Handels-Bedingungen
2 Teil
Kontraktspezifikationen
2.1 Teilabschnitt
Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte
2.1.5 Unterabschnitt
Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Midcap DAX (MDAX-Future)
2.1.5.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein MDAX-Future ist ein Terminkontrakt auf den Midcap DAX (MDAX). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des MDAX gelten die Veröffentlichungen der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 5 pro Indexpunkt.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines MDAX-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen.
Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.5.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Wert des MDAX auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise für die im MDAX enthaltenen Wertpapiere festgelegt.
(3) Bei Änderungen in der Berechnung des MDAX oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des MDAX nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Future maßgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung des MDAX endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Maßgebend ist der letzte Wert des MDAX auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB (Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten Auktionspreise für die im MDAX enthaltenen Wertpapiere. Neue Kontrakte werden nach Maßgabe der Ziffer 2.1.5.2 eingeführt.
2.1.5.2 Laufzeit, Handelsschluss
(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Quartalsmonats (März, Juni, September und Dezember) zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit neun Monate.
(2) Letzter Handelstag des Kontraktes ist der Schlussabrechnungstag. Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss ist der Beginn der Aufrufphase der von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion im elektronischen Handelssystem der FWB (Xetra).
2.1.5.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisänderung (Tick) beträgt 0,5 Notierungspunkte (EUR 2,50).
2.1.5.4 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag.
(2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.

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