Handels-Bedingungen
2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen
2.1 Teilabschnitt - Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte
2.1.1 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive langfri-stige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (BUND-Future)
2.1.1.1 Kontraktgegenstand
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines BUND-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen
in EUR entsprechend dem
im Nominalwert des Kontraktes zu lie-fern. Zur Lieferung können Bundesanleihen gewählt wer-den, die eine Restlaufzeit von höchstens 10,5 Jahren und mindestens 8,5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Mrd. DM
oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kon-traktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
Dieser Andienungspreis ist mittels des Konversionsfaktors in EUR umzurechnen.
2.1.1.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, ist bei allen Serien des BUND-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag die Belieferung gemäss Ziffer 2.1.2.1 Abs. 2 statt im Nominalwert des Kontraktes in dem entsprechenden Euro-Wert vorzunehmen.
2.1.2 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (BOBL-Future)
2.1.2.1 Kontraktgegenstand
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines BOBL-Future verpflichtet, Schuldver-schreibungen in EUR entsprechend dem
im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesobligationen oder Bundesschatzanweisungen - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von höch-stens 5 Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens 3,5 Jahren haben, sowie Schuldverschreibungen, die im BUND-Future lieferbar waren und am Liefer-tag eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvo-lumen von 4 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen. Dieser Andienungspreis ist mittels des Konversionsfaktors in EUR umzurechnen.
2.1.2.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, ist bei allen Serien des BOBL-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag die Belieferung gemäss Ziffer 2.1.2.1 Abs. 2 statt im Nominalwert des Kontraktes in dem entsprechenden Euro-Wert vorzunehmen.
2.1.3 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Future)
2.1.3.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein DAX-Future ist ein Terminkontrakt auf den Deutschen Aktienindex (DAX). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des DAX gelten die Veröffentlichungen der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Kontraktes beträgt
100 DM 25 EUR pro Indexpunkt (Round Lot). Diese Regelung gilt unter der Bedingung, daß der Konversionsfaktor kleiner 2 DM ist.
2.1.3.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt beim Round Lot 0,5 Notierungspunkte (
50 DM 12,50 EUR).
2.1.3.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, wird bei allen Serien des DAX-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag eine Umrechnung des Kontraktwertes auf Euro mit dem vom Europäischen Rat unwiderruflich festgelegten Euro/DM-Umrechnungskurs vorgenommen. Gleichzeitig wer-den die an diesem Stichtag auf den Positionskonten der Teilnehmer verbuchten DAX-Futures in Kontrakte mit einem ganzzahligen Kontraktwert von 5 Euro oder einem Vielfachen davon (Round Lot) und gegebe-nenfalls zusätzlich in Kontrakte mit einem Kontraktwert, der niedriger ist als 10 Euro (Odd Lot), gesplittet. Dabei ist der Kontraktwert eines Round Lots immer grösser als der Kontraktwert eines Odd Lots. Der genaue Kontraktwert wird von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen rechtzeitig festgelegt und den Teilnehmern be-kanntgege-ben. Sofern eine solche Umstellung der Kontrakte erfolgt, wird in Ziffer 2.1.3.1 Absatz 1 der Kon-traktwert von 100 DM auf 5 Euro oder ein Vielfaches davon (Round Lot) sowie gegebenenfalls der Kon-traktwert zu-sätzlich auf einen niedrigeren Wert als 10 Euro (Odd Lot) geändert. Zudem wird die kleinste Preisabstufung gemäss Ziffer 2.1.3.3 auf 0,5 Punkte (5 Euro oder ein Vielfaches davon) - Round Lot - sowie gegebenenfalls auf 1 Punkt - Odd Lot - festgelegt. Die Geschäfts-führungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen ge-mäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
DAX-Future Odd Lot
Ein DAX-Future Odd Lot ist ein Terminkontrakt auf den Deutschen Aktienindex (DAX), für den die Ziffern 2.1.3.1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen entsprechend gelten:
- Der Wert des Odd Lot ist der rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermittelnde Differenzbetrag in EUR.
- Beim Odd Lot beträgt die kleinste Preisveränderung (Tick) 1 Notierungspunkt. Der EUR-Betrag ist rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermitteln.
2.1.5 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Midcap DAX (MDAX-Future)
2.1.5.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein MDAX-Future ist ein Terminkontrakt auf den Midcap DAX (MDAX). Für die Zusammen-setzung, Gewichtung und Berechnung des MDAX gelten die Veröffentlichungen der Frank-furter Wertpapierbörse. Der Wert eines Kontraktes beträgt
10 DM 5 EUR pro Indexpunkt (Round Lot).
Diese Regelung gilt unter der Bedingung, daß der Konversionsfaktor kleiner 2 DM ist.
2.1.5.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisänderung (Tick) beträgt beim Round Lot 0,5 Notierungspunkte (
5 DM 2,50 EUR).
2.1.5.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, wird bei allen Serien des MDAX-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag eine Umrechnung des Kontraktwertes auf Euro mit dem vom Europäischen Rat unwiderruflich festgelegten Euro/DM-Umrechnungskurs vorgenommen. Gleich-zeitig werden die an diesem Stichtag auf den Positionskonten der Teilnehmer verbuchten MDAX-Futures in Kontrakte mit einem ganzzahligen Kontraktwert von einem Euro oder einem Vielfachen davon (Round Lot) und gegebenenfalls zusätzlich in Kontrakte mit einem Kontraktwert, der einen Bruchteil des Euro beträgt (Odd Lot), gesplittet. Der genaue Kontraktwert wird von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen rechtzeitig festgelegt und den Teilnehmern bekanntgegeben. Sofern eine solche Umstellung der Kontrakte erfolgt, wird in Ziffer 2.1.5.1 Absatz 1 der Kontraktwert von 10 DM auf 1 Euro oder ein Vielfaches davon (Round Lot) sowie ge-gebenenfalls der Kontraktwert zusätzlich auf einen Bruchteil des Euro (Odd Lot) geändert. Zudem wird die kleinste Preisabstufung gemäss Ziffer 2.1.5.3 auf 0,5 Punkte (0,5 Euro oder ein Vielfaches davon) - Round Lot - sowie gegebenenfalls auf 1 Punkt - Odd Lot - festgelegt. Die Geschäfts-führungen der Eurex-Börsen können aus sach-lichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
MDAX-Future Odd Lot
Ein MDAX-Future Odd Lot ist ein Terminkontrakt auf den Midcap DAX (MDAX), für den die Ziffern 2.1.5.1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen entsprechend gelten:
- Der Wert des Odd Lot ist der rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermittelnde Differenzbetrag in EUR.
- Beim Odd Lot beträgt die kleinste Preisveränderung (Tick) 1 Notierungspunkt. Der EUR-Betrag ist rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermitteln.
2.1.7 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Eurotermingeld in Deutscher Mark (Dreimonats-Euromark-Future)
2.1.7.1 Kontraktgegenstand
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Dreimonats-Euromark-Future verpflich-tet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrech-nungspreis in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem verein-barten Preis und ei-nem niedrigeren Schlussabrechnungspreis bar auszugleichen.
Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.1.7.2 Absatz 2 Satz 2) eines Kontraktes auf Grundlage des von der British Bankers' Association für Dreimo-nats-Eurotermingelder ermit-telten Referenz-Zinssatzes (Dreimo-nats-BBA LIBOR) um 11.00 Uhr Londoner Zeit in
DM EUR festgelegt.
2.1.7.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, wird bei allen Serien des Dreimonats-Euromark-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag der Dreimonats-DM-LIBOR-Satz (Ziffer 2.1.7.1) durch den jeweiligen Dreimonats-Euro-LIBOR-Satz als Referenzzins ersetzt. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
2.1.8 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (SCHATZ-Future)
2.1.8.1 Kontraktgegenstand
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines kurzfristigen SCHATZ-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen in EUR entsprechend dem
im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldver-schreibungen - nämlich Bundesschatzanweisungen, die eine Restlaufzeit von höchstens 2,25 Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens 1,75 Jahren haben; darüber hinaus Bundesobligationen, vierjährige Bundesschatzanweisungen, Bundesanleihen oder börsen-notierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldver-schreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die am Liefertag eine Restlaufzeit von 1,75 bis 2,25 Jahren haben. Die Schuldver-schreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von 4 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist ver-pflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kon-traktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschrei-bungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen. Dieser Andienungspreis ist mittels des Konversionsfaktors in EUR umzurechnen.
2.1.8.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, ist bei allen Serien des kurzfristigen SCHATZ-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag die Belieferung gemäss Ziffer 2.1.2.1 Abs. 2 statt im Nominalwert des Kontraktes in dem entsprechenden Euro-Wert vorzunehmen.
2.1.9 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Dow Jones STOXX® 50 (STOXX®-Future)
2.1.9.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein STOXX®-Future ist ein Terminkontrakt auf den Index Dow Jones STOXX® 50. Für die Zusammen-setzung, Gewichtung und Berechnung des Dow Jones STOXX® 50 gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Kontraktes beträgt 10
ECU EUR pro Indexpunkt.
2.1.9.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt ein Notierungspunkt (10
ECU EUR).
2.1.9.4 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der erste Börsentag nach dem letzten Handelstag.
Bis zur Umstellung von ECU auf den Euro gemäss Ziffer 2.1.9.5 ist der Erfüllungstag der zweite Börsentag nach dem letzten Handelstag.
2.1.9.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Dow Jones STOXX® 50-Future-Kontrakte, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.10 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Dow Jones EURO STOXX® 50 (EURO STOXX®-Future)
2.1.10.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein EURO STOXX®-Future ist ein Terminkontrakt auf den Index Dow Jones EURO STOXX® 50. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des Dow Jones EURO STOXX® 50 gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Kontraktes beträgt 10
ECU EUR pro Indexpunkt.
2.1.10.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 1 Notierungspunkt (10
ECU EUR).
2.1.10.4 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der erste Börsentag nach dem letzten Handelstag.
Bis zur Umstellung von ECU auf den Euro gemäss Ziffer 2.1.10.5 ist der Erfüllungstag der zweite Börsentag nach dem letzten Handelstag.
2.1.10.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Future-Kontrakte auf Dow Jones EURO STOXX® 50, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abwei-chende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.11 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf einen fiktiven mittelfristigen Jumbo-Pfandbrief (mittelfristiger Jumbo-Pfandbrief-Future)
2.1.11.1 Kontraktgegenstand
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines mittelfristigen Jumbo-Pfandbrief-Futures verpflichtet, Jumbo-Pfandbriefe in EUR entsprechend dem
im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können nur Jumbo-Pfandbriefe gewählt werden, die eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben und mit einem AAA Rating versehen sind. Die anerkannten Rating-Agenturen werden von der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegt. Zu den Jumbo-Pfandbriefen zählen Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, die ein Mindestemissionsvolumen von 1 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von 500 Mio. EUR aufweisen und als Straight Bond ausgestaltet sind. Ferner müssen die Emittenten bei Emission von Jumbo-Pfandbriefen mindestens 3 Institute namentlich als Mar-ket Maker für den Kassamarkt benennen.
Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, mul-tipliziert mit dem Konvertierungsfaktor des angedienten Jumbo-Pfandbriefes zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen. Dieser Andienungspreis ist mittels des Konversionsfaktors in EUR umzurechnen.
2.1.11.5 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, kann bei allen Serien des mittelfristigen Jumbo-Pfandbrief-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag die Belieferung gemäss Ziffer 2.1.11.1 Abs. 2 statt im Nominalwert des Kontraktes auch in dem entsprechenden Euro-Wert vorge-nommen werden.
2.1.12 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)
2.1.12.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Euro-BUND-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit achteinhalb- bis zehneinhalbjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.12.6 Umstellung auf 100.000 Euro.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BUND-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu lie-fern. Zur Lieferung können Bundesanleihen gewählt wer-den, die eine Restlaufzeit von höchstens 10,5 Jahren und mindestens 8,5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999
und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kon-traktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.12.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.12.6 Umstellung auf 10 Euro.
2.1.12.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.
2.1.12.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-BUND-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.13 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-BOBL-Future)
2.1.13.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Euro-BOBL-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit dreieinhalb- bis fünfjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.13.6 Umstellung auf 100.000 Euro.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BOBL-Future verpflichtet, Schuldver-schreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen oder börsen-notierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldver-schreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999
und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.13.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.13.6 Umstellung auf 10 Euro.
2.1.13.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.
2.1.13.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-BOBL-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.14 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-SCHATZ-Future)
2.1.14.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Euro-Schatz-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundes-republik Deutschland oder der Treuhandanstalt mit eindreiviertel- bis zweieinvierteljähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.14.6 Umstellung auf 100.000 Euro.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-Schatz-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Schuldver-schreibungen - nämlich Bundesschatzanweisungen, die eine ursprüngliche Laufzeit von höchstens zweieinviertel Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens eindreiviertel Jahren haben; darüber hinaus Bundesobligationen, vierjährige Bundesschatzanweisungen, Bundesanleihen oder börsen-notierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldver-schreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die am Liefertag eine Restlaufzeit von eindreiviertel bis zweieinviertel Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 4 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999
und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) von 2 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist ver-pflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kon-traktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschrei-bungen zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.14.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.14.6 Umstellung auf 10 Euro.
2.1.14.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.
2.1.14.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-Schatz-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.15 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Einmonats-Termingeld in Euro (Einmonats-EURIBOR-Future)
2.1.15.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Einmonats-EURIBOR-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Einmonats-Termin-geld in Euro. Der Wert eines Kontraktes beträgt 3.000.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.15.6 Umstellung auf 3.000.000 Euro.
2.1.15.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf 3 Dezimalstellen auf der Basis 100 ab-züglich des ge-handelten Zinssatzes ermittelt.
Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (12,50
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.15.6 Umstellung auf 12,50 Euro.
2.1.15.5 Abweichende Laufzeit bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung werden die Liefermonate Oktober, November und Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni 1999.
2.1.15.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Einmonats-EURIBOR-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt nicht teilnimmt und/oder der Referenzzinssatz EURIBOR nicht festgestellt wird, wird der Schlussabrechnungspreis gemäss Ziffer 2.1.15.1 (2) und 2.1.15.2 (2) anhand des British Banker's Association (BBA) LIBOR Referenzzinssatzes für Einmonats-Termingeld in ECU festgelegt.
2.1.16 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-EURIBOR-Future)
2.1.16.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Dreimonats-EURIBOR-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Drei-monats-Termin-geld in Euro. Der Wert eines Kontraktes beträgt 1.000.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.16.6 Umstellung auf 1.000.000 Euro.
2.1.16.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf 3 Dezimalstellen auf der Basis 100 ab-züglich des ge-handelten Zinssatzes ermittelt.
Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (12,50
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.16.6 Umstellung auf 12,50 Euro.
2.1.16.5 Abweichende Laufzeit bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung werden die Liefermonate Oktober, November und Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März, Juni, September, Dezember 1999 sowie März, Juni, September, Dezember 2000 und März, Juni, September und Dezember 2001.
2.1.16.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Dreimonats-EURIBOR-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt nicht teilnimmt und/oder der Referenzzinssatz EURIBOR nicht festgestellt wird, wird der Schlussabrechnungspreis gemäss Ziffer 2.1.16.1 (2) und 2.1.16.2 (2) anhand des British Banker's Association (BBA) LIBOR Referenzzinssatzes für Dreimonats-Termingeld in ECU festgelegt.
2.1.17 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-Euro-LIBOR-Future)
2.1.17.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Dreimonats-Euro-LIBOR-Future ist ein Terminkontrakt auf den Zinssatz für Drei-monats-Termin-geld in Euro. Der Wert eines Kontraktes beträgt 1.000.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.17.6 Umstellung auf 1.000.000 Euro.
2.1.17.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozent auf 3 Dezimalstellen auf der Basis 100 ab-züglich des ge-handelten Zinssatzes ermittelt.
Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,005 Prozentpunkte (12,50
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.17.6 Umstellung auf 12,50 Euro.
2.1.17.5 Abweichende Laufzeit bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung werden die Liefermonate Oktober, November und Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März, Juni, September, Dezember 1999 sowie März, Juni, September, Dezember 2000 und März, Juni, September und Dezember 2001.
2.1.17.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Dreimonats-Euro-LIBOR-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
2.1.18 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf einen fiktiven mittelfristigen Euro-Jumbo-Pfandbrief (mittelfristiger Euro-Jumbo-Pfandbrief-Future)
2.1.18.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein mittelfristiger Euro-Jumbo-Pfandbrief-Future ist ein Terminkontrakt auf einen fiktiven Jumbo-Pfandbrief mit dreieinhalb- bis fünfjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.18.6 Umstellung auf 100.000 Euro.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines mittelfristigen Euro-Jumbo-Pfandbrief-Futures verpflichtet, Jumbo-Pfandbriefe im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können nur Jumbo-Pfandbriefe gewählt werden, die eine Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren haben und mit einem AAA Rating versehen sind. Die anerkannten Rating-Agenturen werden von der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegt. Zu den Jumbo-Pfandbriefen zählen Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe, die ein Mindestemissionsvolumen von 1 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999
bei Neuemissionen von 500 Mio. EUR aufweisen und als Straight Bond ausgestaltet sind. Ferner müssen die Emittenten bei Emission von Jumbo-Pfandbriefen mindestens 3 Institute namentlich als Mar-ket Maker für den Kassamarkt benennen.
Der Käufer ist verpflich-tet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, mul-tipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, mul-tipliziert mit dem Konvertierungsfaktor des angedienten Euro-Jumbo-Pfandbriefes zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.18.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.18.6 Umstellung auf 10 Euro.
2.1.18.5 Abweichende Laufzeit bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.
2.1.18.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-Jumbo-Pfandbrief-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.1.19 Unterabschnitt - Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive besonders langfristige Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUXL-Future)
2.1.19.1 Kontraktgegenstand
(1) Ein Euro-BUXL-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit 20 bis 30,5 jähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt 100.000
ECU*) EUR.
*) Gemäss Absatz 2.1.19.6 Umstellung auf 100.000 Euro.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BUXL-Future verpflichtet, Schuldver-schreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu lie-fern. Zur Lieferung können Bundesanleihen gewählt wer-den, die eine Restlaufzeit von 20 bis 30,5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindest-emissionsvolumen von 10 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999
und Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) von 5 Mrd. EUR aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andie-nungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kon-trak-tes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungs-faktor der angedienten Schuldverschreibungen, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.
2.1.19.3 Preisabstufungen
Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (10
ECU*) EUR).
*) Gemäss Absatz 2.1.19.6 Umstellung auf 10 Euro.
2.1.19.5 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni und September 1999.
2.1.19.6 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien des Euro-BUXL-Futures, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungs-methoden be-stimmen.
2.2 Teilabschnitt - Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
2.2.1 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen)
2.2.1.1 Kontraktgegenstand
Ein Kontrakt bezieht sich grundsätzlich auf 100 Aktien mit Nennbetrag oder einem rechnerischen Wert von 5 DM oder dem entsprechenden Wert in EUR, soweit nicht von der Geschäftsführung etwas anderes bestimmt wird. Ziffer 2.2.1.7 bleibt unberührt.
2.2.1.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können folgende Ausübungspreise haben:
Ausübungspreis in DM EUR | Ausübungspreisabstände in DM EUR ** |
|
| | bei Aktien mit 50 DM Nominale oder
entsprechendem EUR-Wert |
| < = 20 | 1 |
| 22 - 50 | 2 |
| 52.50 - 100* | 2.50 |
| 55 - 100 | 5 |
| 110 - 200 | 10 |
| 220 - 500 | 20 |
| 525 - 1,000* | 25 |
| 550 - 2,000 | 50 |
| > = 2,100 | 100 |
| | bei Aktien mit 5 und 10 DM Nominale
oder entsprechendem EUR-Wert |
| < = 20 | 1 |
| 22 - 50 | 2 |
| 52.50 - 100* | 2.50 |
| 55 - 200 | 5 |
| > = 210 | 10 |
* nur für den ersten und zweiten Verfalltermin im at-the-money Bereich
** für XXL Optionen (18 und 24 Monate Laufzeit) verdoppeln sich die Intervalle der Ausübungspreise
2.2.1.8 Preisabstufungen
Der Preis einer Option wird mit Preisabstufungen von
0,10 DM 0,01 EUR ermittelt, soweit nicht von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen etwas anderes bestimmt wird.
2.2.1.12 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Optionskontrakte auf Aktien (Aktienoptionen), deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag entspre-chend Ziffer 2.2.1.7 Absatz 3 Satz 2 auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.2.2. Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Option)
2.2.2.1 Kontraktgegenstand
(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Deutschen Aktienindex (DAX). Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des DAX gelten die Veröffentlichungen der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt
10 DM 5 EUR pro Indexpunkt (Round Lot).
Diese Regelung gilt unter der Bedingung, daß der Konversionsfaktor kleiner 2 DM ist.
2.2.2.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 50, 100 oder 200 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von
10 DM 5 EUR und entspricht 10 Ticks im System (Round Lot).
2.2.2.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt beim Round Lot 0,1 Punkte (
1 DM 0,50 EUR).
2.2.2.11 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, wird bei allen Serien der DAX-Option, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag eine Umrechnung des Kontraktwertes auf Euro mit dem vom Europäischen Rat unwiderruflich festgelegten Euro/DM-Umrechnungskurs vorgenommen. Gleichzeitig wer-den die an diesem Stichtag auf den Positionskonten der Teilnehmer verbuchten DAX-Optionen in Kontrakte mit einem ganzzahligen Kontraktwert von einem Euro oder einem Vielfachen davon (Round Lot) und gege-benenfalls zusätzlich in Kontrakte mit einem Kontraktwert, der einen Bruchteil des Euro beträgt (Odd Lot), gesplittet. Der genaue Kontraktwert wird von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen recht-zeitig festgelegt und den Teil-nehmern bekanntgegeben. Sofern eine solche Umstellung der Kontrakte erfolgt, wird in Ziffer 2.2.2.1 Absatz 1 und Ziffer 2.2.2.6 Absatz 1 der Kontraktwert von 10 DM auf 1 Euro oder ein Vielfaches davon (Round Lot) sowie gegebenenfalls der Kontrakt-wert zusätzlich auf einen Bruchteil des Euro (Odd Lot) geändert. Zu-dem wird die kleinste Preisabstufung gemäss Ziffer 2.2.2.7 auf 0,1 Punkte (0,1 Euro oder ein Vielfaches da-von) - Round Lot - sowie gegebenenfalls auf 1 Punkt - Odd Lot - festgelegt. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können aus sachlichen Grün-den gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
DAX-Option Odd Lot
Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Deutschen Aktienindex (DAX). Es gelten die Ziffern 2.2.2.1 bis 10 mit folgenden Ausnahmen entsprechend:
- Der Wert des Odd Lot ist der rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermittelnde Differenzbetrag in EUR.
- Beim Odd Lot ist der Wert eines Punkts der rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermittelnde Differenzbetrag.
- Beim Odd Lot beträgt die kleinste Preisveränderung ein Notierungspunkt. Der EUR-Betrag ist rechnerisch gemäß dem Konversionsfaktor zu ermitteln.
2.2.9 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf den Dow Jones STOXX® 50 (STOXX®-Option)
2.2.9.1 Kontraktgegenstand
(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Index Dow Jones STOXX® 50. Für die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung des Dow Jones STOXX® 50 gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt 10
ECU EUR pro Indexpunkt.
2.2.9.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 25, 50, 100 oder 200 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 10
ECU EUR und entspricht 10 Ticks im System.
2.2.9.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,1 Punkte (1
ECU EUR).
2.2.9.10 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag.
Bis zur Umstellung von ECU auf den Euro gemäss Ziffer 2.2.9.11 ist der Erfüllungstag der zweite Börsentag nach dem Ausübungstag.
2.2.9.11 Verwendung des Euro, Europäische Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Dow Jones STOXX® 50-Optionskontrakte, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bun-desrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.2.10. Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf den Dow Jones EURO STOXX® 50
(EURO STOXX®-Option)
2.2.10.1 Kontraktgegenstand
(1) Der Optionskontrakt bezieht sich auf den Index Dow Jones EURO STOXX® 50. Für die Zusammenset-zung, Gewichtung und Berechnung des Dow Jones EURO STOXX® 50 gelten die Veröffentlichungen der STOXX Limited. Der Wert eines Optionskontraktes beträgt 10
ECU EUR pro Indexpunkt.
2.2.10.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreisemit Preisabstufungen von 25, 50, 100 oder 200 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 10
ECU EUR und entspricht 10 Ticks im System.
2.2.10.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,1 Punkte (1
ECU EUR).
2.2.10.10 Erfüllung, Barausgleich
(1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag.
Bis zur Umstellung von ECU auf den Euro gemäss Ziffer 2.2.10.11 ist der Erfüllungstag der zweite Börsentag nach dem Ausübungstag.
2.2.10.11 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Opti-onskontrakte auf den Dow Jones EURO STOXX® 50, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teil-nahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Wäh-rungseinheit Euro umgestellt. Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hier-von abweichende Umstellungsmethoden be-stimmen.
2.2.11 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Option auf einen Euro-BUND-Future)
2.2.11.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,5 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 1.000
ECU* EUR und entspricht 100 Ticks im System.
* Ab dem 1.1.1999 1.000 Euro.
2.2.11.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,01 Punkte; dies entspricht einem Wert von 10
ECU* EUR.
* Ab dem 1.1.1999 10 Euro.
2.2.11.12 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März und Juni 1999.
2.2.11.13 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Option auf den EURO-BUND-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
2.2.12 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Option auf einen Euro-BOBL-Future)
2.2.12.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,25 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 1.000
ECU* EUR und entspricht 100 Ticks im System.
* Ab dem 1.1.1999 1.000 Euro.
2.2.12.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,01 Punkte; dies entspricht einem Wert von 10
ECU* EUR.
* Ab dem 1.1.1999 10 Euro.
2.2.12.12 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März und Juni 1999.
2.2.11.13 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Option auf den Euro-BOBL-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
2.2.13 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Option auf einen Euro-SCHATZ-Future)
2.2.13.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,25 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 1.000
ECU* EUR und entspricht 100 Ticks im System.
* Ab dem 1.1.1999 1.000 Euro.
2.2.13.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,01 Punkte; dies entspricht einem Wert von 10
ECU* EUR.
* Ab dem 1.1.1999 10 Euro.
2.2.13.12 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten Januar, Februar, März und Juni 1999.
2.2.13.13 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Option auf den Euro-Schatz-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
2.2.14 Unterabschnitt - Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Option auf einen Dreimonats-EURIBOR-Future)
2.2.14.6 Ausübungspreise
(1) Optionsserien können Ausübungspreise mit Preisabstufungen von 0,1 Punkten haben. Ein Punkt hat einen Wert von 2.500
ECU*) EUR und entspricht 200 Ticks im System.
*) Ab dem 1.1.1999 2.500 Euro.
2.2.14.7 Preisabstufungen
Die Preise der Optionskontrakte werden mit 3 Nachkommastellen in Punkten ermittelt. Die kleinste Preisveränderung beträgt 0,005 Punkte; dies entspricht einem Wert von 12,50
ECU*) EUR.
*) Ab dem 1.1.1999 12,50 Euro.
2.2.14.12 Abweichende Laufzeiten bei Produktneueinführung
Bei Produktneueinführung wird der Liefermonat Dezember 1998 nicht angeboten; der Handel erfolgt unmittelbar mit den Laufzeiten März, Juni, September und Dezember 1999.
2.2.14.13 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Sofern die Bundesrepublik Deutschland an der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ab dem 01. Januar 1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt teilnimmt, werden alle Serien der Option auf den Dreimonats-EURIBOR-Future, deren letzter Handelstag nach dem Beginn der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der EWWU liegt, mit Wirkung ab diesem Stichtag auf die Währungseinheit Euro umgestellt.
Die Geschäftsführung kann aus sachlichen Gründen gemäss Ziffer 1.2.1 hiervon abweichende Umstellungsmethoden bestimmen.
