Handels-Bedingungen2 AbschnittKontraktspezifikationen 2.1 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte (2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines VOLAX-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.4.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Durchschnitt der jeweiligen VDAX-Subindex-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11.31 Uhr MEZ bis 12.30 Uhr MEZ festgelegt. (3) Bei Änderungen in der Berechnung der VDAX-Subindizes, die das Kon-zept der VDAX-Subindizes nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Future massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung der VDAX Subindizes endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert der VDAX-Subindizes. Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.1.4.2 eingeführt. (2) Letzter Handelstag des Kontraktes ist der Börsentag vor dem Schlussabrechnungstag. Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davorliegende Börsentag. (2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. 2.1.21 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft (COMI-Future) 2.1.21.1 Kontraktgegenstand (1) Ein COMI-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit (2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines COMI-Future verpflichtet, Anleihen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewählt werden, die eine Restlaufzeit von höch-stens 8 Jahren minus 1 Tag und mindestens 3 Jahren haben. Bei Anleihen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit muss der erste und letzte mögliche Rückzahlungstermin zum Lieferzeitpunkt des Kontraktes zwischen 3 und 8 Jahren minus 1 Tag liegen. Die Anleihen müssen ein Mindestemissionsvo-lumen von 500 Mio. CHF aufweisen. Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Anleihen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen Marchzinsen. 2.1.21.4 Erfüllung, Lieferung (2) Die Anleihen, durch welche ein COMI-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von den Eurex-Börsen bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Anleihen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Anleihen müssen zum Lieferzeitpunkt eine Restlaufzeit von 3 bis 8 Jahren minus 1 Tag haben und eine vorzeitige Rückzahlung darf erstmals nach 3 Jahren möglich sein. |
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