Börsenordnung- Nr. 1 bis Nr. 3.3.1 bleiben unverändert. -3.3.2 Rechte und Pflichten des Market-MakersEin Market-Maker ist berechtigt und nach Eingang einer Quote-Aufforderung für einen Optionskontrakt über ein in seiner Zulassung angegebenes Produkt verpflichtet, unverzüglich Quotes für die Nachfrage- und Angebotsseite zu stellen und zu diesen Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Er muss während der Börsenzeit immer erreichbar sein. Ein Market-Maker ist in dem von der Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich bestimmten Umfang zur Eingabe von Quotes für die Nachfrage- und Angebotsseite verpflichtet.Die Geschäftsführung der jeweiligen Eurex-Börse kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale Preisspanne (Maximum Spread oder Minimum Spread) zwischen Nachfrage- und Angebotspreisen, eine Mindestkontraktgröße auf der Nachfrage- und Angebotsseite und eine minimale Haltedauer von Quotes im System der Eurex-Börsen festsetzen. Quotes können während der Pre-Trading-Periode, der Pre-Opening-Periode, der Trading-Periode und der Post-Trading-Full-Periode eingegeben werden. Quotes werden vom System der Eurex-Börsen über Nacht im Auftragsbuch gehalten und nach Freigabe durch den Market-Maker wieder für den Handel vorgemerkt, soweit sie nicht vom Market-Maker aus dem Handel genommen worden sind. - Nr. 3.3.3 bis Nr. 4.4.3 bleiben unverändert. -4.4.4 Post-Trading-PeriodeNach Beendigung der Trading-Periode steht den Börsenteilnehmern das System der Eurex-Börsen weiterhin zurDie Post-Trading-Full-Periode beginnt unmittelbar nach Beendigung der Trading-Periode. Während der Post-Trading-Full-Periode sind sowohl Abfragen als auch Eingaben von Daten möglich und zulässig. Nach Beendigung der Post-Trading-Full-Periode beginnt unmittelbar die Post-Trading-Restricted-Periode, in der nur die Abfrage von Daten möglich und zulässig ist. - Nr. 4.5 bis Nr. 4.10 bleiben unverändert. - |
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