Handels-Bedingungen2 Abschnitt Kontraktspezifikationen2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.23 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien französischer Aktiengesellschaften (Französische Aktienoptionen) 2.2.23.1 Kontraktgegenstand Ein Kontrakt bezieht sich grundsätzlich auf 100 Aktien, soweit nicht von der Geschäftsführung etwas anderes bestimmt wird. Nr. 2.2.23.7 bleibt unberührt. 2.2.23.2 Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am dritten Börsentag nach Ausübung der Option gegenüber der Eurex Clearing AG die dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. 2.2.23.3 Verkaufsoption (Put) (1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, die dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern. (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am dritten Börsentag nach Ausübung gegenüber der Eurex Clearing AG den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. 2.2.23.4 Optionsprämie Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen. 2.2.23.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag (1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschliesslich zu den zwei danach liegenden Quartalsverfalltagen (März, Juni, September und Dezember) bis zu einer Laufzeit von höchstens neun Monaten zur Verfügung. (2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Der letzte Handelstag fällt grundsätzlich auf den dritten Freitag eines jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls auf den davor liegenden Börsentag. Der Verfalltag einer Optionsserie ist grundsätzlich der auf den letzten Handelstag folgende Börsentag. (3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat. 2.2.23.6 Ausübungspreise (1) Optionsserien können folgende Ausübungspreise haben:
(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens drei Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei ein Ausübungspreis im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und ein Ausübungspreis aus dem Geld (out-of-the-money) ist. (3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn der im fortlaufenden Handel des Vortages im elektronischen Handelssystem der Bourse de Paris zuletzt zustande gekommene Preis in dem jeweiligen Basiswert das Mittel zwischen den beiden höchsten beziehungsweise den beiden niedrigsten nach Absatz 1 bestehenden Ausübungspreisen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten hat. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen. 2.2.23.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) Fallen Dividenden an, findet eine Berichtigung des Ausübungspreises nicht statt. (2) Nicht als Dividenden im Sinne von Absatz 1 gelten aussergewöhnlich hohe Dividenden, Boni oder sonstige Barausschüttungen. Fallen derartige Ausschüttungen an, so ermässigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis für Optionen, die vor dem Ausschüttungstag abgeschlossen worden sind, um einen Betrag, der dem Wert der Ausschüttung nach Massgabe einer von den Eurex-Börsen festgelegten Formel Rechnung trägt; entsprechend wird die dem Kontrakt zugrundeliegende Zahl der Aktien so erhöht, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Eine Anpassung gemäss Satz 2 erfolgt nur, wenn eine derartige Ausschüttung eine von den Eurex-Börsen festgelegte und den Börsenteilnehmern bekannt gegebene Höhe überschreitet. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für die die Standardkontraktgrösse, soweit nicht vom Börsenrat der Eurex Deutschland etwas anderes bestimmt wurde, grundsätzlich 100 Aktien, übersteigende Zahl der Aktien vor. Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem ermässigten Ausübungspreis der Option und dem in der Schlussauktion im elektronischen Handelssystem der Bourse de Paris zustande gekommenen Preis in dem jeweiligen Basiswert. Soweit in dem Basiswert in der Schlussauktion kein Preis zustande kommt, ist der umsatzgewichtete Durchschnitt der letzten drei im elektronischen Handelssystem der Bourse de Paris zwischen dem Handelsschluss an der Bourse de Paris und dem Handelsschluss an den Eurex-Börsen in Aktienoptionen zustande gekommenen Bezahlt-Preise massgeblich. Sollten seit der letzten Preisfeststellung mehr als 15 Minuten vergangen sein oder sollte der zuletzt festgestellte Preis im jeweiligen Basiswert nicht den aktuellen Marktgegebenheiten entsprechen, so wird dieser Preis von der Eurex Clearing AG festgelegt. (3) Werden Bezugsrechte gewährt, so ermässigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis für Optionen, die vor dem ersten Handelstag des Bezugsrechtes abgeschlossen worden sind, um einen Betrag, der dem Wert des Bezugsrechtes nach Massgabe einer von den Eurex-Börsen festgelegten Formel Rechnung trägt; entsprechend wird die dem Kontrakt zugrunde liegende Zahl der Aktien so erhöht, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für die die Standardkontraktgrösse, soweit nicht vom Börsenrat der Eurex Deutschland beziehungsweise vom Verwaltungsrat der Eurex Zürich etwas anderes bestimmt wurde, grundsätzlich 100 Aktien, übersteigende Zahl der Aktien vor. Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem ermässigten Ausübungspreis der Option und dem in der Schlussauktion im elektronischen Handelssystem der Bourse de Paris zustande gekommenen Preis in dem jeweiligen Basiswert. Soweit in dem Basiswert in der Schlussauktion kein Preis zustande kommt, ist der umsatzgewichtete Durchschnitt der letzten drei im elektronischen Handelssystem der Bourse de Paris zwischen dem Handelsschluss an der Bourse de Paris und dem Handelsschluss an den Eurex-Börsen in Aktienoptionen zustande gekommenen Bezahlt-Preise massgeblich. Ist dieser Preis älter als 15 Minuten oder entspricht er nicht den aktuellen Marktverhältnissen, wird er von der Eurex Clearing AG festgelegt. (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgrösse vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgrösse übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäss der neuen Kontraktgrösse Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgrösse der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. (5) Bei Änderungen der Kontraktgrösse und des Ausübungspreises nach Absatz 2, 3 oder 4 werden neue Serien nach Massgabe der Nr. 2.2.23.1 und 2.2.23.6 eingeführt. Bei Kapitalveränderungen (Absatz 3 bis 7) sowie bei Anpassungen gemäss Absatz 2 werden alle im Auftragsbuch vorhandenen Aufträge und Quotes in den betroffenen Optionsserien von den Eurex-Börsen gelöscht. Die Eurex-Börsen benachrichtigen alle Börsenteilnehmer von einer bevorstehenden Löschung. (6) Wird Aktionären in gesetzlich angeordneten Fällen (z.B. Verschmelzung, Eingliederung, Umwandlung von Aktiengattungen durch Satzungsänderung) der Umtausch von Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft angeboten, werden die hiervon betroffenen Optionen, deren Verfalltag nach der Einstellung des Handels der Altaktien an einer Wertpapierbörse ("Stichtag") liegt, wie folgt angepasst: Die Anpassung erfolgt am auf den Stichtag folgenden Börsentag. Anstelle der Altaktien treten die aufgrund der Umwandlung emittierten neuen Aktien oder die von der Aktiengesellschaft angebotenen anderen Aktien in gleicher Anzahl. In sämtlichen anderen Fällen, in denen das Umtauschverhältnis nicht 1:1 beträgt oder den Altaktionären zusätzlich ein Barausgleich angeboten wird, werden zusätzlich Ausübungspreise und Kontraktgrössen der Optionen so angepasst, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Bei Ausübung einer Option nach dem Stichtag nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgrösse vor. Lieferungen des neuen Basiswertes erfolgen frühestens ab dem Tag, an dem die Aktiengesellschaft die Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft umgetauscht hat. Werden Aktionären in Fällen eines gesetzlich angeordneten Umtausches von Altaktien anstelle von neuen Aktien ein Barausgleich, andere Wertpapiere als Aktien oder andere Rechte (insgesamt "sonstige Rechte") angeboten, so endet die Laufzeit der Optionen, sobald die Altaktien nicht mehr an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind ("Stichtag"). Gleiches gilt, wenn die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen geliefert werden können oder falls Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen gehandelt werden können. Bei Ausübung einer hiervon betroffenen Option am Stichtag treten anstelle der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien die sonstigen Rechte. Lieferungen in den sonstigen Rechten erfolgen an dem Tag, an dem die anbietende Gesellschaft sie übertragen hat. Soweit dieser Tag kein Börsentag ist, erfolgen die Lieferungen an dem auf den Stichtag folgenden nächsten Börsentag. Sind die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen lieferbar oder sind Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen handelbar, nehmen die Eurex-Börsen einen anteilmässigen Barausgleich vor. (7) Wird Aktionären der Umtausch von Altaktien in neue Aktien, Aktien einer anderen Gesellschaft, andere Wertpapiere als Aktien, andere Rechte oder ein Barausgleich angeboten und wird diese Kapitalmarkttransaktion von den Bestimmungen gemäss Absatz 6 nicht geregelt, werden die Eurex-Börsen die hiervon betroffenen Optionen mit dem Ziel anpassen, den ursprünglichen Kontraktwert möglichst aufrechtzuerhalten, geordnete Marktverhältnisse zu gewährleisten sowie das Clearing und die Abwicklung der Kontrakte zu ermöglichen. Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer über die beabsichtigten Massnahmen. 2.2.23.8 Preisabstufungen Der Preis einer Option wird mit Preisabstufungen von 0,01 EUR ermittelt, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. 2.2.23.9 Ausübung (1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.23.5 Abs. 2). (2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte. (3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus. (4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Bei Übermittlung eines solchen Auftrages an eine der Eurex-Börsen gilt dieser Auftrag als gegenüber allen Eurex-Börsen erteilt. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. (5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden. 2.2.23.10 Zuteilung (1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des Verfalltages (Nr. 2.2.23.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden. (2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt. (3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam. (4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet. (5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden. 2.2.23.11 Erfüllung, Lieferung Lieferungen aufgrund von Ausübungen und Zuteilungen erfolgen zwischen den betroffenen Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe des Nicht-Clearing-Mitgliedes. 2.2.24 Unterabschnitt Spezifikationen für Low Exercise Price Options (LEPO) auf Aktien französischer Aktiengesellschaften 2.2.24.1 Kontraktgegenstand Ein Kontrakt bezieht sich grundsätzlich auf 100 Aktien, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. Nr. 2.2.24.6 bleibt unberührt. 2.2.24.2 Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am dritten Börsentag nach Ausübung der Option gegenüber der Eurex Clearing AG die dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. 2.2.24.3 Optionsprämie Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen. 2.2.24.4 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag (1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit zwei Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zu den zwei danach liegenden Quartalsverfalltagen aus dem Zyklus März, Juni, September und Dezember zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbs kann die Laufzeit bis zu drei oder sechs Monaten betragen. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmen für jede LEPO die Laufzeiten gemäss Satz 1. (2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Der letzte Handelstag fällt grundsätzlich auf den dritten Freitag eines jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls auf den davor liegenden Börsentag. Der Verfalltag einer Optionsserie ist grundsätzlich der auf den letzten Handelstag folgende Börsentag; (3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat. 2.2.24.5 Ausübungspreis LEPO haben einen Ausübungspreis von EUR 1.--. 2.2.24.6 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage Für die Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage gelten für LEPO die diesbezüglichen Regelungen für französische Aktienoptionen gemäss Nr. 2.2.23.7 mit folgender Abweichung: Für LEPO auf französische Aktien bleibt der Ausübungspreis bei einer Kapitalveränderung in jedem Fall unverändert. Zur Erhaltung des ursprünglichen Kontraktwertes wird die Kapitalveränderung mittels Bestimmung einer neuen Kontraktgrösse berücksichtigt. 2.2.24.7 Preisabstufungen Der Preis einer Option wird mit Preisabstufungen von 0,01 EUR ermittelt, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. 2.2.24.8 Ausübung (1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.24.4 Abs. 2). (2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte. (3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus. (4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. (5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden. 2.2.24.9 Zuteilung (1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des letzten Handelstages, zugeteilt werden. (2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt. (3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam. (4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet. (5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden. 2.2.24.10 Erfüllung, Lieferung Lieferungen aufgrund von Ausübungen und Zuteilungen erfolgen zwischen den betroffenen Clearing-Mitgliedern und der Eurex. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe des Nicht-Clearing-Mitgliedes. |
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