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Händlerzulassung

Jede Person, die zum Handel an Eurex Deutschland im Namen eines Börsenteilnehmer berechtigt sein soll, muss zuvor als Börsenhändler für Eurex Deutschland zugelassen werden.

Jeder Eurex Deutschland-Börsenteilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Händlern haben. Ein Börsenteilnehmer muss jedoch mindestens über einen zugelassenen Händler verfügen, um die Teilnahmevoraussetzungen für den Eurex Deutschland zu erfüllen.

Weiterhin ist eine Zulassung als Börsenhändler nur für ein einziges an der Börse zugelassenes Unternehmen möglich. Wechselt ein Börsenhändler zu einem anderen Unternehmen, ist die an das Unternehmen geknüpfte Händlerzulassung durch schriftliche Benachrichtigung zurückzugeben und eine neue Börsenhändlerzulassung für das neue Unternehmen zu beantragen.

Personen, die berechtigt sein sollen, gemäß Absatz 3, Nummer 3.2 der Eurex Deutschland/Zürich-Börsenordnung für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln, müssen zuverlässig sein und über die erforderliche berufliche Eignung verfügen.

Neues Anmeldeprocedere ab dem 1. Dezember 2009

Alle zur Personenzulassung relevanten Schritte können ab dem 1. Dezember 2009 von jedem Standort weltweit und unabhängig von der Zeitzone über das Internet veranlasst werden. Sie können den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihrer Zulassungsanträge jederzeit online über eXAS in der Member Section verfolgen. Bitte beachten Sie, dass zum Start des neuen Services mindestens ein Zulassungsadministrator für Ihr Unternehmen eingerichtet sein muss, da die Zulassung von Börsenhändlern nur noch über eXAS möglich sein wird. Alle notwendigen Informationen finden Sie in den Handbüchern sowie im Rundschreiben 173/09.

Name Dateigröße Datei
Xetra-Rundschreiben 204/08 30 kB
Eurex-Rundschreiben 173/09 557 kB
Electronic Exchange Admission Service (eXAS) - Zulassungsverwaltung (Handbuch) 253 kB
Electronic Exchange Admission Service (eXAS) - Antrag auf persönliche Zulassung/Registrierung (Benutzerhandbuch) 233 kB









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