Handels-Bedingungen2 Abschnitt: Kontraktspezifikationen2.2 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte2.2.1 Unterabschnitt: Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen)2.2.1.7 Veränderungen der Ausübungspreise und Verfalltage(1) ...(2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Wird Aktionären Die Anpassung erfolgt am auf den Stichtag folgenden Börsentag. Anstelle der Altaktien treten die aufgrund der Umwandlung emittierten neuen Aktien oder die von der Aktiengesellschaft angebotenen anderen Aktien in gleicher Anzahl. In sämtlichen anderen Fällen, in denen das Umtauschverhältnis nicht 1:1 beträgt oder den Altaktionären zusätzlich ein Barausgleich angeboten wird, werden zusätzlich Ausübungspreise und Kontraktgrößen der Optionen so angepasst, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Bei Ausübung einer Option nach dem Stichtag nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor. Lieferungen des neuen Basiswertes erfolgen frühestens ab dem Tag, an dem die Aktiengesellschaft die Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft umgetauscht hat. Soweit ein Aktionär nach Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (,,WpÜG") die Aktien einer Aktiengesellschaft (,,Zielgesellschaft") in Höhe von mindestens fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals erworben hat (Hauptaktionär), werden am Börsentag, nachdem der Hauptaktionär die zum Erwerb der Aktien geschuldete Gegenleistung erbracht hat und er über die Aktien der Zielgesellschaft verfügen kann (,,Stichtag"), die hiervon betroffenen Optionen, deren Verfalltage nach dem Stichtag liegen, wie im Falle des Umtauschs von Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft gemäß dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz (siehe oben) angepasst. Die Feststellung, ob der Aktionär fünfundneunzig vom Hundert der Aktien der Zielgeschaft erworben hat, erfolgt gemäß § 30 WpÜG. *) Die Regelung gemäß Absatz 6 gilt nicht für Serien von Aktienoptionen, die zum Zeitpunkt der Einführung der derzeitigen Fassung von Absatz 6 nach Zustimmung durch den Börsenrat und Veröffentlichung in der Börsen-Zeitung bereits zum Handel zugelassen waren. Für diese Aktienoptionen gilt bis zu deren Laufzeitende die bisherige Regelung gemäß Absatz 6, die wie folgt lautet: "Werden gesetzliche Umtausch- oder Abfindungsfristen in Gang gesetzt, die am Verfalltag der Option oder vorher ablaufen, so endet die Laufzeit der Optionen über Aktien spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist. Die Verlängerung einer Frist kraft Gesetzes infolge Anrufung des Gerichts bleibt außer Betracht. Entsprechendes gilt für freiwillige Umtausch-, Abfindungs- oder Kaufangebote, die auf eine unbedingte und betragsmäßig nicht begrenzte Übernahme gerichtet sind und -in denen als Umtausch- beziehungsweise Anmeldestelle mindestens ein an einer deutschen Wertpapierbörse vertretenes Kreditinstitut benannt ist. Die gleiche Regelung findet bei der Aufforderung zur Abgabe derartiger Angebote Anwendung. Der Ausübungspreis ändert sich in all diesen Fällen nicht." Für Serien von Aktienoptionen, die seit dem Zeitpunkt der Einführung der derzeitigen Fassung der Regelung gemäß Absatz 6 zum Handel zugelassen wurden, gilt die derzeitige Fassung der Regelung gemäß Absatz 6 ab dem nachfolgend genannten Stichtag: - Aktienoptionen Gruppe A: ab dem 21.12.1998 - Optionen auf BAS, DCX, DBK, DTE, SIE, VOW: ab dem 20.12.1999 - alle übrigen Aktienoptionen: ab dem 22.03.1999 Bis zu den vorgenannten Stichtagen gilt für diese Serien von Aktienoptionen ebenfalls die vorstehende bisherige Regelung gemäß Absatz 6. Für neue Aktienoptionen, die nach der Einführung der Neufassung von Ziffer 2.2.1.7 Abs. 6 am 18.09.1998 zum Handel zugelassen wurden, gilt die Neufassung von Ziffer 2.2.1.7 Abs. 6 unmittelbar. (7) Wird Aktionären der Umtausch von Altaktien in neue Aktien, Aktien einer anderen Gesellschaft, andere Wertpapiere als Aktien, andere Rechte oder ein Barausgleich angeboten und wird diese Kapitalmarkttransaktion von den Bestimmungen gemäß Absatz 6 nicht geregelt, werden die Eurex-Börsen die hiervon betroffenen Optionen mit dem Ziel anpassen, den ursprünglichen Kontraktwert möglichst aufrechtzuerhalten, geordnete Marktverhältnisse zu gewährleisten sowie das Clearing und die Abwicklung der Kontrakte zu ermöglichen. Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer über die beabsichtigten Maßnahmen. |
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