Handels-BedingungenBedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich2 Abschnitt 2.1 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte 2.1.16 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-EURIBOR-Future) 2.1.16.1 Kontraktgegenstand (1) Ein Dreimonats-EURIBOR-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Dreimonats-Termingeld in Euro. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 1.000.000. (2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Dreimonats-EURIBOR-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.16.2 Absatz 2 Satz 1) eines Kontraktes auf Grundlage des von der Euribor FBE und Euribor ACI für Dreimonats-Termingelder ermittelten Referenz-Zinssatzes EURIBOR in Euro um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit festgelegt. 2.1.16.2 Laufzeit, Handelsschluss (1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag der nächsten (2) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag eines Kontraktes ist der zweite Börsentag - soweit von der Euribor FBE und Euribor ACI an diesem Tag der für Dreimonats-Termingelder massgebliche Referenz-Zinssatz EURIBOR festgestellt wird, ansonsten der davor liegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonates ( |
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