Handels-Bedingungen1 AbschnittAllgemeine Vorschriften 1.4 Teilabschnitt Positionskonten der Börsenteilnehmer 1.4.1 Arten von Positionskonten 1.4.2 Eigenpositionskonten (1) Auf den Eigenpositionskonten werden nur die Geschäfte für eigene Rechnung des Börsenteilnehmers erfasst. (2) Berichtigungen von Eröffnungs- beziehungsweise Glattstellungsgeschäften (Opening und Closing Trade Adjustments) für auf einem Eigenpositionskonto erfasste Geschäfte sowie Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments), die zur Glattstellung zweier entgegengesetzter Positionen vorgenommen werden, können nach Massgabe der Ziffer 1.4.5 Absatz 5 erfolgen. (3) Wird ein Geschäft als Glattstellungsgeschäft (Closing Trade) bezeichnet, ohne dass im Eigenpositionskonto genügend offene Positionen vorhanden sind, so wird automatisch eine Position im Eigenpositionskonto eröffnet, die der Anzahl der Kontrakte entspricht, welche nicht glattgestellt werden konnten. (4) Abgeschlossene Geschäfte können im jeweiligen Eigenpositionskonto in mehrere Geschäfte aufgeteilt werden (Trade Separation). 1.4.3 Kundenpositionskonten 1.4.4 M-Positionskonten 1.4.5 Kontenführung (1) Positionen im Kundenpositionskonto und in den Eigenpositionskonten werden brutto geführt, d. h., sie können sowohl auf ihrer Long- wie auf ihrer Short-Seite offen sein. Positionen in den M-Positionskonten werden netto geführt, d. h., jede Position kann nur entweder long oder short sein. (2) Die Eurex-Börsen überwachen die Positionskonten jedes Börsenteilnehmers. Sie stellen diesem und dem Clearing-Mitglied, das die Konten abrechnet, den Saldo und die Transaktionseinzelheiten eines jeden Positionskontos im System zur Verfügung. (3) Alle offenen Positionen in Optionsserien werden am letzten Handelstag des jeweiligen Optionskontraktes nach der Post-Trading-Periode automatisch auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht. Alle zugeteilten Short-Positionen und alle ausgeübten Long-Positionen werden auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung für die Ausübungen und Zuteilungen oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist. (4) Positionen in Future-Kontrakten werden auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist. (5) Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments) können während der Pre-Trading-, der Pre-Opening-, der Trading- und der Post-Trading-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden. Sie sind für Transaktionen des jeweiligen Börsentages und des vorherigen Börsentages zulässig. Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments) können während der Pre-Trading-, der Pre-Opening-, der Trading- und der Post-Trading-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden. Positionsübertragungen zwischen Positionskonten desselben Börsenteilnehmers können nur während der Pre-Trading- und der Post-Trading-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden. (6) Positionsübertragungen zwischen Positionsübertragungen zwischen (7) Geschäftsübertragungen vom Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers auf Kunden- und Eigenpositionskonten eines anderen Börsenteilnehmers (Give-up-Trades) können auf Weisung des Kunden am Tag des jeweiligen Geschäftsabschlusses und am darauf folgenden Börsentag vorgenommen werden, sofern · ein Börsenteilnehmer (Executing Broker) einen Kundenauftrag ausgeführt hat und · dieser Auftrag nach Massgabe der Ziffern 1.2.2 ff. durch das System der Eurex-Börsen mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt wurde und · es sich bei dem zustande gekommenen Geschäft um ein Eröffnungsgeschäft (Opening Trade) handelt und · der Auftrag bei der Eingabe beziehungsweise das zustande gekommene Geschäft nach dem Matching als Give-up-Trade gekennzeichnet wurde und · dem anderen Börsenteilnehmer (Clearing Broker) die Übertragung des Geschäftes angezeigt wurde und · · die jeweiligen Clearing-Mitglieder beider Börsenteilnehmer der Übertragung des Geschäftes - mit der Folge der Übertragung des Geschäftes in das Kunden- oder Eigenpositionskonto des Clearing- Brokers - zugestimmt haben. |
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