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Handels-Bedingungen

1 Abschnitt Allgemeine Vorschriften

1.2 Teilabschnitt Allgemeine Handelsvorschriften

1.2.1 Handelbare Kontrakte

1.2.2 Zustandekommen von Geschäften

1.2.3 Cross- und Pre-Arranged-Trades
(1) Aufträge und Quotes, die denselben Kontrakt oder eine systemseitig unterstützte Kombination von Kontrakten betreffen, dürfen, wenn sie sich sofort ausführbar gegenüberstünden, weder wissentlich von einem Börsenteilnehmer (Cross-Trade) noch nach vorheriger Absprache von zwei unterschiedlichen Börsenteilnehmern (Pre-Arranged-Trade) eingegeben werden, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 2 sind erfüllt. Dies gilt auch für die Eingabe von Aufträgen als Teil eines Quotes.

(2) Ein Cross-Trade oder ein Pre-Arranged-Trade ist zulässig, wenn der Käufer vor der Eingabe seines Auftrags oder Quotes einen Cross-Request eingegeben hat. Der Käufer und der Verkäufer müssen den den Cross- oder Pre-Arranged-Trade herbeiführenden Auftrag oder Quote frühestens frühestens fünf Sekunden und spätestens 65 Sekunden nach der Eingabe des Cross-Requests eingeben. Der Auftrag oder Quote muss sich dabei wenigstens auf eine Mindestanzahl (Minimum Size) von Kontrakten beziehen. Die Minimum Size beträgt

bei Optionskontrakten die Minimum-Market-Maker Quote-Size für den betroffenen Kontrakt oder die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl, sofern die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl geringer ist als die Minimum-Market-Maker Quote-Size

bei Future-Kontrakten fünf Kontrakte oder die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl, sofern die Hälfte der mit dem Cross-Request angekündigten Kontraktzahl weniger als fünf Kontrakte beträgt.

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geschäfte, die während des Ausgleichsprozesses in der Opening-Period (Ziffer 1.1.3 Abs. 2) zustande kommen.

1.2.34 Einwendungen

1.2.45 Aufträge und Quotes im Auftragsbuch

1.2.56 Verbindlichkeit von Geschäften

1.2.67 Notstand bei einem Börsenteilnehmer

1.3 Teilabschnitt Auftragsarten und deren Ausführung

1.3.1 Arten der Aufträge und Quotes

1.3.2 Unlimitierte Aufträge

1.3.3 Limitierte Aufträge
- Absätze 1 bis 4 sind nicht Teil der Crossing Rule -

(5) Ein limitierter Kauf- und ein limitierter Verkaufsauftrag und/oder Quotes, die denselben Kontrakt betreffen, dürfen, wenn sie sich sofort ausführbar gegenüberstünden, von einem Börsenteilnehmer (Cross-Trade) oder - nach vorheriger Absprache - von zwei unterschiedlichen Börsenteilnehmern (Pre-Arranged-Trade) grundsätzlich nur nacheinander eingegeben werden, wobei der Zeitabstand zwischen beiden Eingaben

- bei Optionskontrakten mindestens 15 Sekunden,

- bei Future-Kontrakten mindestens 5 Sekunden

betragen muss.

Die vorstehend definierten Zeitabstände müssen dann nicht eingehalten werden, wenn der initiierende Börsenteilnehmer vor der Eingabe des Cross- oder Prearranged-Auftrages einen Cross-Request in das System der Eurex-Börsen eingibt und damit den anderen Börsenteilnehmern den beabsichtigten Cross- oder Prearranged-Trade ankündigt.

Entspricht oder übersteigt der Cross- oder Prearranged-Auftrag der/die von der Geschäftsführung festgelegte(n) Mindestauftragsgröße(n) für Cross- oder Prearranged-Trades, ist/sind der/die Börsenteilnehmer verpflichtet, einen Cross-Request in das System der Eurex-Börsen einzugeben.

Sofern der initiierende Börsenteilnehmer den Cross- oder Prearranged-Trade per Cross-Request in der beabsichtigten Kontraktanzahl ankündigt, muss er die den Cross- oder Prearranged-Trade herbeiführenden Aufträge oder Quotes

- bei Optionskontrakten frühestens 15 Sekunden, spätestens jedoch 75 Sekunden,

- bei Future-Kontrakten frühestens 5 Sekunden, spätestens jedoch 35 Sekunden

nach der Eingabe des Cross-Request in das System der Eurex-Börsen eingegeben haben.

Beachtet ein Börsenteilnehmer nicht die oben geregelten Verfahrensweisen zur Herbeiführung eines Cross- oder Prearranged-Trades, gilt dies als Missbrauch; ferner ist das Crossing von Aufträgen und Quotes eines Börsenteilnehmers unzulässig, sofern dieser wissentlich sowohl auf der Kaufseite als auch auf der Verkaufseite für eigene Rechnung handelt.








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