Handels-Bedingungen
2.2 Teilabschnitt
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
2.2.18 Unterabschnitt
Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf eine fiktive langfristige Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Option auf einen CONF-Future)
2.2.18.1 Kontraktgegenstand
Eine Option bezieht sich auf einen CONF-Future-Kontrakt gemäss den Ziffern 2.1.20 ff. der jeweils existierenden CONF-Future-Monate mit bestimmten Laufzeiten.
2.2.18.2 Kaufoption (Call)
(1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, die Eröffnung einer Kaufposition in dem CONF-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen.
(2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach der Ausübung eine Verkaufsposition in dem CONF-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis einzugehen.
2.2.18.3 Verkaufsoption (Put)
(1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, die Eröffnung einer Verkaufsposition in dem CONF-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen.
(2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach der Ausübung eine Kaufposition in dem CONF-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis einzugehen.
2.2.18.4 Optionsprämie
(1) Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.
(2) Die Prämienzahlung erfolgt nicht durch eine einmalige Zahlung nach dem Erwerb der Option, sondern im Rahmen der täglichen Abrechnung über die Dauer des Bestehens der Optionsposition, bei der börsentäglich eine Bewertung der Position erfolgt. Die Bewertung erfolgt am Tag des Geschäftsabschlusses auf Grundlage des Optionspreises und des täglichen Abrechnungspreises, in der Folgezeit auf Grundlage der täglichen Abrechnungspreise vom Börsentag und vom Börsenvortag. Die tägliche Abrechnung kann auch zu einer zwischenzeitlichen Belastung des Stillhalters führen.
Bei Ausübung und Zuteilung der Option sowie bei deren Verfall erfolgt eine Prämienschlusszahlung in Höhe des täglichen Abrechnungspreises des Optionskontraktes vom Ausübungstag beziehungsweise vom Verfalltag.
2.2.18.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag
(1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit vier Laufzeiten der drei nächsten aufeinander folgenden Monate sowie des jeweils darauf folgenden Monats aus dem Zyklus März, Juni, September und Dezember zur Verfügung; d. h., es sind Laufzeiten von einem Monat, zwei und drei Monaten sowie von maximal sechs Monaten verfügbar. Die Fälligkeitsmonate des zugrunde liegenden Future und des Verfallmonats der Option sind in den Verfallmonaten März, Juni, September und Dezember identisch, in den übrigen Monaten ist der Fälligkeitsmonat des zugrunde liegenden Future der dem Verfallmonat der Option folgende zyklische Quartalsmonat.
(2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Der letzte Handelstag fällt auf den sechsten Börsentag vor dem ersten Kalendertag des Verfallmonats der Option. Der Verfalltag einer Optionsserie ist der auf den letzten Handelstag folgende Börsentag.
(3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat.
2.2.18.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,50 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von CHF 1.000,- und entspricht 100 Ticks im System.
(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens neun Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei vier Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und vier Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind.
(3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn der tägliche Abrechnungspreis an den beiden vorangegangenen Handelstagen in dem zugrunde liegenden CONF-Future-Kontrakt das Mittel zwischen dem fünft- und vierthöchsten beziehungsweise dem fünft- und viertniedrigsten Ausübungspreis der auf diesen CONF-Future-Kontrakt bezogenen Option über- beziehungsweise unterschritten hat. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als zehn Börsentagen ausliefe. Falls es die Marktverhältnisse erfordern, können jedoch auch in dieser Zeit neue Optionsserien eingeführt werden.
2.2.18.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,01 Punkte; dies entspricht einem Wert von CHF 10.
2.2.18.8 Ausübung
(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag (American style) während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausgeübt werden. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.18.5 Abs. 2 Satz 2).
(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.
(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben diese Optionskontrakte nicht automatisch aus.
(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.
(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden.
2.2.18.9 Zuteilung
(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des Verfalltages (Ziffer 2.2.18.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.
(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.
(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.
(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.
2.2.18.10 Erfüllung, Positionseröffnung
(1) Ausgeübte und zugeteilte Optionskontrakte werden durch Eröffnung einer Long-Position (für den Käufer eines Call) oder einer Short-Position (für den Käufer eines Put) beziehungsweise einer Short-Position (für den Stillhalter eines Call) oder einer Long-Position (für den Stillhalter eines Put) im Anschluss an die Post-Trading-Periode des Ausübungstages erfüllt; die Eröffnung der jeweiligen Position erfolgt durch das System der Eurex-Börsen.
(2) Die Eurex Clearing AG eröffnet nach Massgabe des Absatzes 1 eine Position in dem massgeblichen Future-Kontrakt für den betroffenen Börsenteilnehmer; ist der Börsenteilnehmer kein Clearing-Mitglied, gilt Ziffer 1.2.2 Absatz 2 entsprechend. Den Börsenteilnehmer trifft eine entsprechende Verpflichtung gegenüber seinen Kunden.
2.2.18.11 Future-Position
Für die eröffnete Future-Position gelten die jeweiligen Regelungen in den Ziffern 2.1.20 ff. gleichermassen.

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