Handels-Bedingungen2 AbschnittKontraktspezifikationen 2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.7 Unterabschnitt Spezifikationen für Low Exercise Price Options (LEPO) auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften 2.2.7.1 Kontraktgegenstand Ein Kontrakt bezieht sich grundsätzlich auf 100 Aktien mit Nennbetrag oder einem rechnerischen Wert von 5 DM oder dem entsprechenden Wert in EUR, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. Ziffer 2.2.7.6 bleibt unberührt. 2.2.7.2 Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am zweiten Börsentag nach Ausübung der Option gegenüber der Eurex Clearing AG die dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. 2.2.7.3 Optionsprämie Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen. 2.2.7.4 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag (1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit zwei Laufzeiten bis jeweils einschliesslich zu den zwei danach liegenden Quartalsverfalltagen aus dem Zyklus März, Juni, September und Dezember zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbs kann die Laufzeit bis zu 3 oder 6 Monaten betragen. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmen für jede LEPO die Laufzeiten gemäss Satz 1. (2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Der letzte Handelstag fällt grundsätzlich auf den dritten Freitag eines jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls auf den davor liegenden Börsentag. Ist eine Ausübung in einer Optionsserie nach Massgabe der Ziffer 2.2.7.8. Abs. 1 aufgrund eines Dividendenbeschlusses an diesem Tag nicht möglich, so ist der davor liegende Börsentag der letzte Handelstag. Der Verfalltag einer Optionsserie ist grundsätzlich der auf den letzten Handelstag folgende Börsentag; sofern der letzte Handelstag aufgrund eines Dividendenbeschlusses gemäss der vorstehenden Regelung geändert ist, ist Verfalltag der zweite darauf folgende Börsentag. (3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat. 2.2.7.5 Ausübungspreis LEPO haben einen Ausübungspreis von EUR 1.--. 2.2.7.6 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage Für die Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage gelten für LEPO die diesbezüglichen Regelungen für deutsche Aktienoptionen gemäss Ziffer 2.2.1.7 mit folgender Abweichung: Für LEPO auf deutsche Aktien bleibt der Ausübungspreis bei einer Kapitalveränderung in jedem Fall unverändert. Zur Erhaltung des ursprünglichen Kontraktwertes wird die Kapitalveränderung mittels Bestimmung einer neuen Kontraktgrösse berücksichtigt. 2.2.7.7 Preisabstufungen Der Preis einer Option wird mit Preisabstufungen von 0,01 EUR ermittelt, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird. 2.2.7.8 Ausübung (1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag, mit Ausnahme des Tages eines Dividendenbeschlusses, bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Fällt der Tag des Dividendenbeschlusses nicht auf einen Börsentag, ist eine Ausübung an dem davor liegenden Börsentag nicht möglich. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.7.4 Abs. 2). (2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte. (3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus. (4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. (5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden. 2.2.7.9 Zuteilung (1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Still-haltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des letzten Handelstages, zugeteilt werden. (2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt. (3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilneh-mern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam. (4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet. (5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden. 2.2.7.10 Erfüllung, Lieferung Lieferungen aufgrund von Ausübungen und Zuteilungen erfolgen zwischen den betroffenen Clearing-Mitgliedern und der Eurex. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe des Nicht-Clearing-Mitgliedes. |
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