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Handels-Bedingungen

2 Abschnitt Kontraktspezifikationen

2.1 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte

2.1.1 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25-Future)

2.1.1.1 Kontraktgegenstand

(1) Ein FOX HEX25-Future ist ein Terminkontrakt auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des FOX HEX25 gelten die Veröffentlichungen der Helsinki Stock Exchange (HEX). Der Wert eines Kontraktes beträgt 10 EUR pro Indexpunkt.

(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines FOX HEX25-Future verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen.

Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.1.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die während des fortlaufenden Handels im elektronischen Handelssystem an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am Schlussabrechnungstag gehandelt werden, festgelegt.

(3) Bei Änderungen in der Berechnung des FOX HEX25 oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des FOX HEX25 nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Future maßgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung des FOX HEX25 endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Maßgebend ist der letzte Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange (HEX) seit dem Handelsbeginn im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am letzten Börsentag vor der Änderung des FOX HEX25 gehandelt werden. Neue Kontrakte werden nach Maßgabe der Ziffer 2.1.1.2 eingeführt.

2.1.1.2 Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Quartalsmonats (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Die längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit neun Monate.

(2) Letzter Handelstag des Kontraktes ist der Schlussabrechnungstag. Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Der Handelsschluss des Kontraktes ist der Handelsschluss des fortlaufenden elektronischen Handels an der Helsinki Stock Exchange (HEX).

2.1.1.3 Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,1 Notierungspunkte (1 EUR).

2.1.1.4 Erfüllung, Barausgleich

(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag.

Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.

2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte

2.2.4 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25-Option)

2.2.4.1 Kontraktgegenstand

(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des FOX HEX25 gelten die Veröffentlichungen der Helsinki Stock Exchange (HEX). Der Wert eines Kontraktes beträgt 10 EUR pro Indexpunkt.

(2) Bei Änderungen in der Berechnung des FOX HEX25 oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des FOX HEX25 nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung der Option maßgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Optionen am letzten Börsentag vor Änderung des FOX HEX25 endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Maßgebend ist der letzte Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange (HEX) seit dem Handelsbeginn im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am letzten Börsentag vor Änderung des FOX HEX25 gehandelt werden. Neue Kontrakte werden nach Maßgabe der Ziffer 2.2.4.6 eingeführt.

2.2.4.2 Kaufoption (Call)

(1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen.

(2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

(3) Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Ausübungstag eines Kontraktes nach dem Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange (HEX) seit dem Handelsbeginn und im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am Ausübungstag gehandelt werden, festgelegt.

2.2.4.3 Verkaufsoption (Put)

(1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen.

(2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

(3) Hinsichtlich der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises gilt Ziffer 2.2.4.2 Absatz 3.

2.2.4.4 Optionsprämie

Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.

2.2.4.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag

(1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschließlich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschließlich zu den drei nächsten Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbes kann die Laufzeit bis zu zwölf Monate und sechs Börsentage betragen.

(2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht; dies ist der dritte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Der Handelsschluss einer Optionsserie ist der Handelsschluss des fortlaufenden elektronischen Handels an der Helsinki Stock Exchange (HEX). Der Verfalltag einer Optionsserie ist der dem letzten Handelstag folgende Börsentag.

(3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat.

2.2.4.6 Ausübungspreise

(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 25 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 10 EUR und entspricht 10 Ticks im System.

(2) Bei Einführung der Kontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens fünf Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung, wobei zwei Ausübungspreise im Geld (in-the-money), ein Ausübungspreis am Geld (at-the-money) und zwei Ausübungspreise aus dem Geld (out-of-the-money) sind.

(3) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentages spätestens dann eingeführt, wenn die letzte Feststellung des FOX HEX25 an der Helsinki Stock Exchange (HEX) zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der FOX HEX25-Optionen an den Eurex-Börsen an den beiden vorangegangenen Handelstagen das Mittel zwischen dem dritt- und zweithöchsten beziehungsweise dem dritt- und zweitniedrigsten bestehenden Ausübungspreis über- beziehungsweise unterschritten hat. Eine neue Optionsserie wird grundsätzlich nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen.

2.2.4.7 Preisabstufungen

Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,1 Punkte (1 EUR).

2.2.4.8 Ausübung

(1) Der Inhaber einer an den Eurex-Börsen gekauften Option kann diese jedoch nur am letzten Handelstag (Ziff. 2.2.4.5 Abs. 2) dieser Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode ausüben (European style).

(2) Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer an jedem der letzten zehn Börsentage vor dem letzten Handelstag einer Optionsserie über fällig werdende Optionskontrakte.

(3) Jeder Börsenteilnehmer ist für die Ausübung der Optionskontrakte verantwortlich. Die Eurex-Börsen üben die Optionskontrakte vorbehaltlich Ziffer 2.2.4.8 Abs. 4 nicht automatisch aus.

(4) Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können für die Eigenkonten der Börsenteilnehmer (P- und M-Konten) eine automatische Ausübung nach den von ihr festgelegten Kriterien bestimmen.

(5) Bei einem EDV-Versagen müssen die Eurex-Börsen spätestens bis Ende der Post-Trading-Full-Periode am Ausübungstag des Optionskontraktes einen schriftlichen Auftrag zur Ausübung vom betroffenen Börsenteilnehmer erhalten (z. B. Brief, Telefax). Die Übermittlung eines solchen schriftlichen Auftrages gegenüber einer der Eurex-Börsen gilt als gegenüber allen Eurex-Börsen abgegeben. Das Ausübungsbegehren wird von den Eurex-Börsen eingegeben, soweit dies mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist.

(6) Ausübungen, die während des Ausübungstages eingegeben wurden, können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode des Eingabetages geändert werden.

2.2.4.9 Zuteilung

(1) Alle Ausübungen werden den Stillhaltern der ausgeübten Optionsserie nach Schluss der Post-Trading-Full-Periode des Ausübungstages zugeteilt. Zuteilungen sind verbindlich.

(2) Die von der Zuteilung betroffenen Börsenteilnehmer und Clearing-Mitglieder werden hiervon während des Vormittags des folgenden Börsentages benachrichtigt.

(3) Die Zuteilungen werden aufgrund eines Zufallsverfahrens nach näherer Bestimmung durch die Eurex-Börsen vorgenommen. Die Zuteilungsmethode wird den Börsenteilnehmern bekannt gegeben. Eine Änderung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

(4) Alle für das Kundenpositionskonto eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem für die Positionen seiner Kunden zugeteilt werden, und zwar nach einem Verfahren, das die Neutralität des Zuteilungsvorganges gewährleistet.

(5) Alle für die Eigenpositionskonten oder die M-Positionskonten eines Börsenteilnehmers erfolgten Zuteilungen müssen von diesem erfüllt und dürfen von ihm nicht an Kunden weitergegeben werden.

2.2.4.10 Erfüllung, Barausgleich

(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag.

(2) Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.

2.2.10 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf den Dow Jones EURO STOXX® 50 (EURO STOXX®-Option)

...

2.2.10.5 Laufzeit, Handelsschluss, Verfalltag

(1) An den Eurex-Börsen stehen Optionen mit Laufzeiten bis jeweils einschließlich zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis einschließlich zu den drei nächsten Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) und bis zu den beiden vier darauf folgenden Halbjahresverfalltagen (Juni, Dezember) sowie den nächsten zwei darauf folgenden Jahresverfällen (Dezember) zur Verfügung. Je nach dem Zeitpunkt des Optionserwerbes kann die Laufzeit bis zu 24 60 Monate und sechs Börsentage betragen.

(2) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht; dies ist der dritte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 12.00 Uhr MEZ. Ein anderer Zeitpunkt kann von der Geschäftsführung festgelegt werden. Der Verfalltag einer Optionsserie ist der dem letzten Handelstag folgende Börsentag.

(3) Eine Optionsserie darf nicht aufgehoben werden, solange ein Börsenteilnehmer noch offene Positionen in dieser Optionsserie hat.








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