Dokumente > Regelwerke > Börsenordnung  

Börsenordnung

2 Organe der Eurex-Börsen

2.1 Eurex Deutschland

2.1.3 Handelsüberwachungsstelle

2.1.3.1 Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle

Insbesondere

1. überwacht sie den Terminhandel an der Eurex Deutschland und die Börsengeschäftsabwicklung (d.h. die Verbuchung der Geschäfte und die Positionen eines Börsenteilnehmers einschließlich der Kundenpositionen),

2. erfasst sie systematisch und lückenlos alle Daten über den Terminhandel und die Börsengeschäftsabwicklung und wertet sie aus.

Stellt die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen fest, welche die Annahme von Verletzungen börsenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen oder das Vorliegen sonstiger Missstände rechtfertigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Eurex Deutschland oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, so hat sie unverzüglich die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt und abberufen.

Die Bediensteten der Handelsüberwachungsstelle können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Handelsteilnehmern (§ 1 a Absatz 1 BörsG) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, Prüfungen vornehmen und während der üblichen Arbeitszeit Grundstücke und Geschäftsräume der Eurex Deutschland und der Handelsteilnehmer betreten. Insbesondere können sie von der Eurex Deutschland und den Handelsteilnehmern die Übermittlung aller handels- oder abwicklungsbezogenen Daten aus der elektronischen Datenverarbeitung verlangen. Im Übrigen gilt § 1 a Abs. 1 Satz 3, Satz 6 und 7 und § 1 a Abs. 3 BörsG.

Darüber hinaus gilt Ziffer Nr. 1.3 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland Weisungen erteilen und Ermittlungen selbst übernehmen. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland kann die Handelsüberwachungsstelle innerhalb deren Aufgabenbereiches mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland kann mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde den bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen auch andere Aufgaben übertragen.

2.2 Eurex Zürich

2.2.5 Meldestelle
Die Meldestelle im Sinne von Art. 15 des Schweizer Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) i.V.m. Art. 7ff. der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) ist die SWX Swiss Exchange.

2.3 Gemeinsames Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus Termingeschäften an den Eurex-Börsen sowie über Streitigkeiten zwischen Teilnehmern und/oder Börsenhändlern einerseits und der Eurex Zürich andererseits entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein dreiköpfiges Schiedsgericht, soweit es sich nicht um Fragen der Zulassung zum Terminhandel an der Eurex Zürich handelt, unter Anwendung deutschen Rechts. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, welchen sie aus einer von den Geschäftsführungen der beiden Eurex-Börsen gemeinsam erstellten Liste mit fachlich kompetenten Personen auswählt. In Ausnahmefällen können die Geschäftsführungen der beiden Eurex-Börsen die Bestellung eines Schiedsrichters außerhalb dieser Liste zulassen. Die beiden Schiedsrichter bestimmen einen Obmann, welchen sie aus der vorgenannten Liste von Fachleuten auswählen. Das Schiedsgericht beschließt eine Verfahrensordnung. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in dem Land des Geschäftssitzes der beklagten Partei. Soweit der Geschäftssitz der beklagten Partei sich im Fürstentum Liechtenstein befindet, ist der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz. Soweit sich der Geschäftssitz in keinem der vorgenannten Länder befindet, ist dDer Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich in Deutschland, soweit sich der Geschäftssitz der beklagten Partei nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. In diesen Fällen ist der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz. Ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführungen der jeweiligen Eurex-Börsen können an den Verhandlungen des Schiedsgerichts teilnehmen. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können auch jeweils eine andere Person zur Sitzungsteilnahme bevollmächtigen.

3 Zulassung zum Handel an der Eurex Deutschland und an der Eurex Zürich

3.4 Ordnungsgemäße Abwicklung der Termingeschäfte; Ttechnische Einrichtungen; Order- Routing-Systeme

Die Zulassung eines Unternehmens zum Terminhandel setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Termingeschäfte insbesondere durch Teilnahme am Clearing-Verfahren der Eurex Clearing AG sichergestellt ist und die technischen Anforderungen zum Anschluss an das System der Eurex-Börsen erfüllt sind.Die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung setzt die Bereitstellung ausreichender technischer Einrichtungen und des erforderlichen Personals (Backoffice) voraus.

3.4.1 Backoffice Personal
Die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung setzt neben der Bereitstellung ausreichender technischer Einrichtungen gemäß Nr. 3.4 den Einsatz des erforderlichen Personals (Backoffice) voraus. Jeder Börsenteilnehmer ist verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Backoffice-Aufgaben mindestens einen qualifizierten Mitarbeiter einzusetzen. Eine ausreichende Qualifikation der eingesetzten Backoffice-Mitarbeiter für die Erfüllung dieser Aufgaben ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing-Stelle angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (,,Clearer-Test") erfolgreich abgelegt wurde. Mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Börsentages anwesend und telefonisch sowie mittels Telefax erreichbar zu sein.

3.4.2 Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen zum Anschluss an das System der Eurex-Börsen sind erfüllt, wenn dem Börsenteilnehmer EDV-Einrichtungen zur Verfügung stehen, die die Voraussetzungen gemäß den Durchführungsbestimmungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich über Technische Einrichtungen erfüllen. Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen können auf Antrag eines Börsenteilnehmers oder eines Antragstellers auf Börsenzulassung die Installation von Teilnehmer-Frontend-Systemen in Lokationen des Teilnehmers außerhalb des Landes, in dem das zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen beziehungsweise das den Zulassungsantrag stellende Unternehmen seinen Sitz hat, gestatten, wenn die Geltung und Einhaltung der Bestimmungen des Regelwerkes der Eurex-Börsen und deren ergänzende Bestimmungen auch in dem Land gewährleistet ist, in dem sich die weitere Lokation befindet.

3.4.3 Order-Routing-Systeme
Sofern die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen einem Handelsteilnehmer zur Eingabe von Aufträgen die Nutzung von Order-Routing-Systemen nach Maßgabe der Technischen Durchführungsbestimmungen gestatten, ist dieser dafür verantwortlich, dass von der Möglichkeit des Order-Routing nur zweckentsprechend, systemgerecht und entsprechend den jeweiligen börsenrechtlichen Bestimmungen Gebrauch gemacht wird. Dies gilt auch für Aufträge nicht börsenzugelassener Dritter, die im Wege des Order-Routing in das Handelssystem eingegeben werden. Im Falle einer Missachtung dieser Anforderungen sollen die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen die Erlaubnis zur Nutzung eines Order-Routing-Systems einschränken oder widerrufen.

3.7 Mitwirkungspflichten

Jeder Börsenteilnehmer, der unmittelbar über sein User Device Frontend-System außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Schweiz am Terminhandel an einer der Eurex-Börsen teilnimmt, hat - soweit rechtlich zulässig - zu ermöglichen, dass sämtliche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Schweiz betriebenen Installationen (User Device Frontend-System, Eingabegeräte etc.) sowie die im Rahmen von deren Nutzung entfalteten Aktivitäten des Börsenteilnehmers einer Überprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen der Eurex-Börsenordnung und der Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen unterzogen werden können. Gleiches gilt, sofern ein Börsenteilnehmer, mittels Eingabegeräten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Schweiz, die an ein in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Schweiz installiertes Frontend-System angeschlossen sind, am Terminhandel an einer der Eurex-Börsen teilnimmt.

4 Allgemeine Vorschriften

4.7 Positionslimite

4.7.3 Überprüfung der Einhaltung der Positionslimite

Die Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland beziehungsweise die Überwachungsstelle der Eurex Zürich überprüft alle Positionen eines Börsenteilnehmers einschließlich der Kundenpositionen auf die Einhaltung der Positionslimite. Hierzu hat kann sie einen geeigneten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Im Übrigen gilt Nr. 3.8.1 1.3 Satz 4 entsprechend.

4.7.3 Überprüfung der Einhaltung der Positionslimite

Die Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland beziehungsweise die Überwachungsstelle der Eurex Zürich überprüft alle Positionen eines Börsenteilnehmers einschließlich der Kundenpositionen auf die Einhaltung der Positionslimite. Hierzu kann sie einen geeigneten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Im Übrigen gilt Nr. 3.8.1 entsprechend.

4.9 Verwendung von Daten und Bekanntgabe von Umsätzen
Aus dem System der Eurex-Börsen empfangene Daten und Informationen dürfen die Börsenteilnehmer nur für eigene Zwecke des Handels und der Abwicklung verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte oder eine Verarbeitung der empfangenen Daten, soweit dies nicht für den Handel an den Eurex-Börsen erforderlich ist, sowie jegliche Art der gewerblichen Nutzung dieser Daten ist ohne vorherige Zustimmung der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nicht zulässig.

Alle von Börsenteilnehmern in das System der Eurex-Börsen eingegebenen Daten sowie Berichte und Informationen, die die Eurex-Börsen von Börsenteilnehmern erhalten, werden vertraulich behandelt.

Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen sind berechtigt, die Umsätze in Termingeschäften bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Sie sind außerdem zu Veröffentlichungen befugt, die im Zusammenhang mit dem Marktgeschehen einer geeigneten Unterrichtung des Publikums dienen. Die Identität der einzelnen Börsenteilnehmer wird ohne deren vorherige Zustimmung nicht bekannt gegeben.

Die Regelungen gemäß Nr. 4.10 bleiben hiervon unberührt.

4.910 Bekanntmachungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Bekanntmachungen der Börsenorgane der Eurex Deutschland und Eurex Zürich durch geeignete Veröffentlichungen, in der Regel auf elektronischem Wege. Die jeweilige Geschäftsführung der Eurex-Börsen bestimmt das elektronische Medium.







Privatanleger


Member Section
My Eurex




Produkte
Handelskalender
Zeitverzögerte Quotes


Eurex Clearing
Eurex Bonds
Eurex Repo
Deutsche Börse
SWX Swiss Exchange
Capital Markets Academy
ISE International Securities Exchange
EEX European Energy Exchange