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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt

Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.12 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)

2.1.12.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein Euro-BUND-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit achteinhalb- bis zehneinhalbjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000 ECU*.
* Gemäss Absatz 2.1.12.6 Umstellung auf 100.000 Euro
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BUND-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu lie-fern. Zur Lieferung können Bundesanleihen gewählt wer-den, die eine Restlaufzeit von höchstens 10,5 Jahren und mindestens 8,5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Milliarden DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) 2 Milliarden Euro aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.

2.1.12.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Liefertag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Liefermonats zur Verfügung; die längste Laufzeit beträgt somit neun Monate. Liefermonate sind die Quartalsmonate März, Juni, September und Dezember.
(2) Der letzte Handelstag des Kontraktes ist zwei Börsentage vor dem Liefertag (Ziffer 2.1.12.4) des jeweiligen Quartalsmonats. Handelsschluss ist 12.30 Uhr MEZ des letzten Handelstages.

2.1.12.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10 ECU)*.
* Gemäss Absatz 2.1.12.6 Umstellung auf 10 Euro

2.1.12.4 Erfüllung, Lieferung

(1) Liefertag ist der zehnte Kalendertag des jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danachliegende Börsentag.
(2) Die Schuldverschreibungen, durch welche ein Euro-BUND-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von der Eurex Clearing AG bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Schuldverschreibungen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Schuldverschreibungen müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren haben.
(3) Lieferungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Börsenteilnehmer dürfen nur ihrem Kundenpositionskonto zugeordnete beziehungsweise von ihrem Kunden zur Lieferung angezeigte Schuldverschreibungen weiterliefern.

2.1.12.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung

Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.

2.1.12.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-BUND-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.

2.1.13 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-BOBL-Future)

2.1.13.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein Euro-BOBL-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit dreieinhalb- bis fünfjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000 ECU*.
* Gemäss Absatz 2.1.13.6 Umstellung auf 100.000 Euro
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BOBL-Future verpflichtet, Schuldver-schreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldver-schreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Milliarden DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) 2 Milliarden Euro aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.

2.1.13.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Liefertag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Liefermonats zur Verfügung; die längste Laufzeit beträgt somit neun Monate. Liefermonate sind die Quartalsmonate März, Juni, September und Dezember.
(2) Der letzte Handelstag des Kontraktes ist zwei Börsentage vor dem Liefertag (Ziffer 2.1.13.4) des jeweiligen Quartalsmonats. Handelsschluss ist 12.30 Uhr MEZ des letzten Handelstages.

2.1.13.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10 ECU*).
* Gemäss Absatz 2.1.13.6 Umstellung auf 10 Euro

2.1.13.4 Erfüllung, Lieferung

(1) Liefertag ist der zehnte Kalendertag des jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danachliegende Börsentag.
(2) Die Schuldverschreibungen, durch welche ein Euro-BOBL-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von der Eurex Clearing AG bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Schuldverschreibungen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Schuldverschreibungen müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben.
(3) Lieferungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Börsenteilnehmer dürfen nur ihrem Kundenpositionskonto zugeordnete beziehungsweise von ihrem Kunden zur Lieferung angezeigte Schuldverschreibungen weiterliefern.

2.1.13.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung

Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.

2.1.13.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-BOBL-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.

2.1.14 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-Schatz-Future)

2.1.14.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein Euro-Schatz-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt mit eindreiviertel- bis zweieinvierteljähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000 ECU*.
* Gemäss Absatz 2.1.14.6 Umstellung auf 100.000 Euro
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-Schatz-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldver-schreibungen - nämlich Bundesschatzanweisungen, die eine ursprüngliche Laufzeit von höchstens zweieinviertel Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens eindreiviertel Jahren haben; darüber hinaus Bundesobligationen, vierjährige Bundesschatzanweisungen, Bundesanleihen oder börsen-notierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldver-schreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die am Liefertag eine Restlaufzeit von eindreiviertel bis zweieinviertel Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Milliarden DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) 2 Milliarden Euro aufweisen. Der Käufer ist ver-pflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kon-traktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschrei-bungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.

2.1.14.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Liefertag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Liefermonats zur Verfügung; die längste Laufzeit beträgt somit neun Monate. Liefermonate sind die Quartalsmonate März, Juni, September und Dezember.
(2) Der letzte Handelstag des Kontraktes ist zwei Börsentage vor dem Liefertag (Ziffer 2.1.14.4) des jeweiligen Quartalsmonats. Handelsschluss ist 12.30 Uhr MEZ des letzten Handelstages.

2.1.14.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10 ECU*).
* Gemäss Absatz 2.1.14.6 Umstellung auf 10 Euro

2.1.14.4 Erfüllung, Lieferung

(1) Liefertag ist der zehnte Kalendertag des jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danachliegende Börsentag.
(2) Die Schuldverschreibungen, durch welche ein Euro-Schatz-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von den Eurex-Börsen bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Liefe-rung möglichen Schuldverschreibungen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Schuldverschreibungen müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von 1,75 bis 2,25 Jahren haben.
(3) Lieferungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Börsenteilnehmer dürfen nur ihrem Kundenpositionskonto zugeordnete beziehungsweise von ihrem Kunden zur Lieferung angezeigte Schuldverschreibungen weiterliefern.

2.1.14.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung

Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.

2.1.14.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-Schatz-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.

2.1.18 Unterabschnitt

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf einen fiktiven mittelfristigen Euro-Jumbo-Pfandbrief (mittelfristiger Euro-Jumbo-Pfandbrief-Future)

2.1.18.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein mittelfristiger Euro-Jumbo-Pfandbrief-Future ist ein Terminkontrakt auf einen fiktiven Jumbo-Pfandbrief mit dreieinhalb- bis fünfjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000 ECU*.
* Gemäss Absatz 2.1.18.6 Umstellung auf 100.000 Euro
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines mittelfristigen Euro-Jumbo-Pfandbrief-Futures verpflichtet, Jumbo-Pfandbriefe im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können nur Jumbo-Pfandbriefe gewählt werden, die eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben und mit einem AAA Rating versehen sind. Die anerkannten Rating-Agenturen werden von der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegt. Zu den Jumbo-Pfandbriefen zählen Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe, die ein Mindestemissionsvolumen von einer Milliarde DM oder ab 01.01.1999 bei Neuemissionen 500 Millionen Euro aufweisen und als Straight Bond ausgestaltet sind. Ferner müssen die Emittenten bei Emission von Jumbo-Pfandbriefen mindestens 3 Institute namentlich als Mar-ket Maker für den Kassamarkt benennen.
Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, mul-tipliziert mit dem Konvertierungsfaktor des angedienten Euro-Jumbo-Pfandbriefes zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.

2.1.18.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Liefertag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Liefermonats zur Verfügung; die längste Laufzeit beträgt somit neun Monate. Liefermonate sind die Quartalsmonate März, Juni, September und Dezember.
(2) Der letzte Handelstag des Kontraktes ist zwei Börsentage vor dem Liefertag (Ziffer 2.1.18.4) des jeweiligen Quartalsmonats. Handelsschluss ist 12.30 Uhr MEZ des letzten Handelstages.

2.1.18.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10 ECU*).
* Gemäss Absatz 2.1.18.6 Umstellung auf 10 Euro

2.1.18.4 Erfüllung, Lieferung

(1) Liefertag ist der zehnte Kalendertag des jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danachliegende Börsentag.
(2) Die Jumbo-Pfandbriefe, durch welche ein mittelfristiger Euro-Jumbo-Pfandbrief-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von den Eurex-Börsen bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Jumbo-Pfandbriefe an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Jumbo-Pfandbriefe müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben. In besonderen Fällen können die Eurex-Börsen beim Auflegen neuer Kontrakte den Korb der lieferbaren Jumbo-Pfandbriefe neu bestimmen.
(3) Lieferungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Börsenteilnehmer dürfen nur ihrem Kundenpositionskonto zugeordnete beziehungsweise von ihrem Kunden zur Lieferung angezeigte Schuldverschreibungen weiterliefern.

2.1.18.5 Abweichende Laufzeit bei Produktneueinführung

Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.

2.1.18.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-Jumbo-Pfandbrief-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.









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