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Clearing-Bedingungen

2.2 Teilabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten

2.2.18 Unterabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten auf Aktien US-amerikanischer Aktiengesellschaften (US-amerikanische Aktienoptionen)

2.2.18.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu liefern oder zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Lieferung und Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am dritten Börsentag nach dem Tag der Ausübung der Option gegenüber der Eurex Clearing AG; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. Die stückemäßigen Lieferungen erfolgen über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto .

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung des jeweiligen Zentralverwahrers sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot des jeweiligen Zentralverwahrers und Guthaben auf den entsprechenden Geldkonten sicherzustellen.

2.2.18.2 Optionsprämie
Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Ziffer 2.2.18.4 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex-Börsen an diesem Börsentag zahlbar.

2.2.18.3 Sicherheitsleistung
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.5. Darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). Der Tagesendwert einer Optionsserie ist der Preis des letzten während der letzten 15 Minuten eines Börsentages zustande gekommenen Geschäftes in dieser Optionsserie. Sind in diesem Zeitraum keine Geschäfte in der Optionsserie zustande gekommen oder führt der Tagesendwert nicht zu einer Sicherheitsleistung, die der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht, legt die Eurex Clearing AG den Tagesendwert fest.

(3) Bei ausgeübten und zugeteilten Positionen in Optionskontrakten auf Aktien von US-amerikanischen Aktiengesellschaften ist die Differenz zwischen dem an der Frankfurter Wertpapierbörse zustande gekommenen Schlusskurs in dem jeweiligen Basiswert und dem Ausübungspreis maßgebend.

Die Eurex Clearing AG kann von einem so ermittelten Preis abweichen, wenn die sich ergebende Sicherheitsleistung nicht der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht.

(4) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long-Positionen ein Berechnungsguthaben.

(5) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung, die Additional Margin, ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.2.18.4 Dividenden
Wird eine US-amerikanische Aktienoption vor dem Tag des Dividenabganges ausgeübt, steht die Gutschrift der Dividende einschließlich des zugehörigen anrechenbaren Steuerbetrages dem neuen Eigentümer der Aktien zu.

2.2.18.5 Verzug bei Lieferung oder Zahlung
(1) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug und liefert es die ihm zugeteilten Aktien nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so hat die Eurex Clearing AG das Recht, folgende Maßnahmen zu treffen:

_ Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, die in Verzug befindlichen Aktien im Wege der Wertpapierleihe zu besorgen und sie dem nicht fristgerecht belieferten Mitglied zu liefern.

_ Werden die zu liefernden Aktien nicht spätestens am fünften Börsentag nach dem Liefertag mit der Standarddisposition der von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer an die Eurex Clearing AG geliefert, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, die nicht gelieferten Aktien einzudecken. Die Eindeckung erfolgt am fünften Börsentag nach dem Liefertag. Die eingedeckten Aktien wird die Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied liefern.

(2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen sich gelten lassen.

(3) Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Ziffer 2.2.18.5 Absatz 1 entstanden sind, hat das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied zu tragen. Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe. Beträgt der Verzug einer Lieferung lediglich einen Börsentag, kann die Eurex Clearing AG auf die Erhebung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise verzichten. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

_ Ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG ist das in Verzug geratene Clearing-Mitglied zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer von der Eurex Clearing AG festgesetzten Höhe pro Produkt pro Kalendertag zuzüglich eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt gegebenen Prozentsatzes des ausstehenden Betrages verpflichtet. Der Prozentsatz orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes bleibt unberührt.

Die Eurex Clearing AG behält sich die Erhebung der Vertragsstrafe auch dann vor, wenn sie bei Annahme der verspäteten Zahlung diesen Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

(5) Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Ziffer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Ziffer 1.7.2 Abs. 5.

2.2.27 Unterabschnitt Abwicklung von Low Exercise Price Options (LEPO) auf Aktien US-amerikanischer Aktiengesellschaften

2.2.27.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu liefern oder zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Lieferung und Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am dritten Börsentag nach dem Tag der Ausübung der Option gegenüber der Eurex Clearing AG; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. Die stückemäßigen Lieferungen erfolgen über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto .

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung des jeweiligen Zentralverwahrers sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot des jeweiligen Zentralverwahrers und Guthaben auf den entsprechenden Geldkonten sicherzustellen.

2.2.27.2 Optionsprämie
Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Ziffer 2.2.27.3 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex-Börsen an diesem Börsentag zahlbar.

2.2.27.3 Sicherheitsleistung
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.5 Darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). Der Tagesendwert einer Optionsserie ist der Preis des letzten während der letzten 15 Minuten eines Börsentages zu Stande gekommenen Geschäftes in dieser Optionsserie. Sind in diesem Zeitraum keine Geschäfte in der Optionsserie zustande gekommen oder führt der Tagesendwert nicht zu einer Sicherheitsleistung, die der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht, legt die Eurex Clearing AG den Tagesendwert fest.

(3) Bei ausgeübten und zugeteilten Positionen in Optionskontrakten auf US-amerikanische Aktiengesellschaften ist die Differenz zwischen dem an der Frankfurter Wertpapierbörse zustande gekommenen Schlusskurs in dem jeweiligen Basiswert und dem Ausübungspreis maßgebend.

Die Eurex Clearing AG kann von einem so ermittelten Preis abweichen, wenn die sich ergebende Sicherheitsleistung nicht der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht.

(4) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long-Positionen ein Berechnungsguthaben.

(5) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung, die Additional Margin, ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.2.27.4 Dividenden
Werden LEPO auf Aktien von US-amerikanischen Aktiengesellschaften vor dem Tag des Dividendenabganges ausgeübt, steht die Gutschrift der Dividende einschließlich des zugehörigen anrechenbaren Steuerbetrages dem neuen Eigentümer der Aktien zu.

2.2.27.5 Verzug bei Lieferung oder Zahlung
(1) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug und liefert es die ihm zugeteilten Aktien nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so hat die Eurex Clearing AG das Recht, folgende Maßnahmen zu treffen:

_ Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, die in Verzug befindlichen Aktien im Wege der Wertpapierleihe zu besorgen und sie dem nicht fristgerecht belieferten Mitglied zu liefern.

_ Werden die zu liefernden Aktien nicht spätestens am fünften Börsentag nach dem Liefertag mit der Standarddisposition der von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer an die Eurex Clearing AG geliefert, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, die nicht gelieferten Aktien einzudecken. Die Eindeckung erfolgt am fünften Börsentag nach dem Liefertag. Die eingedeckten Aktien wird die Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied liefern.

(2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen sich gelten lassen.

(3) Die Kosten, die durch Maßnahmen entsprechend Ziffer 2.2.27.5 Absatz 1 entstanden sind, hat das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied zu tragen. Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe. Beträgt der Verzug einer Lieferung lediglich einen Börsentag, kann die Eurex Clearing AG auf die Erhebung der Vertragsstrafe verzichten. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

_ Ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG ist das in Verzug geratene Clearing-Mitglied zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent der in Verzug befindlichen Lieferung pro Produkt pro Kalendertag, mindestens jedoch EUR 500 oder CHF 850, zuzüglich eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt gegebenen Prozentsatzes des ausstehenden Betrages verpflichtet. Der Prozentsatz orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes bleibt unberührt.

Die Eurex Clearing AG behält sich die Erhebung der Vertragsstrafe auch dann vor, wenn sie bei Annahme der verspäteten Zahlung diesen Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

(5) Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Ziffer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Ziffer 1.7.2 Abs. 5.

2.2.28 Unterabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten auf Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes (EURO STOXX®-Sektorindex-Optionen)

2.2.28.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.2.28.2 Optionsprämie
Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Nummer 2.2.28.4 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex-Börsen an diesem Börsentag zahlbar.

2.2.28.3 Sicherheitsleistung
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5; darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). Der Tagesendwert einer Optionsserie ist der Preis des letzten während der letzten 15 Minuten eines Börsentages zustande gekommenen Geschäftes in dieser Optionsserie. Sind in diesem Zeitraum in der Optionsserie keine Geschäfte zustande gekommen oder führt der Tagesendwert nicht zu einer Sicherheitsleistung, die der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht, legt die Eurex Clearing AG den Tagesendwert fest.

(3) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long-Positionen ein Berechnungsguthaben.

(4) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.2.28.4 Barausgleich
(1) Ausgeübte und zugeteilte Optionspositionen werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto der Clearing-Mitglieder gutgeschrieben oder belastet wird.

(2) Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Optionsserie und deren Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG am Ausübungstag der Optionsserie festgelegt. Maßgebend ist der letzte Wert der Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes auf der Grundlage der jeweiligen Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes -Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr MEZ. Ein anderes Verfahren zur Bestimmung des Schlussabrechnungspreises kann von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegt werden.

2.2.28.5 Verzug bei Zahlung
Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Nummer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Nummer 1.7.2. Abs. 5.








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