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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt
Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt
Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.4 Unterabschnitt
Spezifikationen für Future-Kontrakte auf die implizite Dreimonats-At-the-money-Volatilität der DAX-Optionen (VOLAX-Future)

2.1.4.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein VOLAX-Future ist ein Terminkontrakt auf die implizite Volatilität von DAX-Optionen mit einer Restlaufzeit von 3 Monaten am Geld (at-the-money). Diese implizite Volatilität wird durch den Subindex des DAX-Volatilitätsindex (VDAX) gemessen, der bei Verfall des VOLAX-Future eine Restlaufzeit von 3 Monaten aufweist. Für die Berechnung des jeweiligen VDAX-Subindex gelten die Veröffentlichungen der Deutsche Börse AG. Der Wert eines Kontraktes beträgt 100 DM pro Indexpunkt.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines VOLAX-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.4.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Durchschnitt der jeweiligen VDAX-Subindex-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11.31 Uhr MEZ bis 12.30 Uhr MEZ festgelegt.

(3) Bei Änderungen in der Berechnung der VDAX-Subindizes, die das Kon-zept der VDAX-Subindizes nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Future massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung der VDAX Subindizes endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert der VDAX-Subindizes. Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.1.4.2 eingeführt.


2.1.4.2 Laufzeit, Handelsschluss
(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Quartalsmonats (März, Juni, September, Dezember zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit neun Monate.

(2) Letzter Handelstag des Kontraktes ist der Börsentag vor dem Schlussabrechnungstag. Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davorliegende Börsentag.


2.1.4.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Notierungspunkte (1 DM).

2.1.4.4 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der erste Börsentag nach dem letzten Handelstag.

(2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.


2.1.4.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, wird bei allen Serien des VOLAX-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag eine Umrechnung des Kontraktwertes auf Euro mit dem vom Europäischen Rat unwiderruflich festgelegten Euro/DM-Umrechnungskurs vorgenommen. Gleich-zeitig werden die an diesem Stichtag auf den Positionskonten der Teilnehmer verbuchten VOLAX-Futures in Kontrakte mit einem ganzzahligen Kontraktwert von 5 Euro oder einem Vielfachen davon (Round Lot) und gegebenenfalls zusätzlich in Kontrakte mit einem Kontraktwert, der niedriger ist als 10 Euro (Odd Lot), ge-splittet. Dabei ist der Kontraktwert eines Round Lots immer grösser als der Kontraktwert eines Odd Lots. Der genaue Kontraktwert wird von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen rechtzeitig festgelegt und den Teilnehmern be-kanntgegeben. Sofern eine solche Umstellung der Kontrakte erfolgt, wird in Ziffer 2.1.4.1 Absatz 1 der Kon-traktwert von 100 DM auf 5 Euro oder ein Vielfaches davon (Round Lot) sowie gegebe-nenfalls der Kon-traktwert zusätzlich auf einen niedrigeren Wert als 10 Euro (Odd Lot) geändert. Zudem wird die kleinste Preisabstufung gemäss Ziffer 2.1.4.3 auf 0,01 Punkte (0,1 Euro oder ein Vielfaches davon) - Round Lot - sowie gegebenenfalls auf 1 Punkt - Odd Lot - festgelegt. Die Geschäfts-führungen der Eurex-Börsen können aus sach-lichen Grün-den gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.

2.1.21 Unterabschnitt
Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft (COMI-Future)

2.1.21.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein COMI-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit drei- bis achtjähriger einer Restlaufzeit von 3 bis 8 Jahren minus 1 Tag und einem Zinssatz von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000 CHF.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines COMI-Future verpflichtet, Anleihen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewählt werden, die eine Restlaufzeit von höch-stens 8 Jahren minus 1 Tag und mindestens 3 Jahren haben. Bei Anleihen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit muss der erste und letzte mögliche Rückzahlungstermin zum Lieferzeitpunkt des Kontraktes zwischen 3 und 8 Jahren minus 1 Tag liegen. Die Anleihen müssen ein Mindestemissionsvo-lumen von 500 Mio. CHF aufweisen. Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Anleihen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen Marchzinsen.

2.1.21.4 Erfüllung, Lieferung
(2) Die Anleihen, durch welche ein COMI-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von den Eurex-Börsen bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Anleihen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Anleihen müssen zum Lieferzeitpunkt eine Restlaufzeit von 3 bis 8 Jahren minus 1 Tag haben und eine vorzeitige Rückzahlung darf erstmals nach 3 Jahren möglich sein.









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