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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.7 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark (Dreimonats-Euromark-Future)
2.1.7.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Dreimonats-Euromark-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Dreimonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark. Der Wert eines Kontraktes beträgt DM 1.000.000.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Dreimonats-Euromark-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen.

Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.7.2 Absatz 2 Satz 2) eines Kontraktes auf Grundlage des von der British Bankers' Association für Dreimonats-Eurotermingelder ermittelten Referenz-Zinssatzes (Dreimonats-BBA LIBOR) um 11.00 Uhr Londoner Zeit in EUR festgelegt.

2.1.7.2 Laufzeit, Handelsschluss
(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag der drei nächsten Kalendermonate sowie für die nächsten 11 Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit drei Jahre.

(2) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag eines Kontraktes ist der zweite Börsentag - soweit von der British Bankers' Association an diesem Tag der für Dreimonats-Eurotermingelder maßgebliche Referenz-Zinssatz LIBOR festgestellt wird, ansonsten der davor liegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonats (Kalendermonats beziehungsweise Quartalsmonats gemäß Absatz 1). Handelsschluss für den auslaufenden Kontrakt ist 11.00 Uhr Londoner Zeit.

2.1.7.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf drei Dezimalstellen auf der Basis 100 abzüglich des gehandelten Zinssatzes ermittelt.

Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (DM 12,50).

2.1.7.4 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Schlussabrechnungstag.

(2) Die Erfüllung eines Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist die Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.

2.1.7.5 Zustandekommen von Geschäften (Pro-Rata-Matching)
Die Zusammenführung von Aufträgen und Quotes, die sich auf den Dreimonats-Euromark-Future beziehen, erfolgt nach dem Pro-Rata-Matching-Prinzip gemäß Ziffer 1.2.2 Absatz (5).








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