Handels-Bedingungen2 Abschnitt Kontraktspezifikationen2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.1 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen) ... 2.2.1.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgröße übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäß der neuen Kontraktgröße Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und Ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. ... 2.2.3 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien finnischer Aktiengesellschaften (finnische Aktienoptionen) ... 2.2.3.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgröße übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäß der neuen Kontraktgröße Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 2 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. ... 2.2.15 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien Schweizer Aktiengesellschaften (Schweizer Aktienoptionen) ... 2.2.15.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich gemäß Absatz 2 Satz 5 für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor. Dies gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und Ähnliches. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung oder durch Zusammenlegung von Aktien verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich gemäß Absatz 2 für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor. Bei Kapitalherabsetzungen durch Nennwertreduktionen zum Zwecke der Rückzahlung von Grundkapital an die Aktionäre erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis, sofern diese unabhängig von oder zusätzlich zur Dividende erfolgen. Gleichzeitig verringert sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Erfolgt die Kapitalherabsetzung nicht zusätzlich, sondern anstelle einer Dividende, wird der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen nur um den die Vorjahresdividende gegebenenfalls übersteigenden Wert angepasst. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. (6) ... 2.2.19 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien niederländischer Aktiengesellschaften (Niederländische Aktienoptionen) ... 2.2.19.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgröße übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäß der neuen Kontraktgröße Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. ... 2.2.21 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien italienischer Aktiengesellschaften (Italienische Aktienoptionen) ... 2.2.21.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgröße übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäß der neuen Kontraktgröße Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. ... 2.2.23 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien französischer Aktiengesellschaften (Französische Aktienoptionen) ... 2.2.23.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. Der Ausübungspreis verringert sich um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Bei Ausübung nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgrösse vor, wenn die jungen Aktien mit den gleichen Rechten wie die alten ausgestattet sind. Bei abweichender Ausstattung erfolgt ein Barausgleich für den die Standardkontraktgröße übersteigenden Teil; im Übrigen sind gemäß der neuen Kontraktgröße Aktien und etwaige Teilrechte zu liefern. Das gilt auch für Stockdividenden, Aktiensplits und ähnliches. Für den Barausgleich gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Kapitalherabsetzungen bleibt der Ausübungspreis sowie die Kontraktgröße der Optionen unverändert, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien erfolgt. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung verringert sich die Zahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien entsprechend dem Herabsetzungsverhältnis. Gleichzeitig erhöht sich der Ausübungspreis um einen Wert, der den ursprünglichen Kontraktwert unverändert lässt. Nicht ganzzahlige Aktienanteile werden bar ausgeglichen. Bei Aktien-Splits ermäßigt sich bei Optionen auf Aktien der Ausübungspreis entsprechend dem Split-Verhältnis. Die Kontraktgröße und/oder die Anzahl der Kontrakte ändern sich in einem Verhältnis, welches den ursprünglichen Wert der Position des Optionsinhabers unverändert lässt. (5) ... |
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