Handels-Bedingungen
2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen
2.2 Teilabschnitt - Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
2.2.7 Unterabschnitt
Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein
Dreimonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark (Option auf einen Dreimonats-Euromark-Future)
2.2.7.1 Kontraktgegenstand
Eine Option bezieht sich auf einen Dreimonats-Euromark-Future gemäss den Ziffern 2.1.7.1 ff. der jeweils existierenden Dreimonats-Euromark-Future-Monate mit bestimmten Laufzeiten.
2.2.7.2 Kaufoption (Call)
(1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, die Eröffnung einer Kaufposition in dem Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen.
(2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach der Ausübung eine Verkaufsposition in dem Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis einzugehen.
2.2.7.3 Verkaufsoption (Put)
(1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, die Eröffnung einer Verkaufsposition in dem Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis zu verlangen.
(2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach der Ausübung eine Kaufposition in dem Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt mit dem vereinbarten Ausübungspreis einzugehen.
2.2.7.4 Optionsprämie
(1) Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.
(2) Die Prämienzahlung erfolgt nicht durch eine einmalige Zahlung nach dem Erwerb der Option, sondern im Rahmen der täglichen Abrechnung über die Dauer des Bestehens der Optionsposition, bei der börsentäglich eine Bewertung der Position erfolgt. Die Bewertung erfolgt am Tag des Geschäftsabschlusses auf Grundlage des Optionspreises und des täglichen Abrechnungspreises, in der Folgezeit auf Grundlage der täglichen Abrechnungspreise vom Börsentag und vom Börsenvortag. Die tägliche Abrechnung kann auch zu einer zwischenzeitlichen Belastung des Stillhalters führen.
Bei Ausübung und Zuteilung der Option sowie bei deren Verfall erfolgt eine Prämienschlusszahlung in Höhe des täglichen Abrechnungspreises des Optionskontraktes vom Ausübungstag beziehungsweise vom Verfalltag.
2.2.7.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag
(1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten der nächsten vier Monate aus dem Zyklus März, Juni, September und Dezember zur Verfügung; d. h., es sind Laufzeiten von 3, 6 und 9 Monaten sowie von maximal 12 Monaten verfügbar. Der Fälligkeitsmonat des zugrundeliegenden Future und der Verfallmonat der Option sind identisch.
(2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Dies ist der zweite Börsentag - soweit von der British Bankers' Association an diesem Tag der für Dreimonats-Eurotermingelder massgebliche Referenz-Zinssatz LIBOR festgestellt wird, ansonsten der davorliegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonates (Kalendermonates gemäss Absatz 1). Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 11.00 Uhr Londoner Zeit. Der Verfalltag einer Optionsserie ist der auf den letzten Handelstag folgende Börsentag.
(3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat.
2.2.7.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,1 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 2.500 DM und entspricht 200 Ticks im System.
(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens 21 Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei 10 Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und 10 Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind.
(3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn der tägliche Abrechnungspreis an den beiden vorangegangenen Handelstagen in dem zugrundeliegenden Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt das Mittel zwischen dem elft- und zehnthöchsten beziehungsweise dem elft- und zehntniedrigsten Ausübungspreis der auf diesen Dreimonats-Euromark-Future-Kontrakt bezogenen Option über- beziehungsweise unterschritten hat. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als 10 Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen.
2.2.7.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit 3 Nachkommastellen in Punkten ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,005 Punkte; dies entspricht einem Wert von 12,50 DM.
2.2.7.8 Ausübung
(1) Eine Option kann durch den Käufer an jedem Börsentag während der Laufzeit bis zum Ende der Post-Trading-Periode ausgeübt werden (American style). Der letzte Ausübungstag ist grundsätzlich der letzte Handelstag (Ziffer 2.2.7.5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3).
(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten 10 Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.
(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben diese Optionskontrakte nicht automatisch aus.
(4) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Periode am oder vor dem letzten Handelstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben.Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.
(5) Ausübungen, die während des Tages eingegeben werden, können bis zum Ende der Post-Trading-Periode des Eingabetages geändert werden.
2.2.7.9 Zuteilung
(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Periode zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich. Ausübungen können Stillhaltern während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes, einschliesslich des Verfalltages (Ziffer 2.2.7.5 Abs. 2 Satz 3), zugeteilt werden.
(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.
(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex Clearing AG vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekanntgegeben. Eine Änderung wird erst nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.
(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.
2.2.7.10 Erfüllung, Positionseröffnung
(1) Ausgeübte und zugeteilte Optionskontrakte werden durch Eröffnung einer Long-Position (für den Käufer eines Call) oder einer Short-Position (für den Käufer eines Put) beziehungsweise einer Short-Position (für den Stillhalter eines Call) oder einer Long-Position (für den Stillhalter eines Put) im Anschluss an die Post-Trading-Periode des Ausübungstages erfüllt; die Eröffnung der jeweiligen Position erfolgt durch das System der Eurex-Börsen.
(2) Die Eurex Clearing AG eröffnet nach Massgabe des Absatzes 1 eine Position in dem massgeblichen Future-Kontrakt für den betroffenen Börsenteilnehmer; ist der Börsenteilnehmer kein Clearing-Mitglied, gilt Ziffer 1.2.2 Absatz 2 entsprechend. Den Börsenteilnehmer trifft eine entsprechende Verpflichtung gegenüber seinen Kunden.
2.2.7.11 Future-Position
Für die eröffnete Future-Position gelten die jeweiligen Regelungen in den Ziffern 2.1.7.1 ff. gleichermassen.

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