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26. Juli 2021

Eurex

MiFID II/MiFIR: Aktualisierung der Änderungen der Anforderungen zur Kennzeichnung von Orders gemäß MiFID II und MiFIR

Eurex-Rundschreiben 071/21 MiFID II/MiFIR: Aktualisierung der Änderungen der Anforderungen zur Kennzeichnung von Orders gemäß MiFID II und MiFIR

1.    Einführung

Die mit dem Eurex-Rundschreiben 058/21 angekündigte künftige Verwaltungspraxis bzgl. der Verwendung und Auflösung von Short- und Long Codes wurde in Absprache mit der Börsenaufsicht des Landes Hessen angepasst.

Abweichend von den Vorgaben im Rundschreiben 058/21 besteht die Möglichkeit, Short Codes bei ihrer erstmaligen Verwendung in einer Order bis spätestens zum Ende des auf den Handelstag ihrer erstmaligen Verwendung  folgenden Handelstages in den dazugehörigen Long Code aufzulösen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der einem Short Code zugeordnete Long Code bereits vor der erstmaligen Nutzung des Short Codes der Börse mitgeteilt wird. Unverändert bleibt die Anforderung, künftig „stabile“, also eindeutige und über die Zeit hinweg unveränderliche Short/Long Code-Kombinationen zu verwenden. Eine einmal mitgeteilte Short/Long Code-Kombination darf daher nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen geändert werden. Insofern bleiben die Vorgaben des Rundschreibens 058/21 unberührt.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2022

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Januar 2022 ausschließlich eindeutige und über die Zeit hinweg unveränderliche Short/Long Code-Kombinationen verwenden. Bei erstmaliger Nutzung einer Short/Long Code-Kombination in einer Order ist der verwendete Short Code bis zum Ende des auf den Handelstag seiner erstmaligen Verwendung folgenden Handelstages in den dazugehörigen Long Code aufzulösen. Bereits registrierte Short/Long Code-Kombinationen, die nicht den genannten Vorgaben entsprechen, sollen bis zum 1. Januar 2022 vom Handelsteilnehmer gelöscht oder aktualisiert werden.

3.    Details

Seit dem 3. Januar 2018 sind alle Handelsteilnehmer verpflichtet, die im Rahmen ihrer Teilnahme am Börsenhandel verwendeten Algorithmen, den „Execution Decision Maker“, den „Investment Decision Maker“ und den Kunden zu identifizieren (Artikel 48(10) der Direktive 2014/65 EU und Artikel 25 der Regulierung 600/2014). Diese gesetzliche Vorgabe ist in der Börsenordnung für die Eurex Deutschland umgesetzt (§§ 17a, 63 und 72).

Die Felder „Execution Decision“, „Investment Decision“ und „ClientID” sind in den Order- und Quote-Nachrichten durch die Nutzung von Short Codes auszufüllen. Nur natürliche Personen und juristische Personen müssen mithilfe von „Short Codes“ verschlüsselt werden.

Bisher waren Handelsteilnehmer verpflichtet, die zur Auflösung der Short Codes genutzten Long Codes spätestens am folgenden Handelstag (T+1) in den Eurex-Upload-Funktionalitäten (SFTP oder Member Section) hochzuladen. Ab dem 1. Januar 2022 ist dies nur noch bei der erstmaligen Nutzung einer Short/Long Code-Kombination möglich. Danach muss die festgelegte Short/Long Code-Kombination über die Zeit hinweg unveränderlich sein. Eine Änderung des Long Codes ist mit Ausnahme bestimmter Rechtsgründe unzulässig.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Auflösung der Short Codes in Long Codes zu Sanktionsmaßnahmen führen werden.


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination, Compliance-Abteilungen, Benannte Personen

Kontakt:

Ihr Key Account Manager oder client.services@eurex.com; 
für Fragen zum regulatorischen Reporting kontaktieren Sie bitte: eurex.reg.reporting@eurex.com

Web:

www.eurex.com

Autorisiert von:

Michael Peters


Marktstatus

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Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Eurex Internetseite unter Support --> Emergencies and safeguards (nur in Englischer Sprache verfügbar) finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

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