Handels-Bedingungen
2 Abschnitt
Kontraktspezifikationen
2.2 Teilabschnitt
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
2.2.1 Unterabschnitt
Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften
(deutsche Aktienoptionen)
2.2.1.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können folgende Ausübungspreise haben:
 |  |
Ausübungspreis in EUR |
Ausübungspreisabstände in EUR** |
| |
bei Aktien mit DM 50 Nominale oder entsprechendem EUR-Wert |
< = 20 |
1 |
22 - 50 |
2 |
52,50 - 100* |
2,50 |
55 - 100 |
5 |
110 - 200 |
10 |
220 - 500 |
20 |
525 - 1.000* |
25 |
550 - 2.000 |
50 |
> = 2.100 |
100 |
| |
bei Aktien mit DM 5 und DM 10 Nominale oder entsprechendem EUR-Wert |
< = 20 |
1 |
22 - 50 |
2 |
52,50 - 100* |
2,50 |
55 - 200 |
5 |
> = 210 |
10 |
| |
| Ausübungspreis in EUR |
Ausübungspreisabstände in EUR** |
| 0 - 5 |
0,20 |
| 5,50 - 10 |
0,50 |
| 11 - 20 |
1,00 |
| 22 - 50 |
2,00 |
| 52,50 - 100* |
2,50 |
| 55 - 200 |
5,00 |
| > 200 |
20,00 |
* nur für den ersten und zweiten Verfalltermin im at-the-money-Bereich
** für XXL-Optionen (18 und 24 Monate Laufzeit) verdoppeln sich die Intervalle der Ausübungspreise
(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens drei Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei ein Ausübungspreis im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und ein Ausübungspreis aus dem Geld (out-of-the-money) ist.
(3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn der in der Schlussauktion im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse zustande gekommene Preis in dem jeweiligen Basiswert das Mittel zwischen den beiden höchsten beziehungsweise den beiden niedrigsten nach Absatz 1 bestehenden Ausübungspreisen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten hat.
Soweit in dem Basiswert in der Schlussauktion kein Preis zustande kommt, ist der umsatzgewichtete Durchschnitt der letzten drei im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zwischen dem Handelsschluss an der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Handelsschluss an den Eurex-Börsen in Aktienoptionen zustande gekommenen Bezahlt-Preise maßgeblich.
Kommen in dem Basiswert auch zwischen Handelsschluss an der Frankfurter Wertpapierbörse und Handelsschluss an den Eurex-Börsen in Aktienoptionen keine drei Preise über das elektronische Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse zustande, ist letztlich der Schlusskurs des Basiswertes an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgebend.
Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen.
