Handels-Bedingungen
2 Abschnitt
Kontraktspezifikationen
2.1 Teilabschnitt
Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte
2.1.13 Unterabschnitt
Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-BOBL-Future)
2.1.13.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Euro-BOBL-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit
dreieinhalb- bis fünfjähriger viereinhalb- bis fünfeinhalbjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt EUR 100.000.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BOBL-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von
dreieinhalb- bis fünf viereinhalb- bis fünfeinhalb Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.13.4 Erfüllung, Lieferung
(2) Die Schuldverschreibungen, durch welche ein Euro-BOBL-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von der Eurex Clearing AG bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Schuldverschreibungen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Schuldverschreibungen müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von
dreieinhalb- bis fünf viereinhalb- bis fünfeinhalb Jahren haben.
