Börsenordnung
Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
4.3.2 Options-Kontrakte
Zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich bei Ausübung von Aktienoptionen anstelle effektiver Lieferung einen Barausgleich anordnen. Der für den Barausgleich maßgebliche Aktienkurs errechnet sich aus bestimmt sich nach dem Durchschnitt aller bis zum Handelsschluss der jeweiligen Aktienoptionden am jeweils gemäß den Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen maßgeblichen Kassamarkt festgestellten Kurse.der Differenz zwischen dem Durchschnitt des Eröffnung, Kassa, und Schlusskurses, hilfsweise dem Durchschnitt aller festgestellten Kurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse beziehungsweise an der Schweizer Börse SWX am oder vor dem Tag der Ausübung und dem Basispreis des Call bezeihungsweise Put,Die Differenz zwischen dem maßgeblichen Aktienkurs und dem Basispreis multipliziert mit der dem Kontrakt zugrunde liegenden Anzahl der Aktien ergibt den Barausgleichsbetrag.
Wird die Notierung einer Aktie, die Basiswert eines an den Eurex-Börsen gehandelten Optionskontraktes ist, ander Frankfurter Wertpapierbörse beziehungsweise an der Schweizer Börse SWX dem maßgeblichen Kassamarkt eingestellt, können Börsenteilnehmer innerhalb einer Frist von fünf Börsentagen nach Einstellung des Handels in den entsprechenden Optionsserien ihre Kontrakte ausüben. Ausgeübte Kontrakte werden bar ausgeglichen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für den Barausgleich maßgebenden Preis der Aktie fest. Nach Ablauf der Frist können bestehende Positionen in den eingestellten Optionsserien nicht mehr ausgeübt werden.
