Handels-Bedingungen2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen2.2.6.1 Kontraktgegenstand (1) Ein Kontrakt bezieht sich auf ein Vielfaches von 10.000 Einheiten der jeweiligen Devise, soweit nicht von der Geschäftsführung etwas anderes bestimmt wird. 2.2.6.2 Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) in DM zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am zweiten Börsentag nach Ausübung der Option in DM die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Schlussabrechnungspreis ist der am Ausübungstag der Optionsserie um ca. 13.00 Uhr MEZ an der Frankfurter Devisenbörse ermittelte amtliche Devisenmittelkurs für die jeweilige Devise. 2.2.6.3 Verkaufsoption (Put) (1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) in DM zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am zweiten Börsentag nach Ausübung der Option in DM die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Hinsichtlich der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises gilt Ziffer 2.2.6.2 Absatz 3. 2.2.6.4 Optionsprämie Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, in DM zu zahlen. 2.2.6.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag (1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschliesslich zu den 3 nächsten Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbes kann die Laufzeit 1, 2, 3, 6 bis maximal 12 Monate und 6 Börsentage betragen. (2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht; dies ist der dritte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davorliegende Börsentag. Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 13.00 Uhr MEZ. Der Verfalltag einer Optionsserie ist der auf den Ausübungstag folgende Börsentag. (3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat. 2.2.6.6 Ausübungspreise (1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,025 DM oder einem Vielfachen davon haben, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. (2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens 5 Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei zwei Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und zwei Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind. (3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn der ermittelte Devisenkurs zum Handelsschluss an den Eurex-Börsen an den beiden vorangegangenen Handelstagen das Mittel zwischen dem dritt- und zweithöchsten beziehungsweise dem dritt- und zweitniedrigsten bestehenden Ausübungspreis über- beziehungsweise unterschritten hat. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als 5 Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen. 2.2.6.7 Preisabstufungen Die Preise der Optionskontrakte werden mit zwei Nachkommastellen in DM pro 100 Einheiten der Devise ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,01 Punkte. Die Geschäftsführung kann abweichende Preisabstufungen festlegen. 2.2.6.8 Ausübung (1) Eine Option kann durch den Käufer grundsätzlich nur am letzten Handelstag(Ziffer 2.2.6.5 Abs. 2 Satz 1 und 2) des Kontraktes ausgeübt werden (European style). (2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte. (3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.6.8 Abs. 4 nicht automatisch aus. (4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen. (5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. (6) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode geändert werden. 2.2.6.9 Zuteilung (1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. (2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt. (3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekanntgegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam. (4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet. (5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden. 2.2.6.10 Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag ist der zweite Börsentag nach dem Ausübungstag. (2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und derEurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. |
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