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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt: Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.5 Unterabschnitt: Spezifikationen für Future-Kontrakte auf Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes (STOXX®-Sektorindex-Futures)

2.1.5.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein STOXX®-Sektorindex-Future ist ein Terminkontrakt auf einen Dow Jones STOXX®600 -Sektorindex (Preisindex). Den STOXX®-Sektorindex-Futures liegen der Dow Jones STOXXSM600 -Banks-Index, Dow Jones STOXXSM 600 -Technology-Index, Dow Jones STOXXSM 600 -Telecommunications-Index und Dow Jones STOXXSM 600 -Healthcare-Index zugrunde. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung der Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 50 pro Indexpunkt.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines STOXX®-Sektorindex-Futures verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen.

Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.5.2 Abs. 2) des Kontraktes nach dem Durchschnitt der an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr MEZ bis 12.00 Uhr MEZ festgestellten Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes-Berechnungen festgelegt.

(3) Bei Änderungen in der Berechnung der Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes oder ihrer Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept der Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Future massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Handelstag vor Änderung der Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes um 12.00 Uhr MEZ endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert der Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes auf der Grundlage des Durchschnitts der jeweiligen Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr MEZ bis 12.00 Uhr MEZ.

Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.1.5.2 eingeführt.

2.1.6 Unterabschnitt: Spezifikationen für Future-Kontrakte auf Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes (EURO STOXX®-Sektorindex-Futures)

2.1.6.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein EURO STOXX®-Sektorindex-Future ist ein Terminkontrakt auf einen Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindex (Preisindex). Den EURO STOXX®-Sektorindex-Futures liegen der Dow Jones EURO STOXX®-Banks-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Technology-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Telecommunications-Index, und Dow Jones EURO STOXX®-Healthcare-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Automobile-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Energy-Index und Dow Jones EURO STOXX®-Insurance-Index zugrunde. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung der Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 50 pro Indexpunkt.

(2) ....

2.2 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte

2.2.28 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes (EURO STOXX®-Sektorindex-Optionen)

2.2.28.1 Kontraktgegenstand
(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf einen Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindex (Preisindex). Den Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindex-Optionen liegen der Dow Jones EURO STOXX®-Banks-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Technology-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Telecommunications-Index, oder Dow Jones EURO STOXX®-Healthcare-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Automobile-Index, Dow Jones EURO STOXX®-Energy-Index und Dow Jones EURO STOXX®-Insurance-Index zugrunde. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung der Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt EUR 50 pro Indexpunkt.

(2) ...

2.2.29 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Dow Jones STOXX®-Sektorindizes (STOXX®-Sektorindex-Optionen)

2.2.29.1 Kontraktgegenstand
(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt EUR 50 pro Indexpunkt.

(2) Bei Änderungen in der Berechnung des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung der Option massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am Börsentag vor Änderung des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index um 12.00 Uhr MEZ endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index auf der Grundlage des Durchschnitts der Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index-Berechnung an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr MEZ bis 12.00 Uhr MEZ.

Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.2.29.6 eingeführt.

2.2.29.2 Kaufoption (Call)
(1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen.

(2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

(3) Der Schlussabrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag eines Kontraktes nach dem Durchschnitt der an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr MEZ und 12.00 Uhr MEZ festgestellten Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index-Berechnung festgelegt.

2.2.29.3 Verkaufsoption (Put)
(1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen.

(2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

(3) Hinsichtlich der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises gilt Ziffer 2.2.29.2 Absatz 3.

2.2.29.4 Optionsprämie
Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.

2.2.29.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag
(1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschliesslich zu den drei nächsten Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) und bis zu den beiden darauf folgenden Halbjahresverfalltagen (Juni, Dezember) zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbes kann die Laufzeit bis zu 24 Monate und sechs Börsentage betragen.

(2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht; dies ist der dritte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 12.00 Uhr MEZ. Ein anderer Zeitpunkt kann von der Geschäftsführung festgelegt werden. Der Verfalltag einer Optionsserie ist der dem letzten Handelstag folgende Börsentag.

(3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat.

2.2.29.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 5, 10 oder 20 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von EUR 50 und entspricht 10 Ticks im System.

(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens fünf Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei zwei Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und zwei Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind.

(3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn die letzte Feststellung des Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index-Optionen der Eurex-Börsen an den beiden vorangegangenen Handelstagen das Mittel zwischen dem dritt- und zweithöchsten beziehungsweise dem dritt- und zweitniedrigsten bestehenden Ausübungspreis über- beziehungsweise unterschritten hat. Sollte zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index-Optionen an den Eurex-Börsen kein Dow Jones STOXXSM Healthcare-Index zur Verfügung stehen, bestimmen die Eurex-Börsen einen Referenzpreis. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen.

2.2.29.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,1 Punkte (EUR 5).

2.2.29.8 Ausübung
(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.29.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.29.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.29.9 Zuteilung
(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

2.2.29.10 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag.

(2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.









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