Handels-Bedingungen2 AbschnittKontraktspezifikationen 2.1 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte 2.1.4 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den NEMAX 50 (NEMAX 50-Future) 2.1.4.1 Kontraktgegenstand (1) Ein NEMAX 50-Future ist ein Terminkontrakt auf den NEMAX 50 (Performance-Index). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des NEMAX 50 gelten die Veröffentlichungen der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 1 pro Indexpunkt. (2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines NEMAX 50-Futures verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.4.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Wert des NEMAX 50 auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise für die im NEMAX 50 enthaltenen Wertpapiere festgelegt. (3) Bei Änderungen in der Berechnung des NEMAX 50 oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des NEMAX 50 nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Futures massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung des NEMAX 50 endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert des NEMAX 50 auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise für die im NEMAX 50 enthaltenen Wertpapiere. Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.1.4.2 eingeführt. 2.1.4.2 Laufzeit, Handelsschluss (1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Quartalsmonats (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit neun Monate. (2) Letzter Handelstag des Kontraktes ist der Schlussabrechnungstag. Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss ist der Beginn der Aufrufphase der von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion im elektronischen Handelssystem der FWB (Xetra). 2.1.4.3 Preisabstufungen Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten ohne Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 1 Notierungspunkt (EUR 1). 2.1.4.4 Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag. (2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. 2.2.8 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf den NEMAX 50 (NEMAX 50-Option) 2.2.8.1 Kontraktgegenstand (1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den NEMAX 50 (Performance-Index). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des NEMAX 50 gelten die Veröffentlichungen der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt EUR 1 pro Indexpunkt. (2) Bei Änderungen in der Berechnung des NEMAX 50 oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des NEMAX 50 nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung der Option massgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung des NEMAX 50 endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Massgebend ist der letzte Wert des NEMAX 50 auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra) ermittelten Auktionspreise für die im NEMAX 50 enthaltenen Wertpapiere einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion. Neue Kontrakte werden nach Massgabe der Ziffer 2.2.8.6 eingeführt. 2.2.8.2 Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Ausübungstag des Kontraktes nach dem Wert des NEMAX 50 auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra), im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise für die im NEMAX 50 enthaltenen Wertpapiere festgelegt. 2.2.8.3 Verkaufsoption (Put) (1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Hinsichtlich der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises gilt Ziffer 2.2.8.2 Absatz 3. 2.2.8.4 Optionsprämie Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen. 2.2.8.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag (1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschliesslich zu den drei nächsten Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) und bis zu den beiden darauf folgenden Halbjahresverfalltagen (Juni, Dezember) zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbes kann die Laufzeit bis zu 24 Monate und sechs Börsentage betragen. (2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht; dies ist der dritte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist der Beginn der Aufrufphase der von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra). Der Verfalltag einer Optionsserie ist der dem letzten Handelstag folgende Börsentag. (3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat. 2.2.8.6 Ausübungspreise (1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 50, 100 oder 200 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von EUR 1 und entspricht 10 Ticks im System. (2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens fünf Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei zwei Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und zwei Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind. (3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn die letzte Feststellung des NEMAX 50, die auf der Grundlage der im elektronischen Handelssystem (Xetra) der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) ermittelten Preise erfolgt, zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der NEMAX 50-Optionen an den Eurex-Börsen an den beiden vorangegangenen Handelstagen das Mittel zwischen dem dritt- und zweithöchsten beziehungsweise dem dritt- und zweitniedrigsten bestehenden Ausübungspreis über- beziehungsweise unterschritten hat. Sollte zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der NEMAX 50-Optionen an den Eurex-Börsen kein NEMAX 50 zur Verfügung stehen, legen die Eurex-Börsen den entsprechenden Referenzpreis fest. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen. 2.2.8.7 Preisabstufungen Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,1 Punkte (EUR 0,10). 2.2.8.8 Ausübung (1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.8.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausüben (European style). (2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte. (3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.8.8 Abs. 4 nicht automatisch aus. (4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen. (5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. (6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden. 2.2.8.9 Zuteilung (1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. (2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt. (3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam. (4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet. (5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden. 2.2.8.10 Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag. (2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. |
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