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Clearing-Bedingungen

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

2.1 Teilabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten

2.1.12 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)

2.1.12.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BUND-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen - mit einer Restlaufzeit von achteinhalb bis zehneinhalb Jahren erfüllt werden. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen. Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) ...

2.1.13 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-BOBL-Future)

2.1.13.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BOBL-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden.

Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen.

Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Anleihen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) ...

2.1.14 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-SCHATZ-Future)

2.1.14.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-Schatz-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden.

Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesschatzanweisungen, die eine ursprüngliche Laufzeit von höchstens zweieinviertel Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens eindreiviertel Jahren haben; darüber hinaus Bundesobligationen, vierjährige Bundesschatzanweisungen, Bundesanleihen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die am Liefertag eine Restlaufzeit von eindreiviertel bis zweieinviertel Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen.

Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonats (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) ...

2.1.19 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive besonders langfristige Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUXL-Future)

2.1.19.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BUXL-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen - mit einer Restlaufzeit von 20 bis 30,5 Jahren erfüllt werden. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder 10 Mrd. DM oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 5 Mrd. aufweisen. Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gemäß Nummer 2.1.19.1 Abs. 3 gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) ...








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