Handels-Bedingungen1 Abschnitt Allgemeine Vorschriften1.2 Teilabschnitt Allgemeine Handelsvorschriften 1.2.1 Handelbare Kontrakte 1.2.2 Zustandekommen von Geschäften 1.2.3 Cross- und Pre-Arranged-Trades (1) Aufträge und Quotes, die denselben Kontrakt oder eine systemseitig unterstützte Kombination von Kontrakten betreffen, dürfen, wenn sie sich sofort ausführbar gegenüberstünden, weder wissentlich von einem Börsenteilnehmer (Cross-Trade) noch nach vorheriger Absprache von zwei unterschiedlichen Börsenteilnehmern (Pre-Arranged-Trade) eingegeben werden, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 2 sind erfüllt. Dies gilt auch für die Eingabe von Aufträgen als Teil eines Quotes. (2) Ein Cross-Trade oder ein Pre-Arranged-Trade ist zulässig, wenn der Käufer vor der Eingabe seines Auftrags oder Quotes einen Cross-Request eingegeben hat. Der Käufer und der Verkäufer müssen den den Cross- oder Pre-Arranged-Trade herbeiführenden Auftrag oder Quote frühestens frühestens fünf Sekunden und spätestens 65 Sekunden nach der Eingabe des Cross-Requests eingeben. Der Auftrag oder Quote muss sich dabei wenigstens auf eine Mindestanzahl (Minimum Size) von Kontrakten beziehen. Die Minimum Size beträgt bei Optionskontrakten die Minimum-Market-Maker Quote-Size für den betroffenen Kontrakt oder die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl, sofern die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl geringer ist als die Minimum-Market-Maker Quote-Size bei Future-Kontrakten fünf Kontrakte oder die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl, sofern die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl weniger als fünf Kontrakte beträgt. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geschäfte, die während des Ausgleichsprozesses in der Opening-Period (Ziffer 1.1.3 Abs. 2) zustande kommen. 1.2. 1.2. 1.2. 1.2. 1.3 Teilabschnitt Auftragsarten und deren Ausführung 1.3.1 Arten der Aufträge und Quotes 1.3.2 Unlimitierte Aufträge 1.3.3 Limitierte Aufträge - Absätze 1 bis 4 sind nicht Teil der Crossing Rule - betragen muss. Entspricht oder übersteigt der Cross- oder Prearranged-Auftrag der/die von der Geschäftsführung festgelegte(n) Mindestauftragsgröße(n) für Cross- oder Prearranged-Trades, ist/sind der/die Börsenteilnehmer verpflichtet, einen Cross-Request in das System der Eurex-Börsen einzugeben. - bei Optionskontrakten frühestens 15 Sekunden, spätestens jedoch 75 Sekunden, |
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