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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen

2.1.6 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Einmonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark (Einmonats-Euromark-Future)

2.1.6.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein Einmonats-Euromark-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Einmonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark. Der Wert eines Kontraktes beträgt 3.000.000 DM.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Einmonats-Euromark-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen.

Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.6.2 Absatz 2 Satz 2) eines Kontraktes auf Grundlage des von der British Bankers' Association ermittelten Referenz-Zinssatzes für Einmonats-Eurotermingelder (Einmonats-BBA LIBOR) um 11.00 Uhr Londoner Zeit in DM festgelegt.


2.1.6.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag von 6 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit 6 Monate.

(2) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag eines Kontraktes ist der zweite Börsentag - soweit von der British Bankers' Association an diesem Tag der für Einmonats-Eurotermingelder massgebliche Referenz-Zinssatz LIBOR festgestellt wird, ansonsten der davorliegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonates (Kalendermonates gemäss Absatz 1). Handelsschluss für den auslaufenden Kontrakt ist 11.00 Uhr Londoner Zeit.


2.1.6.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf 3 Dezimalstellen auf der Basis 100 abzüglich des ge-handelten Zinssatzes ermittelt.

Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (12,50 DM).


2.1.6.4 Erfüllung, Barausgleich

(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag.

(2) Die Erfüllung eines Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist die Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.









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