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Clearing-Bedingungen

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG

I. Kapitel
Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

1 Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Teilabschnitt


Clearing-Lizenz

1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz
(1) ...

(2) ...

(3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

(a) Nachweis eines WertpapierdepositsundNachweis eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG,

Nachweis mindestens eines Wertpapierdepots bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Wertpapiersammelbank. Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag gestatten, dass der Antragsteller für die Belieferung von Wertpapieren neben oder anstatt eines eigenen Wertpapierdepots gemäß Satz 1 ein solches Depot eines oder mehrerer von der Eurex Clearing AG anerkannten Institute verwendet.

(c)(b)Nachweis eines Kontos bei einer Landeszentralbank (LZB) in der Bundesrepublik Deutschland und eines Kontos bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) einschließlich eines SIC-Kontos sowie die für die Abwicklung der an den Eurex-Börsen handelbaren Fremdwährungsprodukte erforderlichen Fremdwährungskonten bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Bank, über die das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an den Eurex-Börsen abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;

(d)(c)Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;

(e)(d)Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein.

(f)(e)Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Nummer 1.6.1.

(4) ....

2 Abschnitt

Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

2.1 Teilabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten
2.1.1 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Finnischen Aktienindex (HEX25-Future)
2.1.1.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.2 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Dow Jones Global Titans 50 IndexSM (Global Titans 50 IndexSM-Future)
2.1.2.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.3 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Future)

2.1.3.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Erfüllung von DAX-Future-Kontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.4 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den NEMAX 50 (NEMAX 50-Future)

2.1.4.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Erfüllung von NEMAX 50-Future-Kontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.5 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf Dow Jones STOXX® 600-Sektorindizes (STOXX®-Sektorindex-Futures)
2.1.5.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.6 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf Dow Jones EURO STOXX® Sektorindizes
(EURO STOXX®-Sektorindex-Futures)

2.1.6.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ....

(2) ....

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.9 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Dow Jones STOXX® 50 (STOXX®-Future)

2.1.9.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.10 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Dow Jones EURO STOXX® 50 (EURO STOXX®-Future)

2.1.10.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.12 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)
2.1.12.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am zweiten Börsentag nach dem Anzeigetag (Nummer 2.1.12.4); hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die Clearstream Banking AG und die Zahlungen über die LZB

einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto.

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG und Guthaben auf dem LZB-Konto des Clearing-Mitgliedes sicherzustellen.

2.1.15 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Zinssatz für Einmonats-Termingeld in Euro (Einmonats-EURIBOR-Future)

2.1.15.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.16 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Zinssatz für ein Dreimonats-Termingeld in Euro (Dreimonats-EURIBOR-Future)

2.1.16.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.1.19 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive besonders langfristige Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUXL-Future)

2.1.19.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am zweiten Börsentag nach dem Anzeigetag (Nummer 2.1.19.4); hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die Clearstream Banking AG und die Zahlungen über die LZB

einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto.

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG und Guthaben auf dem LZB-Konto des Clearing-Mitgliedes sicherzustellen.

2.1.20 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive langfristige Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CONF-Future)

2.1.20.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am zweiten Börsentag nach dem Anzeigetag (Nummer 2.1.20.4); hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die SegaIntersettle AG und die Zahlungen über die SNB

einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto.

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung der SegaIntersettle AG oder der Clearstream Banking AG sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der SegaIntersettle AG oder bei der Clearstream Banking AG und Guthaben auf dem SNB-Konto des Clearing-Mitgliedes sicherzustellen.

2.1.22 Unterabschnitt
Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Swiss Market Index (SMI-Future)

2.1.22.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ....

(2) ...

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die SNB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem SNB-Konto beziehungsweise auf dem Zentralbank-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2 Teilabschnitt

Abwicklung von Optionskontrakten

2.2.2 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Option)

2.2.2.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.4 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Finnischen Aktienindex (HEX25-Option)
2.2.4.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.5 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Dow Jones Global Titans 50 IndexSM
(Global Titans 50 IndexSM-Option)
2.2.5.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.8 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den NEMAX 50 (NEMAX 50-Option)

2.2.8.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.9 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Dow Jones STOXX® 50 (STOXX®-Option)
2.2.9.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.10 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Dow Jones EURO STOXX® 50 (EURO STOXX®-Option)
2.2.10.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.17 Unterabschnitt
Abwicklung von Optionskontrakten auf den Swiss Market Index (SMI-Option)

2.2.17.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die SNB am ersten Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem SNB-Konto beziehungsweise auf dem Zentralbank-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

2.2.28 Unterabschnitt

Abwicklung von Optionskontrakten auf Dow Jones EURO STOXX®-Sektorindizes (EURO STOXX®-Sektorindex-Optionen)
2.2.28.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto beziehungsweise auf dem LZB-Konto der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontraktes einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen.

II. Kapitel
Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

1 Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Bonds GmbH das Clearing von Geschäften, die an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossen wurden, vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitels I auch für das Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.1 Teilabschnitt
Clearing-Lizenz
1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer undNachweis eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG.

Nachweis mindestens eines Wertpapierdepots bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Wertpapiersammelbank. Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag gestatten, dass der Antragsteller für die Belieferung von Wertpapieren neben oder anstatt eines eigenen Wertpapierdepots gemäß Satz 1 ein solches Depot eines oder mehrerer von der Eurex Clearing AG anerkannten Institute verwendet.

(c)(b) Nachweis eines Kontos bei einer Landeszentralbank (LZB) in der Bundesrepublik Deutschland, über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;

(e)(c)Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;

(e)(d)Während des Geschäftstages der Eurex Clearing AG muss mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice, jederzeit anwesend und telefonisch sowie mittels Telefax erreichbar zu sein.

(f)(e)Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5.

III. Kapitel

Clearing der Geschäfte an der Eurex Repo GmbH

1 Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Repo GmbH das Clearing von Geschäften, die an der Eurex Repo GmbH abgeschlossen wurden (nachfolgend "Repo-Geschäfte"), vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitels I auch für das Clearing von Repo-Geschäften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.1 Teilabschnitt
Clearing-Lizenz
1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz
(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer undNachweis eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG.

Nachweis mindestens eines Wertpapierdepots bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Wertpapiersammelbank. Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag gestatten, dass der Antragsteller für die Belieferung von Wertpapieren neben oder anstatt eines eigenen Wertpapierdepots gemäß Satz 1 ein solches Depot eines oder mehrerer von der Eurex Clearing AG anerkannten Institute verwendet.

(c)(b)Nachweis eines Kontos bei einer Landeszentralbank (LZB) in der Bundesrepublik Deutschland, über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an Eurex Repo GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;

(d)...

(e)...

(f)(e) Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel III Nummer 1.1.5. 1.1.6.








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