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Börsenordnung

3.1.1.1 Mindestkapital für die Zulassung

Zum Terminhandel an der Eurex Deutschland darf nur zugelassen werden, wer bei Termingeschäften gewerbsmässig Geschäftsabschlüsse für eigene Rechnung (Eigengeschäfte) oder im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kundengeschäfte) vornimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Antragsteller hat ein Eigenkapital von mindestens DEM 100.000 (entspricht 51.129,19 EUR gemäss dem amtlichen Konversionsfaktor) nachzuweisen, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen befugt ist. Als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen.

Bei einem Antragsteller, der zu einem solchen Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmässige Teilnahme am Terminhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.









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