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Handels-Bedingungen

- Nr. 1 bis Nr. 1.1.2 bleiben unverändert. -

1.1.3 Ablauf des Terminhandels

Jeder Börsentag besteht grundsätzlich aus folgenden Perioden:

(1) Pre-Trading-Periode

Vor Eröffnung des Terminhandels können Aufträge und Quotes bis zu dem von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgesetzten Zeitpunkt in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden.

(2) Opening-Periode

Der Terminhandel beginnt mit der Ermittlung der Eröffnungspreise für jede Optionsserie und jeden Future-Kontrakt; die Opening-Periode gliedert sich in die Pre-Opening-Periode und in den Ausgleichsprozess. Zur Ermittlung des jeweiligen Eröffnungspreises können bis zu einem von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten Zeitpunkt weitere Aufträge und Quotes eingegeben werden; während dieser Zeit wird ein vorläufiger Eröffnungspreis laufend angezeigt (Pre-Opening-Periode). Quotes können während der Pre-Opening-Periode einzeln geändert oder gelöscht, jedoch nicht insgesamt für ein Produkt geändert, gelöscht oder aus dem Handel genommen werden. Während des danach stattfindenden Ausgleichsprozesses (Netting) wird die größtmögliche Anzahl der im System vorhandenen Aufträge und Quotes zum endgültigen Eröffnungspreis für jede Optionsserie und jeden Future-Kontrakt zusammengeführt. Die Eurex-Börsen garantieren nicht die Ausführung eines Auftrages beziehungsweise Quote zu diesem Eröffnungspreis.

Sobald für alle Optionsserien beziehungsweise alle Future-Kontrakte eines Produktes der Ausgleichsprozess abgeschlossen ist, endet die Opening-Periode in dem betreffenden Produkt.

Sofern in Optionsserien oder Future-Kontrakten keine unlimitierten Aufträge vorhanden sind und ein Ausgleich zwischen limitierten Aufträgen oder limitierten Aufträgen und Quotes nicht möglich ist, endet die Opening-Periode ohne Ermittlung eines Eröffnungspreises.

(3) Trading-Periode

Nach Beendigung der Opening-Periode in einem Produkt werden die Kontrakte fortlaufend gehandelt.

(4) Post-Trading-Periode

Nach Schluss der Trading-Periode steht den Börsenteilnehmern das System der Eurex-Börsen weiterhin zur Dateneingabe zur Verfügung. Nach Beendigung der Trading-Periode steht den Börsenteilnehmern das System der Eurex-Börsen weiterhin zur Eingabe und zum Abfragen von Daten zur Verfügung (Post-Trading-Periode). Die Post-Trading-Periode unterteilt sich in die Post-Trading-Full-Periode und die Post-Trading-Restricted-Periode, die sich bezüglich der den Börsenteilnehmern zur Verfügung stehenden technischen Zugriffsmöglichkeiten auf das System der Eurex-Börsen unterscheiden.

Die Post-Trading-Full-Periode beginnt unmittelbar nach Beendigung der Trading-Periode. Während der Post-Trading-Full-Periode sind sowohl Abfragen als auch Eingaben von Daten möglich und zulässig.

Nach Beendigung der Post-Trading-Full-Periode beginnt unmittelbar die Post-Trading-Restricted-Periode, in der nur die Abfrage von Daten möglich und zulässig ist.

- Nr. 1.1.4 bis Nr. 1.2.4 bleiben unverändert. -

1.2.5 Verbindlichkeit von Geschäften

(1) Für einen Börsenteilnehmer sind alle Geschäfte verbindlich, die über seine User Devices Teilnehmer-Frontend-System zustande gekommen sind.

(2) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen sind jedoch berechtigt, Geschäfte aufzuheben, wenn deren Preis erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Geschäftes gültigen Marktpreis abweicht und ein von dem Geschäft unmittelbar betroffener Börsenteilnehmer unverzüglich gegenüber den Eurex-Börsen einwendet, dass er den Auftrag oder den Quote irrtümlich unrichtig in das Handelssystem der Eurex-Börsen eingegeben habe. Die den Eurex-Börsen durch die Aufhebung und Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen sind von dem die Aufhebung verursachenden Börsenteilnehmer zu tragen. Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Antrags gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen gestellt.

(3) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können von Amts wegen Geschäfte aufheben, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erforderlich ist.

(4) Jeder Börsenteilnehmer ist verantwortlich für die Zugangskontrolle zu seinen Eingabegeräten und anderen EDV-Geräten, die an das System der Eurex-Börsen angeschlossen sind.

- Nr. 1.2.6 bis Nr. 1.3.1 bleiben unverändert. -

1.3.2 Unlimitierte Aufträge

(1) Unlimitierte Aufträge können als Kauf- oder Verkaufsaufträge eingegeben werden. Sie können mit einer der folgenden Gültigkeitsbestimmungen versehen werden:

a. Good-till-cancelled (gültig bis auf Widerruf),

b. Good-till-date (gültig bis Fristablauf).

Unlimitierte Aufträge, die sich auf Produkte beziehen, bei denen das Pro-Rata-Matching-Prinzip (Ziffer 1.2.2 Abs. 5) Anwendung findet, können nur während der Trading-Periode in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden und müssen mit dem Restriction-Code IOC (Immediate-or-cancel) versehen werden. Soweit solche unlimitierten Aufträge nicht sofort insgesamt ausgeführt wurden, werden die nicht ausgeführten Teile eines solchen Auftrags nicht in das Auftragsbuch aufgenommen, sondern gelöscht.

Unlimitierte Aufträge, die sich auf Produkte beziehen, bei denen das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität (Ziffer 1.2.2 Abs. 4) Anwendung findet, und die ohne Gültigkeitsbestimmung eingegeben wurden, sind nur bis zum Ende der Trading-Periode eines Börsentages gültig. Soweit sie nicht ausgeführt wurden, werden unlimitierte Aufträge ohne Gültigkeitsbestimmung nach der Trading-Periode des betreffenden Börsentages im System der Eurex-Börsen gelöscht.

(2) Während der Trading-Periode eingegebene unlimitierte Aufträge über Optionskontrakte können mit im Auftragsbuch befindlichen Quotes und mit solchen Aufträgen ausgeführt werden, die nicht ungünstiger als der jeweils ungünstigste Quote einer Optionsserie sind. Die eingegebenen unlimitierten Aufträge werden mit den im Auftragsbuch vorhandenen unlimitierten Aufträgen, limitierten Aufträgen und Quotes in der Reihenfolge der besten Preise bis zum Preis des ungünstigsten Quote ausgeführt. Danach werden die nicht oder nicht vollständig ausgeführten unlimitierten Aufträge in das Auftragsbuch übertragen. Neu eingehende Quotes dienen zur Ausführung mit den verbliebenen unlimitierten Aufträgen beziehungsweise als Preismaßstab für die Ausführung der unlimitierten Aufträge mit anderen im Auftragsbuch vorhandenen Aufträgen. Jeder unlimitierte Auftrag wird vor limitierten Aufträgen ausgeführt. Solange keine Quotes eingehen, können in Abweichung von Satz 1 unlimitierte Aufträge auch miteinander oder mit einem limitierten Auftrag ausgeführt werden, wenn ein eingehender limitierter Auftrag mit einem bereits im Auftragsbuch befindlichen limitierten Auftrag ausgeführt werden könnte. Der Preis, zu dem die limitierten Aufträge miteinander ausgeführt werden könnten, dient als Ausführungspreis für die vorhandenen unlimitierten Aufträge. Diese werden nach den in Ziffer 1.2.2 Absatz 4 enthaltenen allgemeinen Preisregeln mit anderen unlimitierten oder limitierten Aufträgen ausgeführt. Falls der unlimitierte Auftrag noch am folgenden Börsentag im Auftragsbuch ist, wird er in der Opening-Periode dieses Börsentages berücksichtigt.

(3) Während der Trading-Periode eingegebene unlimitierte Aufträge über Future-Kontrakte werden nur mit solchen im Auftragsbuch befindlichen limitierten Aufträgen und Quotes ausgeführt, deren Preis innerhalb einer von der Geschäftsführung festgelegten Spanne über beziehungsweise unter dem letzten zustande gekommenen Kontraktpreis liegt. Der letzte Kontraktpreis ist der Preis, zu dem zwei limitierte Aufträge oder zwei Quotes oder ein limitierter Auftrag und ein Quote in diesem Kontrakt zusammengeführt wurden. Können eingehende unlimitierte Aufträge nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, werden sie in das Auftragsbuch übertragen. Neu eingehende limitierte Aufträge oder Quotes werden mit den verbliebenen unlimitierten Aufträgen ausgeführt, wenn ihre Preise innerhalb der Spanne über beziehungsweise unter dem letzten Kontraktpreis liegen. Liegen die Preise eingehender limitierter Aufträge oder Quotes nicht innerhalb dieser Spanne, könnten diese allerdings mit anderen im Auftragsbuch befindlichen limitierten Aufträgen oder Quotes ausgeführt werden, so ist der Preis, zu dem diese limitierten Aufträge oder Quotes miteinander ausgeführt werden könnten, der neue letzte Kontraktpreis im Sinne von Satz 2. Diese werden nach den in Ziffer 1.2.2 Absatz 4 oder in Ziffer 1.2.2 Absatz 5 enthaltenen allgemeinen Prioritätsregeln mit anderen unlimitierten oder limitierten Aufträgen ausgeführt. Lässt sich an einem Börsentag ein letzter Kontraktpreis im Sinne von Satz 2 nicht ermitteln, werden unlimitierte Aufträge an diesem Börsentag nicht ausgeführt. Wird ein Future-Kontrakt neu eingeführt, werden unlimitierte Aufträge erst ausgeführt, nachdem zwei limitierte Aufträge oder zwei Quotes oder ein limitierter Auftrag und ein Quote, die miteinander ausgeführt werden könnten, den Kontraktpreis bestimmt haben.

Falls ein unlimitierter Auftrag noch am folgenden Börsentag im Auftragsbuch ist, wird er in der Opening-Periode dieses Börsentages berücksichtigt.

(4) Unlimitierte Aufträge, die während der Pre-Trading-Periode und der Post-Trading-Full-Periode eingegeben worden sind, werden in der folgenden Opening-Periode berücksichtigt; die Regelungen in Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.

1.3.3 Limitierte Aufträge

(1) Es gibt folgende Arten von Aufträgen mit bestimmten Preisangaben (limitierte Aufträge):

a. uneingeschränkte limitierte Aufträge (Absatz 2),

b. eingeschränkte limitierte Aufträge (Absatz 3),

c. tagesgültige limitierte Aufträge (Absatz 4).

(2) Uneingeschränkte limitierte Aufträge sind mit einer der folgenden Gültigkeitsbestimmungen versehen:

a. Good-till-cancelled (gültig bis Widerruf),

b. Good-till-date (gültig bis Fristablauf).

Sie können während der Pre-Trading-Periode, der Pre-Opening-Periode, der Trading-Periode und der Post-Trading-Full-Periode eingegeben werden. Uneingeschränkte limitierte Aufträge, die nicht sofort zur Ausführung kommen, werden in das Auftragsbuch eingetragen. Befindet sich ein uneingeschränkter limitierter Auftrag bereits im Auftragsbuch und geht ein mit ihm ausführbarer limitierter Auftrag oder Quote ein, so kommt das Geschäft zum Preis des im Auftragsbuch vorhandenen Auftrages zustande.

(3) Eingeschränkte limitierte Aufträge über Optionskontrakte sind mit einer der folgenden Ausführungsbeschränkungen versehen:

a. Fill-or-kill (sofortige Gesamtausführung oder Löschung des Auftrages),

b. Immediate-or-cancel (sofortige Ausführung des Auftrages soweit wie möglich und Löschung des unausgeführten Teils).

Eingeschränkte limitierte Aufträge über Future-Kontrakte können nur mit der Ausführungsbeschränkung Immediate-or-cancel versehen werden.

Eingeschränkte limitierte Aufträge können nur während der Trading-Periode eingegeben werden. Sie werden nicht in das Auftragsbuch eingetragen.

(4) Limitierte Aufträge, welche ohne Gültigkeitsbestimmung oder Ausführungsbeschränkung eingegeben wurden, sind nur bis zum Ende der Trading-Periode eines Börsentages gültig. Soweit sie nicht ausgeführt wurden, werden die limitierten Aufträge nach der Trading-Periode des betreffenden Börsentages im System der Eurex-Börsen gelöscht.

(5) Ein limitierter Kauf- und ein limitierter Verkaufsauftrag und/oder Quotes, die denselben Kontrakt betreffen, dürfen, wenn sie sich sofort ausführbar gegenüberstünden, von einem Börsenteilnehmer (Cross-Trade) oder - nach vorheriger Absprache - von zwei unterschiedlichen Börsenteilnehmern (Pre-Arranged-Trade) grundsätzlich nur nacheinander eingegeben werden, wobei der Zeitabstand zwischen beiden Eingaben

- bei Optionskontrakten mindestens 15 Sekunden,

- bei Future-Kontrakten mindestens 5 Sekunden

betragen muss.

Die vorstehend definierten Zeitabstände müssen dann nicht eingehalten werden, wenn der initiierende Börsenteilnehmer vor der Eingabe des Cross- oder Prearranged-Auftrages einen Cross-Request in das System der Eurex-Börsen eingibt und damit den anderen Börsenteilnehmern den beabsichtigten Cross- oder Prearranged-Trade ankündigt.

Entspricht oder übersteigt der Cross- oder Prearranged-Auftrag der/die von der Geschäftsführung festgelegte(n) Mindestauftragsgröße(n) für Cross- oder Prearranged-Trades, ist/sind der/die Börsenteilnehmer verpflichtet, einen Cross-Request in das System der Eurex-Börsen einzugeben.

Sofern der initiierende Börsenteilnehmer den Cross- oder Prearranged-Trade per Cross-Request in der beabsichtigten Kontraktanzahl ankündigt, muss er die den Cross- oder Prearranged-Trade herbeiführenden Aufträge oder Quotes

- bei Optionskontrakten frühestens 15 Sekunden, spätestens jedoch 75 Sekunden,

- bei Future-Kontrakten frühestens 5 Sekunden, spätestens jedoch 35 Sekunden

nach der Eingabe des Cross-Request in das System der Eurex-Börsen eingegeben haben.

Beachtet ein Börsenteilnehmer nicht die oben geregelten Verfahrensweisen zur Herbeiführung eines Cross- oder Prearranged-Trades, gilt dies als Missbrauch; ferner ist das Crossing von Aufträgen und Quotes eines Börsenteilnehmers unzulässig, sofern dieser wissentlich sowohl auf der Kaufseite als auch auf der Verkaufseite für eigene Rechnung handelt.

- Nr. 1.3.4 bis Nr. 1.3.5 bleiben unverändert. -

1.3.6 Aufträge und Quotes in Inter Product Spreads

(1) Aufträge oder Quotes über Inter Product Spreads sind Aufträge zum Kauf einer bestimmten Anzahl von Kontrakten eines Produktes und dem gleichzeitigen Verkauf einer bestimmten Anzahl von Kontrakten eines anderen Produktes. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen legen die als Inter Product Spread handelbaren Produktkombinationen sowie die Anzahl der Kontrakte jedes einzelnen Produktes, aus denen sich ein Inter Product Spread zusammensetzt, fest.

(2) Aufträge oder Quotes über einen Inter Product Spread können nur gegen andere in demselben Inter Product Spread eingegebene Aufträge oder Quotes ausgeführt werden. Eine Ausführung von Aufträgen oder Quotes über Inter Product Spreads gegen Aufträge oder Quotes über einzelne einem Inter Product Spread zugrunde liegenden Produkte ist nicht möglich.

Zulässige Auftragsarten in Inter Product Spreads sind:

a. unlimitierte Aufträge,

b. limitierte Aufträge und

c. Stop-Aufträge.

(3) Aufträge oder Quotes über Inter Product Spreads können nur während der Trading Periode eingegeben und geändert werden. Die Löschung von Aufträgen ist darüber hinaus im in der Pre-Trading-Periode und im in der Post-Trading-Full-Periode möglich.

- Nr. 1.4. bis 1.4.4 bleiben unverändert. -

1.4.5 Kontenführung

(1) Positionen im Kundenpositionskonto und in den Eigenpositionskonten werden brutto geführt, d. h., sie können sowohl auf ihrer Long- wie auf ihrer Short-Seite offen sein. Positionen in den M-Positionskonten werden netto geführt, d. h., jede Position kann nur entweder long oder short sein.

(2) Die Eurex-Börsen überwachen die Positionskonten jedes Börsenteilnehmers. Sie stellen diesem und dem Clearing-Mitglied, das die Konten abrechnet, den Saldo und die Transaktionseinzelheiten eines jeden Positionskontos im System zur Verfügung.

(3) Alle offenen Positionen in Optionsserien werden am letzten Handelstag des jeweiligen Optionskontraktes nach der Post-Trading-Periode automatisch auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht. Alle zugeteilten Short-Positionen und alle ausgeübten Long-Positionen werden auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung für die Ausübungen und Zuteilungen oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist.

(4) Positionen in Future-Kontrakten werden auf den Positionskonten des Börsenteilnehmers gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist.

(5) Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments) können während der Pre-Trading-, der Pre-Opening-, der Trading- und der Post-Trading-Full-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden. Sie sind für Transaktionen des jeweiligen Börsentages und des vorherigen Börsentages zulässig.

Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments) können während der Pre-Trading-, der Pre-Opening-, der Trading- und der Post-Trading-Full-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden. Positionsübertragungen zwischen Positionskonten desselben Börsenteilnehmers können nur während der Pre-Trading- und der Post-Trading- Full-Periode eines jeden Börsentages eingegeben werden.

(6) Positionsübertragungen zwischen verschiedenen Börsenteilnehmern von oder auf M-Positionskonten sind nicht zulässig.

Positionsübertragungen zwischen verschiedenen Börsenteilnehmern (Member Position Transfer) dürfen von einem Börsenteilnehmer nur vorgenommen werden, wenn die Eingabe der Übertragung von allen beteiligten Börsenteilnehmern und Clearing-Mitgliedern als verbindlich bestätigt wird. Positionsübertragungen von oder auf ein Kundenpositionskonto dürfen nur vorgenommen werden, wenn der betreffende Kunde dies verlangt. Das System der Eurex-Börsen überträgt die Positionen nach der Post-Trading- Full-Periode.

(7) Geschäftsübertragungen vom Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers auf Kunden- und Eigenpositionskonten eines anderen Börsenteilnehmers (Give-up-Trades) können auf Weisung des Kunden am Tag des jeweiligen Geschäftsabschlusses und am darauf folgenden Börsentag vorgenommen werden, sofern

· ein Börsenteilnehmer (Executing Broker) einen Kundenauftrag ausgeführt hat und

· dieser Auftrag nach Maßgabe der Ziffern 1.2.2 ff. durch das System der Eurex-Börsen mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt wurde und

· es sich bei dem zustande gekommenen Geschäft um ein Eröffnungsgeschäft (Opening Trade) handelt und

· der Auftrag bei der Eingabe beziehungsweise das zustande gekommene Geschäft nach dem Matching als Give-up-Trade gekennzeichnet wurde und

· dem anderen Börsenteilnehmer (Clearing Broker) die Übertragung des Geschäftes angezeigt wurde und

· dieser Börsenteilnehmer (Clearing Broker) die Übernahme des Geschäftes bestätigt hat und

· die jeweiligen Clearing-Mitglieder beider Börsenteilnehmer der Übertragung des Geschäftes - mit der Folge der Übertragung des Geschäftes in das Kunden- oder Eigenpositionskonto des Clearing- Brokers - zugestimmt haben.

- Nr. 2 bis 2.2.1.8 bleiben unverändert. -

2.2.1.9 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag mit Ausnahme des Tages eines Dividendenbeschlusses bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Fällt der Tag des Dividendenbeschlusses nicht auf einen Börsentag, ist eine Ausübung an dem davor liegenden Börsentag nicht möglich. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.1.5 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Bei Übermittlung eines solchen Auftrages an eine der Eurex-Börsen gilt dieser Auftrag als gegenüber allen Eurex-Börsen erteilt. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.1.10 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.1.5 Abs. 2 Satz 4), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.1.11 bis Nr. 2.2.2.7 bleiben unverändert. -

2.2.2.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.2.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.2.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.2.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.2.10 bis Nr. 2.2.3.8 bleiben unverändert. -

2.2.3.9 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.3.5 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Bei Übermittlung eines solchen Auftrages an eine der Eurex-Börsen gilt dieser Auftrag als gegenüber allen Eurex-Börsen erteilt. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.3.10 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.3.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.3.11 bis Nr. 2.2.4.7 bleiben unverändert. -

2.2.4.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.4.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.4.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.4.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.4.10 bis Nr. 2.2.6.7 bleiben unverändert. -

2.2.6.8 Ausübung

(1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag (American style) bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausgeübt werden, soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.6.4 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.6.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des letzten Handelstages, zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.6.10 bis Nr. 2.2.7.7 bleiben unverändert. -

2.2.7.8 Ausübung

(1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag, mit Ausnahme des Tages eines Dividendenbeschlusses, bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Fällt der Tag des Dividendenbeschlusses nicht auf einen Börsentag, ist eine Ausübung an dem davor liegenden Börsentag nicht möglich. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.7.4 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.7.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des letzten Handelstages, zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.7.10 bis Nr. 2.2.8.7 bleiben unverändert. -

2.2.8.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.8.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.8.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.8.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.8.10 bis Nr. 2.2.9.7 bleiben unverändert. -

2.2.9.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.9.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style). Eine Option kann durch den Käufer grundsätzlich nur am letzten Handelstag (Ziffer 2.2.9.5 Abs. 2 Satz 1 und 2) des Kontraktes ausgeübt werden (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.9.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.9.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.9.10 bis Nr. 2.2.10.7 bleiben unverändert. -

2.2.10.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.10.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style). Eine Option kann durch den Käufer grundsätzlich nur am letzten Handelstag (Ziffer 2.2.10.5 Abs. 2 Satz 1 und 2) des Kontraktes ausgeübt werden (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.10.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.10.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.10.10 bis Nr. 2.2.11.7 bleiben unverändert. -

2.2.11.8 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style). Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.11.5 Abs. 2 Satz 1 und 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben diese Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telex, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.11.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können den Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.11.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.11.10 bis Nr. 2.2.12.7 bleiben unverändert. -

2.2.12.8 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style). Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.12.5 Abs. 2 Satz 1 und 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben diese Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telex, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.12.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.12.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.12.10 bis Nr. 2.2.13.7 bleiben unverändert. -

2.2.13.8 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style). Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.13.5 Abs. 2 Satz 1 und 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben diese Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telex, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.13.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.13.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.13.10 bis Nr. 2.2.14.7 bleiben unverändert. -

2.2.14.8 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style). Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.14.5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.14.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.14.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziffer 2.2.14.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.14.10 bis Nr. 2.2.15.8 bleiben unverändert. -

2.2.15.9 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag (American style) bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden, soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag.

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.15.10 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziff. 2.2.15.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.15.11 bis Nr. 2.2.16.7 bleiben unverändert. -

2.2.16.8 Ausübung

(1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag (American style) bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden, soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.16.4 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.16.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Ziff. 2.2.16.4 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.16.10 bis Nr. 2.2.17.7 bleiben unverändert. -

2.2.17.8 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer grundsätzlich nur am letzten Handelstag (Ziffer 2.2.17.5 Abs. 2) des Kontraktes bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.17.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.17.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.17.10 bis Nr. 2.2.18.7

2.2.19.8 Preisabstufungen

Der Preis einer Option wird mit Preisabstufungen von 0,01 EUR ermittelt, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird.

2.2.19.9 Ausübung

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.19.5 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Bei Übermittlung eines solchen Auftrages an eine der Eurex-Börsen gilt dieser Auftrag als gegenüber allen Eurex-Börsen erteilt. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.19.10 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des Verfalltages (Nr. 2.2.19.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.19.11 bis Nr. 2.2.20.7 bleiben unverändert. -

2.2.20.8 Ausübung

(1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.20.4 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.20.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des letzten Handelstages, zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.20.10 bis Nr. 2.2.21.8 bleiben unverändert. -

(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.21.5 Abs.2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z.B. Brief, Telefax). Bei Übermittlung eines solchen Auftrages an eine der Eurex-Börsen gilt dieser Auftrag als gegenüber allen Eurex-Börsen erteilt. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des Verfalltages (Nr. 2.2.21.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.21.11bis Nr. 2.2.22.7 bleiben unverändert. -

2.2.22.8 Ausübung

(1) Eine LEPO kann durch den Käufer an jedem Börsentag bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode ausgeübt werden (American style), soweit die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht etwas anderes bestimmt haben. Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Nr. 2.2.22.4 Abs. 2).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte nicht automatisch aus.

(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading- Full-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading- Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.22.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading- Full-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschließlich des letzten Handelstages, zugeteilt werden.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

- Nr. 2.2.22.10. und Abschnitt 3 bleiben unverändert. -








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