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Handels-Bedingungen

1 Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

1.2 Teilabschnitt

Allgemeine Handelsvorschriften

1.2.2 Zustandekommen von Geschäften

(5) In Abweichung von der in Absatz (4) beschriebenen Preis-Zeit Priorität, erfolgt das Matching bei den in Abschnitt 2 entsprechend benannten Produkten nach dem Pro Rata Matching Prinzip. Das Pro Rata Matching Prinzip basiert ausschliesslich auf der Preispriorität. Alle in das System der Eurex-Börsen eingehenden Aufträge und Quotes, die anderen, bereits im Auftragsbuch befindlichen Aufträgen und Quotes ausführbar gegenüberstehen, werden diesen automatisch zugeordnet und zusammengeführt.

Wenn das Gesamtordervolumen der zum besten Preis im Auftragsbuch befindlichen Aufträge und Quotes das Volumen eines eingehenden Auftrags oder Quotes übersteigt, werden in einem ersten Schritt die im Auftragsbuch befindlichen Aufträge und Quotes entsprechend ihrem prozentualen Anteil an dem zu diesem Preis im System der Eurex-Börsen verfügbaren Gesamtordervolumen dem eingegan-genen Auftrag oder Quote auf ganze Kontrakte abgerundet zugeordnet und zusammengeführt. Soweit die eingehende Order danach noch nicht vollständig zugeordnet und ausgeführt werden konnte, wird deren nicht ausgeführte Teil nach einem Zufallsverfahren den im Auftragsbuch befindlichen Aufträgen und Quotes zugeordnet und zusammengeführt.

Wenn das Gesamtordervolumen der zum besten Preis im Auftragsbuch befindlichen Aufträge und Quotes das Volumen des eingehenden Auftrages oder Quotes nicht übersteigt, werden die zum besten Preis im Auftragsbuch befindlichen Aufträge und Quotes vollständig zugeordnet und ausgeführt. Für den nicht zur Ausführung gekommenden Teil des eingegangenen Auftrages oder Quotes findet ein Mat-ching nach dem Pro-Rata Matching Prinzip statt.

1.2.4 Aufträge und Quotes im Auftragsbuch

(4) Änderungen eines Auftrages oder Quote haben einen neuen zeitlichen Rang im Auftragsbuch zur Folge, wenn sie den Preis betreffen oder wenn die Stückzahl erhöht wird. Dies gilt nicht für Aufträge und Quotes, die Produkte betreffen, bei denen das Pro Rata Matching Prinzip (Ziffer 1.2.2 Abs. 5) Anwen-dung findet.

Bei Optionskontrakten erhalten aus dem Handel genommene Quotes einen neuen zeitlichen Rang, wenn sie wieder freigegeben werden.

1.3 Teilabschnitt

Auftragsarten und deren Ausführung

1.3.1 Arten der Aufträge und Quotes

(1) Folgende Aufträge können von den Börsenteilnehmern in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden:

a. unlimitierte Aufträge,
b. limitierte Aufträge,
c. kombinierte Aufträge,
d. Stop-Aufträge über einen Future-Kontrakt, sofern für diese Kontrakte die Preis- Zeitpriorität gemäss Ziffer 1.2.2 Abs. 4 gilt.

1.3.2 Unlimitierte Aufträge

(1) Unlimitierte Aufträge können als Kauf- oder Verkaufsaufträge eingegeben werden. Sie können mit einer der folgenden Gültigkeitsbestimmungen versehen werden:

a. Good-till-cancelled (gültig bis auf Widerruf),
b. Good-till-date (gültig bis Fristablauf).

Unlimitierte Aufträge, die sich auf Produkte beziehen bei denen das Pro Rata Matching Prinzip (Ziffer 1.2.2 Abs. 5) Anwendung findet, können nur während der Trading-Periode in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden und müssen mit dem Restriction Code IOC (Immediate-or-cancel) versehen werden. Soweit solche unlimitierte Aufträge nicht sofort insgesamt ausgeführt wurden, werden die nicht ausgeführten Teile eines solchen Auftrags nicht in das Auftragsbuch aufgenommen, sondern gelöscht.

Unlimitierte Aufträge, die sich auf Produkte beziehen, bei denen das Prinzip der Preis- Zeit Priorität (Ziffer 1.2.2 Abs. 4) Anwendung findet, und die ohne Gültigkeitsbestimmung eingegeben wurden, sind nur bis zum Ende der Trading-Periode eines Börsentages gültig. Soweit sie nicht ausgeführt wur-den, werden unlimitierte Aufträge ohne Gültigkeitsbestimmung nach der Trading-Periode des betreffen-den Börsentages im System der Eurex-Börsen gelöscht.

(2) Während der Trading-Periode eingegebene unlimitierte Aufträge über Optionskontrakte können mit im Auftragsbuch befindlichen Quotes und mit solchen Aufträgen ausgeführt werden, die nicht ungünstiger als der jeweils ungünstigste Quote einer Optionsserie sind. Die eingegebenen unlimitierten Aufträge werden mit den im Auftragsbuch vorhandenen unlimitierten Aufträgen, limitierten Aufträgen und Quotes in der Reihenfolge der besten Preise bis zum Preis des ungünstigsten Quote ausgeführt. Danach wer-den die nicht oder nicht vollständig ausgeführten unlimitierten Aufträge in das Auftragsbuch übertragen. Neu eingehende Quotes dienen zur Ausführung mit den verbliebenen unlimitierten Aufträgen bezie-hungsweise als Preismassstab für die Ausführung der unlimitierten Aufträge mit anderen im Auftrags-buch vorhandenen Aufträgen. Jeder unlimitierte Auftrag wird vor limitierten Aufträgen ausgeführt. Solange keine Quotes eingehen, können in Abweichung von Satz 1 unlimitierte Aufträge auch mitein-ander oder mit einem limitierten Auftrag ausgeführt werden, wenn ein eingehender limitierter Auftrag mit einem bereits im Auftragsbuch befindlichen limitierten Auftrag ausgeführt werden könnte. Der Preis, zu dem die limitierten Aufträge miteinander ausgeführt werden könnten, dient als Ausführungs-preis für die vorhandenen unlimitierten Aufträge. Diese werden nach den in Ziffer 1.2.2 Absatz 4 ent-haltenen allgemeinen Preisregeln mit anderen unlimitierten oder limitierten Aufträgen ausgeführt. Falls der unlimitierte Auftrag noch am folgenden Börsentag im Auftragsbuch ist, wird er in der Opening-Peri-ode dieses Börsentages berücksichtigt.

(3) Während der Trading-Periode eingegebene unlimitierte Aufträge über Future-Kontrakte werden nur mit solchen im Auftragsbuch befindlichen limitierten Aufträgen und Quotes ausgeführt, deren Preis inner-halb einer von der Geschäfts-führung festgelegten Spanne über beziehungsweise unter dem letzten zustande gekommenen Kontraktpreis liegt. Der letzte Kon-traktpreis ist der Preis, zu dem zwei limitierte Aufträge oder zwei Quotes oder ein limitierter Auftrag und ein Quote in diesem Kontrakt zusammenge-führt wurden. Können einge-hende unlimitierte Aufträge nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, werden sie in das Auftragsbuch über-tragen. Neu eingehende limitierte Aufträge oder Quotes werden mit den verbliebenen unlimi-tierten Aufträgen ausgeführt, wenn ihre Preise innerhalb der Spanne über beziehungsweise unter dem letzten Kontraktpreis liegen. Liegen die Preise eingehender limitierter Auf-träge oder Quotes nicht innerhalb dieser Spanne, könnten diese allerdings mit anderen im Auftragsbuch befindlichen limi-tierten Aufträgen oder Quotes ausgeführt werden, so ist der Preis, zu dem diese limi-tierten Aufträge oder Quotes mit-einander ausgeführt werden könnten, der neue letzte Kon-traktpreis im Sinne von Satz 2. Diese werden nach den in Ziffer 1.2.2. Absatz 4 oder in Ziffer 1.2.2. Absatz 5 ent-haltenen allgemeinen Prioritätsregeln mit anderen unlimitierten oder limitier-ten Aufträgen ausgeführt. Lässt sich an einem Börsentag ein letzter Kontraktpreis im Sinne von Satz 2 nicht ermitteln, werden unlimitierte Aufträge an diesem Börsentag nicht ausgeführt. Wird ein Future-Kon-trakt neu eingeführt, werden unlimitierte Aufträge erst aus-geführt, nachdem zwei limitierte Aufträge oder zwei Quotes oder ein limitierter Auftrag und ein Quote, die miteinander ausgeführt werden könnten, den Kontraktpreis bestimmt haben.

Falls ein unlimitierter Auftrag noch am folgenden Börsentag im Auftragsbuch ist, wird er in der Opening-Periode dieses Börsentages berücksichtigt.

1.3.5 Stop-Aufträge über Future-Kontrakte

(3) In das System der Eurex-Börsen können Stop-Aufträge, die sich auf Produkte beziehen, bei denen das Pro Rata Matching Prinzip (Ziffer 1.2.2. Abs. 5) Anwendung findet, nicht eingegeben werden.

2 Abschnitt

Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt

Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.7 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark (Dreimonats-Euromark-Future)

2.1.7.5. Zustandekommen von Geschäften (Pro-Rata-Matching)

Die Zusammenführung von Aufträgen und Quotes, die sich auf den Dreimonats-Euromark-Future beziehen, erfolgt nach dem Pro-Rata-Matching-Prinzip gemäss Ziffer 1.2.2 Absatz (5).

2.1.15 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Einmonats-Termingeld in Euro (Einmonats-EURIBOR-Future)

2.1.15.5 Zustandekommen von Geschäften (Pro-Rata-Matching)

Die Zusammenführung von Aufträgen und Quotes, die sich auf den Einmonats-EURIBOR-Future beziehen, erfolgt nach dem Pro-Rata-Matching-Prinzip gemäss Ziffer 1.2.2 Absatz (5).

2.1.16 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-EURIBOR-Future)

2.1.16.5 Zustandekommen von Geschäften (Pro-Rata-Matching)

Die Zusammenführung von Aufträgen und Quotes, die sich auf den Dreimonats-EURIBOR-Future beziehen, erfolgt nach dem Pro-Rata-Matching-Prinzip gemäss Ziffer 1.2.2 Absatz (5).

2.1.17 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-Euro-LIBOR-Future)

2.1.17.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein Dreimonats-Euro-LIBOR-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Drei-monats-Termin-geld in Euro. Der Wert eines Kontraktes beträgt EUR 1.000.000.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Dreimonats-Euro-LIBOR-Future verpflich-tet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrech-nungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem verein-barten Preis und ei-nem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen.

Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.17.2 Absatz 2 Satz 1) eines Kontraktes auf Grundlage des von der British Bankers' Association für Dreimo-nats-Termingelder ermit-telten Referenz-Zinssatzes LIBOR in Euro um 11.00 Uhr Londoner Zeit festgelegt.

2.1.17.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag der nächsten drei Kalendermonate sowie der nächsten 11 Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit drei Jahre.

(2) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag eines Kontraktes ist der zweite Börsentag - soweit von der British Bankers' Association an diesem Tag der für Dreimonats-Termingelder maßgebliche Referenz-Zinssatz LIBOR festgestellt wird, ansonsten der davor liegende Börsentag - vor dem dritten Mittwoch des jeweiligen Erfüllungsmonates (Kalendermonates beziehungsweise Quartalsmonates gemäß Absatz 1). Handelsschluss für den aus-laufenden Kontrakt ist 11.00 Uhr Londoner Zeit.

2.1.17.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf drei Dezimalstellen auf der Basis 100 ab-züglich des ge-handelten Zinssatzes ermittelt.

Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (EUR 12,50).

2.1.17.4 Erfüllung, Barausgleich

(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag.

(2) Die Erfüllung eines Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mit-gliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist die Auf-gabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.








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