Regelwerke der Eurex Deutschland

1.    Einführung

Die Eurex Deutschland hat eine umfassende Überprüfung ihrer Regelwerke durchgeführt, um eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und der Sprache herbeizuführen und um spezifische Regelungen zu aktualisieren. In diesem Zuge wurden die folgenden Regelwerke der Eurex Deutschland überarbeitet:

  • Börsenordnung für die Eurex Deutschland („BörsO“),
  • Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland („Handelsbedingungen“),
  • Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Eurex Deutschland („Zulassungsordnung“),
  • Gebührenordnung für die Eurex Deutschland („Gebührenordnung“).

Die Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland („Kontraktspezifikationen“) werden zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls überprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt wird lediglich der Anhang zu § 17b BörsO in die Kontraktspezifikationen überführt.

Dieses Rundschreiben enthält die wesentlichen Informationen zur Umsetzung der o.g. Maßnahmen sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland. 

Inkrafttreten der Änderungen: 1. Dezember 2022

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Es ist keine Aktion der Handelsteilnehmer erforderlich.

3.    Details

A.    Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten und der Sprache, § 2 BörsO n.F. („neue Fassung")

Um über alle Regelwerke hinweg einheitliche Begriffsbestimmungen zu verwenden, wird der BörsO in einem Anhang I eine zentrale Auflistung aller in den Regelwerken verwendeten Begriffe („Definitionskatalog“) beigefügt.

Die bisher an unterschiedlichen Stellen in der BörsO vorgenommenen Definitionen werden in Anhang I überführt. In allen Regelwerken wird klargestellt, dass die in Anhang I zur BörsO genannten Begriffsbestimmungen für das jeweilige Regelwerk Anwendung finden. 

B.    Vorhandelskontrollen, § 10 BörsO n.F.

§ 10 BörsO wird wie folgt geändert:

  • Bezüglich der „Maximum Message Limits“ wurden die berücksichtigten Nachrichten genauer spezifiziert – diese umfassen nebst Auftragsnachrichten nun auch technische Nachrichten, die ein Handelsteilnehmer senden kann.
  • Die Regelung bezüglich der Orderbuch-Limite wurde aktualisiert. Diese Funktionalität im Handelssystem der Eurex Deutschland erlaubt es nicht, dass zugelassene Unternehmen eigene Limits pflegen, sondern sieht ein einheitliches Börsenlimit vor. Diese Regelung reflektiert die momentan verfügbare Funktionalität des Handelssystems.
  • Bezüglich der Obergrenze für die Anzahl von Kontrakten wurde die Differenzierung von Derivatgruppen und Derivaten eingeführt, welche diese Funktionalität erlaubt.

C.    Order-Transaktions-Verhältnis, § 16 BörsO n.F.

Im Anhang zu § 17b BörsO a.F. („alte Fassung“) sind detaillierte Vorgaben zur Parametrisierung des Order-Transaktions-Verhältnisses auf Kontraktebene enthalten, die in die Kontraktspezifikationen als das sachnähere Regelwerk überführt werden.

D.    Auflagen im Clearing-Verfahren und Beschränkungen von Orders oder Quotes

Die derzeitigen §§ 28 bis 30 und §§ 41 bis 42 BörsO werden wie folgt überarbeitet und neu strukturiert:

Die derzeitigen §§ 28 bis 30 BörsO werden im neuen § 27 BörsO n.F. zusammengefasst. Dieser definiert nun ausschließlich die Auflagen im Clearing-Verfahren, die ein Clearing-Teilnehmer seinem Handelsteilnehmer auferlegen kann, welche bei Nichteinhalten zu einem Handelsausschluss des Handelsteilnehmers führen. 

Die bisher geltenden §§ 41 bis 42 BörsO werden ebenfalls konsolidiert; die Unterscheidung nach „Pre-Trade Limits“ und „sonstige Auflagen“ entfällt, stattdessen konsolidiert § 38 BörsO n.F. nun ganzheitlich die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von Auflagen – diese werden differenziert nach den in § 27 BörsO n.F. definierten Funktionalitäten mit den entsprechenden Konsequenzen und Pflichten für Clearing-Teilnehmer und Handelsteilnehmer.

E.    Cross- und Pre-Arranged Trades, Ziffer 2.6 Handelsbedingungen n.F.

Die Neuregelung des Satzes 2 in Ziffer 2.6 Abs. 2 Handelsbedingungen n.F. dient der Klarstellung, dass der kaufende Beteiligte sicherzustellen hat, dass der Trade-Request vor Eingabe eines Cross Trades oder Pre-Arranged Trades in das Orderbuch eingegeben wird. Die Gleichstellung der Eingabefrist von Geldmarkt- und Fixed Income Futures- und Optionskontrakten mit allen anderen Futures- und Optionskontrakten auf 61 Sekunden dient dazu, die Überwachungstätigkeit der Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) zu optimieren und dem Markt weiterhin die Teilnahme an der angekündigten Transaktion auch in weniger liquiden Produkten zu ermöglichen.

F.    Order für Auktionen, Ziffer 3.9 Handelsbedingungen n.F.

Die Eurex Deutschland wird neue Ordertypen einführen, welche ausschließlich eine Teilnahme an Eröffnungs- und Schlussauktion ermöglichen. Deren Funktionalität und Einschränkungsmöglichkeiten werden in Ziffer 3.9 Handelsbedingungen n.F. analog zu bestehenden Ordertypen beschrieben.

G.    Zulassungsordnung n.F.

Neben einigen sprachlichen Anpassungen beinhaltet die Dritte Änderungssatzung der Zulassungsordnung die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung, Nachweisbereitstellung und Kommunikation. Außerdem wurde das Sachgebiet „Europäische und nationale börsenrechtliche Vorschriften“ in den Prüfungsumfang der Börsenhändlerprüfung aufgenommen sowie eine Regelung hinsichtlich der fachlichen Eignung der Mitglieder der Prüfungskommission ergänzt.

H.    Prüfungsgebühr, § 9 Gebührenordnung n.F.

Für den Fall des Rücktritts von der Börsenhändlerprüfung innerhalb von drei Wochen vor der Prüfung wird nun die volle Gebühr erhoben. 

Anhänge: 

Geänderte Abschnitte der

  • 1 – Börsenordnung für die Eurex Deutschland
  • 2 – Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland
  • 3 – Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Eurex Deutschland
  • 4 – Gebührenordnung für die Eurex Deutschland
  • 5a/5b – Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination

Kontakt:

client.services@eurex.com

Web:

www.eurex.com

Autorisiert von:

Michael Peters


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