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Clearing-Bedingungen

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

2.1 Teilabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten

2.1.5 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf Dow Jones STOXX® 600 -Sektorindizes (STOXX®-Sektorindex-Futures)

2.1.5.1 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Erfüllung von STOXX®-Sektorindex-Future-Kontrakten, denen folgende Indizes zugrunde liegen:

- Dow Dow Jones STOXX® 600 Banks-Index

- Dow Jones STOXX® 600 Technology-Index

- Dow Jones STOXX® 600 Telecommunications-Index

- Dow Jones STOXX® 600 Healthcare-Index

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.1.6 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf Dow Jones EURO STOXX® Sektorindizes (EURO STOXX®-Sektorindex-Futures)

2.1.6.1 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Erfüllung von EURO STOXX®-Sektorindex-Future-Kontrakten, denen folgende Indizes zugrunde liegen:

· Dow Jones EURO STOXX® Banks Index

· Dow Jones EURO STOXX® Technology Index

· Dow Jones EURO STOXX® Telecommunications Index

· Dow Jones EURO STOXX® Healthcare Index

· Dow Jones EURO STOXX® Automobile Index

· Dow Jones EURO STOXX® Energy Index

· Dow Jones EURO STOXX® Insurance Index

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.2 Teilabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten

2.2.29 Unterabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten auf Dow Jones STOXX®-Sektorindizes (STOXX®-Sektorindex-Optionen)

2.2.29.1 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.2.29.2 Optionsprämie

Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Nummer 2.2.29.4 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex-Börsen an diesem Börsentag zahlbar.

2.2.29.3 Sicherheitsleistung

(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5; darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). Der Tagesendwert einer Optionsserie ist der Preis des letzten während der letzten 15 Minuten eines Börsentages zustande gekommenen Geschäftes in dieser Optionsserie. Sind in diesem Zeitraum in der Optionsserie keine Geschäfte zustande gekommen oder führt der Tagesendwert nicht zu einer Sicherheitsleistung, die der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht, legt die Eurex Clearing AG den Tagesendwert fest.

(3) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long-Positionen ein Berechnungsguthaben.

(4) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.2.29.4 Barausgleich

(1) Ausgeübte und zugeteilte Optionspositionen werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto der Clearing-Mitglieder gutgeschrieben oder belastet wird.

(2) Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Optionsserie und deren Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG am Ausübungstag der Optionsserie festgelegt. Maßgebend ist der letzte Wert
der Dow Jones STOXX®-Sektorindizes auf der Grundlage der jeweiligen Dow Jones STOXX®-Sektorindizes-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr MEZ. Ein anderes Verfahren zur Bestimmung des Schlussabrechnungspreises kann von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegt werden.

2.2.29.5 Verzug bei Zahlung

Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Nummer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Nummer 1.7.2. Abs. 5.








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