Handels-Bedingungen2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen2.1.6 Unterabschnitt2.1.6.1 Kontraktgegenstand(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Einmonats-Euromark-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.6.2 Absatz 2 Satz 2) eines Kontraktes auf Grundlage des von der British Bankers' Association ermittelten Referenz-Zinssatzes für Einmonats-Eurotermingelder (Einmonats-BBA LIBOR) um 11.00 Uhr Londoner Zeit in DM festgelegt. 2.1.6.2 Laufzeit, Handelsschluss(2) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag eines Kontraktes ist der zweite Börsentag - soweit von der British Bankers' Association an diesem Tag der für Einmonats-Eurotermingelder massgebliche Referenz-Zinssatz LIBOR festgestellt wird, ansonsten der davorliegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonates (Kalendermonates gemäss Absatz 1). Handelsschluss für den auslaufenden Kontrakt ist 11.00 Uhr Londoner Zeit. 2.1.6.3 PreisabstufungenDie kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (12,50 DM). 2.1.6.4 Erfüllung, Barausgleich(2) Die Erfüllung eines Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist die Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. |
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