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Clearing-Bedingungen

I. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz

...

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

- Die Ziffern 2.1.1 bis Ziffer 2.1.11 bleiben inhaltlich unverändert. -

2.1.12 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)

2.1.12.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei der Erfüllung von Future-Kontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern am zweiten Börsentag nach dem Anzeigetag (Nummer 2.1.12.4); hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die Clearstream Banking AG und die Zahlungen über die LZB.

Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben durch entsprechende Beauftragung der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Börsentag bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG und Guthaben auf dem LZB-Konto des Clearing-Mitgliedes sicherzustellen.

2.1.12.2 Tägliche Abrechnung
(1) Für jeden Kontrakt werden Gewinne und Verluste aus offenen Positionen an dem betreffenden Börsentag im Anschluss an die Post-Trading-Periode ermittelt und dem internen Geldverrechnungskonto gutgeschrieben oder belastet. Für offene Positionen des Börsenvortages berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen den täglichen Abrechnungspreisen des Kontraktes vom Börsentag und Börsenvortag. Für Geschäfte am Börsentag berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäftes und dem täglichen Abrechnungspreis des Börsentages.

(2) Der tägliche Abrechnungspreis wird gebildet aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise der letzten fünf zustande gekommenen Geschäfte, sofern sie nicht älter als 15 Minuten sind, oder dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller während der letzten Handelsminute zustande gekommenen Geschäfte, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Geschäfte zustande gekommen sind.

Ist eine Preisermittlung gemäß der vorstehenden Regelung nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den Abrechnungspreis fest.

(3) Absatz 1 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern entsprechend.

(4) Für die aus der täglichen Abrechnung resultierenden Zahlungen gelten die Regelungen aus Nummer 2.1.12.1 Absatz 3 analog.

2.1.12.3 Sicherheitsleistung
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5. Darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Bei Future-Kontrakten sind für kompensierbare Positionen Sicherheiten für das Risiko nicht vollständig gleichgerichteter Preisentwicklungen verschiedener Liefermonate zu leisten (Spread Margin). Bei einer Kompensation wird eine Netto-Long-Position in einem Kontrakt eines Liefermonats so weit wie möglich gegen eine Netto-Short-Position in einem Kontrakt eines anderen Liefermonats verrechnet.

(3) Neben der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 2 wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten der nicht nach Absatz 2 kompensierbaren Future-Positionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.1.12.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BUND-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen - mit einer Restlaufzeit von achteinhalb bis zehneinhalb Jahren erfüllt werden. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen. Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Eurex Clearing AG ordnet den Clearing-Mitgliedern mit offenen Long-Positionen die zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen nach Ende der Post-Trading-Periode des Anzeigetages mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorganges gewährleistenden Auswahlverfahrens zu. Die Clearing-Mitglieder werden über die ihnen zugeordneten Schuldverschreibungen sowie deren Andienungspreise (Nummer 2.1.12.1 Abs. 2 der Handelsbedingungen für die Eurex-Börsen) am nächsten Börsentag informiert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und ihren Nicht-Clearing-Mitgliedern; Absatz 2 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Clearing-Mitgliedern beziehungsweise Nicht-Clearing-Mitgliedern und ihren Kunden entsprechend.

2.1.12.5 Verzug bei Lieferung oder Zahlung
(1) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug und liefert es die von ihm notifizierten Schuldverschreibungen nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so hat die Eurex Clearing AG das Recht, folgende Maßnahmen zu treffen:

- Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, die notifizierte Schuldverschreibung im Wege der Wertpapierleihe zu besorgen und sie dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied zu liefern.

- Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, eine andere als die notifizierten Schuldverschreibungen aus dem Korb der lieferbaren Anleihen als zu lieferndes Wertpapier zu bestimmen und diese nach vorheriger Anzeige dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied zu liefern.

Das sich in Verzug befindliche Clearing-Mitglied hat in diesem Falle die so von der Eurex Clearing AG notifizierten Schuldverschreibungen zu liefern.

Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, die so notifizierten Schuldverschreibungen im Wege der Wertpapierleihe zu besorgen und sie dem nicht fristgerecht belieferten Mitglied zu liefern.

- Werden die zu liefernden Schuldverschreibungen nicht spätestens am fünften Börsentag nach dem Liefertag mit der Standarddisposition der Clearstream Banking AG an die Eurex Clearing AG geliefert, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, die nicht gelieferten Schuldverschreibungen einzudecken. Die Eindeckung erfolgt am fünften Börsentag nach dem Liefertag. Die eingedeckten Schuldverschreibungen wird die Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied liefern.

(2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen sich gelten lassen.

(3) Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden sind, hat das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied zu tragen.

(4) Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

Die Eurex Clearing AG hat bis zur erfolgten Belieferung durch das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied beziehungsweise bis zur Eindeckung durch die Eurex Clearing AG am fünften Börsentag einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegenüber dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied in Höhe von 40 Ticks pro Kontrakt und pro Kalendertag. Liefert das sich im Verzug befindliche Clearing-Mitglied die geschuldeten Schuldverschreibungen am Liefertag im zweiten Same-Day-Settlement-Buchungslauf der Clearstream Banking AG, reduziert sich die vorgenannte Vertragsstrafe auf 4 Ticks pro Kontrakt. Darüber hinaus erhebt sie bis zur Belieferung eine Vertragsstrafe in Höhe eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt zu gebenden Prozentsatzes des Gegenwertes der zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen; der Prozentsatz orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(5) Bei nicht fristgerechter Zahlung am Zahltag gilt Nummer 1.7.1 Abs. 4 und Nummer 1.7.2 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes bleibt unberührt.

2.1.13 Unterabschnitt

Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-BOBL-Future)

2.1.13.1 Allgemeine Verpflichtungen
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.1 gelten entsprechend.

2.1.13.2 Tägliche Abrechnung
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.2 gelten entsprechend.

2.1.13.3 Sicherheitsleistung
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.3 gelten entsprechend.

2.1.13.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BOBL-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden.

Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen.

Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem zehnten Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Anleihen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Eurex Clearing AG ordnet den Clearing-Mitgliedern mit offenen Long-Positionen die zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen nach Ende der Post-Trading-Periode des Anzeigetages mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorganges gewährleistenden Auswahlverfahrens zu. Die Clearing-Mitglieder werden über die ihnen zugeordneten Schuldverschreibungen sowie deren Andienungspreise (Nummer 2.1.13.1 Abs. 2 der Handelsbedingungen für die Eurex-Börsen) am nächsten Börsentag informiert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern; Absatz 2 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen den Clearing-Mitgliedern beziehungsweise den Nicht-Clearing-Mitgliedern und ihren Kunden entsprechend.

2.1.13.5 Verzug bei Lieferung oder Zahlung
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.5 gelten entsprechend.

2.1.14 Unterabschnitt

Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt (Euro-SCHATZ-Future)

2.1.14.1 Allgemeine Verpflichtungen
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.1 gelten entsprechend.

2.1.14.2 Tägliche Abrechnung
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.2 gelten entsprechend.

2.1.14.3 Sicherheitsleistung
Die Regelungen unter Nummer 2.1.12.3 gelten entsprechend.

2.1.14.4 Erfüllung
(1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-Schatz-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden.

(2) Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesschatzanweisungen, die eine ursprüngliche Laufzeit von höchstens zweieinviertel Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens eindreiviertel Jahren haben; darüber hinaus Bundesobligationen, vierjährige Bundesschatzanweisungen, Bundesanleihen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die am Liefertag eine Restlaufzeit von eindreiviertel bis zweieinviertel Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen.

Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem 10. Kalendertag eines Quartalsmonats (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen.

Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Eurex Clearing AG ordnet den Clearing-Mitgliedern mit offenen Long-Positionen die zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen nach Ende der Post-Trading-Periode des Anzeigetages mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorganges gewährleistenden Auswahlverfahrens zu. Die Clearing-Mitglieder werden über die ihnen zugeordneten Schuldverschreibungen sowie deren Andienungspreise (Nummer 2.1.14.1 Abs. 2 der Handelsbedingungen für die Eurex-Börsen) am nächsten Börsentag informiert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und ihren Nicht-Clearing-Mitgliedern; Absatz 2 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Clearing-Mitgliedern beziehungsweise Nicht-Clearing-Mitgliedern und ihren Kunden entsprechend.

2.1.14.5 Verzug bei Lieferung oder Zahlung
Die Regelung unter Nummer 2.1.12.5 gilt entsprechend.

- Die übrigen Regelungen bezüglich des Clearings von Derivaten bleiben unverändert bestehen. -

II. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Bonds GmbH das Clearing von Geschäften, die an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossen wurden, vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitels I auch für das Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz

1.1.1 Erteilung der Clearing-Lizenz
...

1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz
(1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Staats voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.

Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Staats voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.

Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften (Kapitel III) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet.

Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.

(3) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.

(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG.

(b) Nachweis eines Kontos bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;

(c) Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;

(d) Während des Geschäftstages der Eurex Clearing AG muss mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice, jederzeit anwesend und telefonisch sowie mittels Telefax erreichbar zu sein.

(e) Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5.

1.1.3 Geschäftsabschlüsse
...

1.1.4 Einwendungen
Einwendungen gegen an der Eurex Bonds GmbH getätigte Geschäfte, die zum Clearing an die Eurex Clearing AG übermittelt worden sind, sind nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eurex Bonds GmbH gegenüber dieser zu erheben; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.2.3 entsprechend, mit der Maßgabe, dass Einwendungen im Sinne von Kapitel I Nummer 1.2.3 nicht spätestens bis zum Ende der Pre-Trading-Periode des nächsten Geschäftstages, sondern bis spätestens vor Beginn des Handels des nächsten Geschäftstages an der Eurex Bonds GmbH gegenüber der Eurex Clearing AG zu erheben sind.

1.1.5 Clearing-Fonds
...

1.1.6 Geschäftstage
Als Geschäftstage im Sinne von Kapitel II gelten die von der Geschäftsführung der Eurex Bonds GmbH festgelegten Geschäftstage.

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

2.1 Unterabschnitt Abwicklung von Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland und der Treuhandanstalt

2.1.1 Allgemeine Verpflichtungen
...

2.1.2 Tägliche Bewertung
...

2.1.3 Sicherheitsleistungen
2.1.4 Verzug Säumnis bei Lieferung oder Zahlung
(1) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied mit der Lieferung von Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Treuhandanstalt in Verzug und l Liefert das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die von ihm verkauften Schuldverschreibungen nicht am Valutatag sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bzw. auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, ab dem fünften Geschäftstag nach dem Valutatag die nicht gelieferten Schuldverschreibungen einzudecken, insbesondere im Wege der Wertpapierleihe zu besorgen und diese Schuldverschreibungen dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied spätestens am fünften Geschäftstag nach dem Valutatag zu liefern.

(2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz 1 als Erfüllung gegen sich gelten lassen.

(3) Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden sind, hat das in Verzug befindliche lieferpflichtige Clearing-Mitglied zu tragen.

(4) Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen lieferpflichtigen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

Die Eurex Clearing AG hat bis zur erfolgten Belieferung durch das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied beziehungsweise bis zur Eindeckung durch die Eurex Clearing AG am fünften Geschäftstag einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegenüber dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied in Höhe von 0,04 Prozent vom Nominalbetrag pro Kalendertag. Darüber hinaus erhebt sie bis zur Belieferung eine Vertragsstrafe Säumniszinsen in Höhe eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt zu gebenden Prozentsatzes des Gegenwertes der zu liefernden Schuldverschreibungen; vereinnahmte Säumniszinsen werden dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied gutgeschrieben.; D der Prozentsatz der Säumniszinsen orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(34) Bei nicht fristgerechter Leistung der börsentäglich an einem Geschäftstag verlangten Sicherheitsleistung oder täglichen Abrechnungszahlung und sonstiger Entgelte oder wenn das Clearing-Mitglied es versäumt hat, eine sonstige nach diesen Bedingungen bestehende Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG zu erfüllen, gelten Kapitel I Nummern 1.7.1 Absätze 1 bis 3 und Nummern 1.7.2 bis 1.7.3 entsprechend.

(45) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes bleibt unberührt ist ausgeschlossen.

III. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Repo GmbH

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Repo GmbH das Clearing von Geschäften, die an der Eurex Repo GmbH abgeschlossen wurden (nachfolgend "Repo-Geschäfte"), vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitels I auch für das Clearing von Repo-Geschäften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz

1.1.1 Erteilung der Clearing-Lizenz
Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Geschäfte ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.1.1 Abs. 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel III Nummer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.

1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz
(1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 175 Millionen oder den entsprechenden Gegenwert in der Währung des Staats voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.

Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 17,5 Millionen oder den entsprechenden Gegenwert in der Währung des Staats voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.

Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an den Eurex-Börsen abgeschlossenen Termingeschäften (Kapitel I) sowie für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften (Kapitel II) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet.

(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.

(34) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG.

(b) Nachweis eines Kontos bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) - über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an Eurex Repo GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;

(c) Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;

(d) Während des Geschäftstages der Eurex Clearing AG muss mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice, jederzeit anwesend und telefonisch sowie mittels Telefax erreichbar zu sein.

(e) Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel III Nummer 1.1.5.

1.1.3 Geschäftsabschlüsse
(1) Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere gleicher Art und Gattung zu einem bestimmten Termin zusammen.

(2) Repo-Geschäfte an der Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der Eurex Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte nur über das General-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der Eurex Repo GmbH abwickelt.

(3) Wird mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von einem Nicht-Clearing-Mitglied ein Repo-Geschäft abgeschlossen, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied oder dem konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo-Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande.

(1) Werden mittels des Systems der Eurex Repo Repo-Geschäfte abgeschlossen, bei denen das Anfangsdatum für das Front-Leg identisch ist mit dem Tag des Zustandekommens der Repo-Geschäfte (z.B. Overnight-Repo), handelt es sich bei den jeweiligen Repo-Geschäften um absolute Fixgeschäfte, auf die die Absätze 2 und 3 mit folgender Ergänzung Anwendung finden:

Das aufgrund eines solchen Repo-Geschäfts zur Übereignung von Wertpapieren verpflichtete Clearing-Mitglied hat sicherzustellen, dass es die aufgrund des Front-Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu den von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkten (,,Cut-Off-Zeiten"; siehe Anlage unter GC-Repo) in das Depot der Eurex Clearing AG bei dem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer übertragen hat, damit die Eurex Clearing AG diese Wertpapiere wiederum taggleich in das entsprechende Depot des Clearing-Mitglieds aus dem inhaltsgleichen Geschäft übertragen kann. Das zu beliefernde Clearing-Mitglied hat seinerseits durch entsprechende Bereitstellung auf dem vom Zentralverwahrer festgelegten Konto sicherzustellen, dass die Übereignung der Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Geldbetrages an die Eurex Clearing AG erfolgt.

Soweit das zur Übereignung von Wertpapieren verpflichtete Clearing-Mitglied diese Pflicht nicht am Liefertag des Front-Leg fristgemäß erfüllt und/oder das zu beliefernde Clearing-Mitglied seine Zahlungspflichten nicht am Liefertag des Front-Leg erfüllt, können diese Pflichten aufgrund des absoluten Fixcharakters des betreffenden Repo-Geschäfts nicht nachträglich durch Übereignung entsprechender Wertpapiere oder Leistung der ursprünglich geschuldeten Zahlung erfüllt werden. Die an den betreffenden Repo-Geschäften Beteiligten haben sodann keinen Anspruch mehr auf Erfüllung dieser Geschäfte, sondern können ausschließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Für diesen Fall tritt die Eurex Clearing AG ihre Schadenersatzansprüche gegen das säumige Clearing-Mitglied vollumfänglich an das andere an dem inhaltsgleichen Repo-Geschäft beteiligte Clearing-Mitglied an Erfüllung statt ab. Soweit die betreffenden Repo-Geschäfte ursprünglich von einem oder zwei Nicht-Clearing-Mitgliedern abgeschlossen wurden, tritt das beziehungsweise treten die jeweils beteiligten Clearing-Mitglieder seine beziehungsweise ihre gesamten Schadensersatzansprüche gleichfalls an das oder die beteiligten Nicht-Clearing-Mitglieder an Erfüllung statt ab. Aufgrund dieser Abtretungen der jeweiligen Schadensersatzansprüche seitens der Eurex Clearing AG und gegebenenfalls seitens der betroffenen Clearing-Mitglieder werden diese von Ihren Leistungs- und eventuellen Schadensersatzpflichten vollumfänglich frei. Die abgetretenen Schadensersatzansprüche sind somit unmittelbar zwischen den beiden Repo-Handelsteilnehmern geltend zu machen, die das jeweilige Repo-Geschäft mittels des Systems der Eurex Repo abgeschlossen haben.

Nur wenn die geld- und stückemäßige Abwicklung von Repo-Geschäften, bei denen das Anfangsdatum für das Front-Leg identisch ist mit dem Tag des Zustandekommens des Repo-Geschäfts (z.B. Overnight-Repo) wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgt, führt die Eurex Clearing AG als zentraler Kontrahent gemäß den Absätzen 1 und 2 das Clearing der jeweiligen Repo-Geschäfte durch.

(5) Soweit gemäß Absatz 4 die geld- und stückemäßige Abwicklung von Repo-Geschäften nicht fristgemäß erfolgt, ist die Eurex Clearing AG berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines an den gemäß Abs. 4 nicht zustande gekommenen Repo-Geschäften beteiligten Teilnehmers, diesem zwecks Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen den jeweiligen Kontrahenten, d. h., den seine Leistungspflichten nicht fristgemäß erfüllenden Handelsteilnehmer, bekannt zu geben.

Die Eurex Clearing AG behält sich vor, dem an dem nicht zustande gekommenen Repo-Geschäft beteiligten Teilnehmer, der seine Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat, etwa entstandene Kosten in Rechnung zu stellen sowie von ihm eine Vertragsstrafe nach Kapitel III Nummer 2.1.6 Absatz 3 bis Absatz 6 der Clearing-Bedingungen zu erheben.

1.1.4 Kontraktverpflichtungen
...

1.1.5 Einwendungen
Einwendungen gegen die an der Eurex Repo GmbH getätigten Geschäfte, die zum Clearing an die Eurex Clearing AG übermittelt worden sind, sind nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen der Eurex Repo GmbH gegenüber dieser zu erheben; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.2.3 entsprechend, mit der Maßgabe, dass Einwendungen im Sinne von Kapitel I Nummer 1.2.3 nicht spätestens bis zum Ende der Pre-Trading-Periode des nächsten Geschäftstages, sondern bis spätestens vor Beginn des Handels des nächsten Geschäftstages an der Eurex Repo GmbH gegenüber der Eurex Clearing AG zu erheben sind.

1.1.6 Clearing-Fonds
...

1.1.7 Geschäftstage
Als Geschäftstage im Sinne von Kapitel III der Eurex Repo GmbH gelten grundsätzlich die von der Geschäftsführung der Eurex Repo GmbH festgelegten Geschäftstage.

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Repo GmbH

2.1 Einbezogene Repo-Geschäfte
(1) Die Eurex Clearing AG führt die Abwicklung bzw. das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Geschäften (GC-Repo und Special Repo) durch, sofern die dem jeweiligen Repo-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere von der Eurex Clearing AG und den von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahren abgewickelt werden können und die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.

(2) In das Clearing bzw. die Abwicklung durch die Eurex Clearing AG sind die an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Geschäfte (GC-Repo und Special Repo) einbezogen, soweit ihnen folgende Wertpapiere zugrunde liegen:

a) Auf Euro lautende Schuldverschreibungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt,

b) Auf Euro lautende Jumbo-Pfandbriefe deutscher Emittenten mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Milliarde Euro. Zudem müssen diese Pfandbriefe nach dem Rating von Standard & Poor's Rating Services Inc. für "Senior Unsecured Debt" bzw. Moody's Investors Services Inc. für "Long-term Senior-Debt" mit mindestens AA bzw. Aa2 eingestuft worden sein. Sollte das Rating bei den genannten Agenturen unterschiedlich sein, gilt die niedrigere Bewertung von der Rating Agentur Standard & Poors oder Moodys mit AA eingestuft worden sein.

2.2 Allgemeine Verpflichtungen
...

2.3 Tägliche Bewertung
...

2.4 Sicherheitsleistungen
...

2.5 Erfüllung
...

2.6 Zinszahlungen (Kupon-Kompensation)
...

2.7 Säumnis bei Lieferung oder Zahlung
(1) Für das Verfahren bei Säumnis von Lieferungen gilt Folgendes:

(a) Säumnis am Liefertag des Front-Leg

Überträgt das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die dem jeweiligen Repo-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Front-Leg des Repo-Geschäfts sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bzw. auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, spätestens am fünften auf den Liefertag des Front-Leg folgenden Geschäftstag, das Rückkaufdatum des Term-Leg auf den aktuellen Geschäftstag, spätestens auf den Liefertag des Term-Leg, vorzuverlegen. Dies bewirkt, dass die anfänglich vereinbarten beiderseitigen Verpflichtungen aus dem betreffenden Repo-Geschäft gegeneinander verrechnet werden, so dass die Parteien einander, außer der Zahlung des vereinbarten Repo-Zinsessatzes, keine weitere Zahlung oder Lieferung mehr schulden. Der zu zahlende Repo-Zins berechnet sich bezogen auf den Zeitraum der Säumnis, jeweils berechnet für die Zeit vom Kaufdatum (einschließlich) bis zu dem Geschäftstag, auf den das Term-Leg vorverlegt wurde (ausschließlich). Zugleich ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bezüglich des hierdurch betroffenen inhaltsgleichen Repo-Geschäfts zwischen der Eurex Clearing AG und dem durch sie nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied das Rückkaufdatum des Term-Leg dieses Repo-Geschäfts mit der vorbeschriebenen Rechtsfolge auf den selben Geschäftstag vorzuverlegen. Satz 1 findet auf Repo-Geschäfte im Sinne von Kapitel III Nummer 1.1.3 Absatz 4 (z.B. Overnight-Repo-Geschäfte) keine Anwendung, da die Nicht- bzw. verspätete Erfüllung der Liefer- und Zahlungspflichten aufgrund des Front-Leg solcher Repo-Geschäfte in Kapitel III Nummer 1.1.3 Absätze 4 und 5 abschließend geregelt ist.Säumnis am Liefertag des Term-Leg

(b) Säumnis am Liefertag des Term-Leg

Liefert das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die dem jeweiligen Repo-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Term-Leg des Repo-Geschäfts sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bzw. auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, ab dem fünften Tag nach dem Liefertag des Term-Leg, die nicht gelieferten Wertpapiere einzudecken und diese Wertpapiere dem. Die Eindeckung erfolgt ab dem fünften Geschäftstag nach dem Liefertag. Die eingedeckten Wertpapiere wird die Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied zu liefern.

(2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz 1 als Erfüllung gegen sich gelten lassen.

(3) Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden sind, hat das lieferpflichtige Clearing-Mitglied zu tragen.

(4) Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:

(a) Die Eurex Clearing AG hat bis zur erfolgten Belieferung durch das lieferpflichtige Clearing-Mitglied beziehungsweise bis zur Eindeckung durch die Eurex Clearing AG einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegenüber dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied in Höhe von 0,04 Prozent des Gegenwertes der zu liefernden Wertpapiere pro Kalendertag. Darüber hinaus erhebt sie bis zur Belieferung bzw. bis zu dem vorverlegten Rückkaufsdatum des Term-Legs eine Vertragsstrafe Säumniszinsen in Höhe eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt zu gebenden Prozentsatzes des Gegenwertes der zu liefernden Wertpapiere; vereinnahmte Säumniszinsen werden dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied gutgeschrieben. Der Prozentsatz der Säumniszinsen orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(b) Wird von der Eurex Clearing AG bei einem Repo-Geschäft wegen Nichtlieferung am Liefertag des Front-Leg gemäß Kapitel III Nummer 2.7 Abs. 1 lit. a der Liefertag des Term-Leg auf den aktuellen Geschäftstag vorverlegt, erhebt die Eurex Clearing AG von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,04 Prozent des Gegenwertes der zu liefernden Wertpapiere pro Kalendertag, höchstens jedoch für die Laufzeit des Repo-Geschäfts, gerechnet ab dem Front-Leg bis zur Vorverlegung des Term-Leg. Darüber hinaus erhebt die Eurex Clearing AG für den Zeitraum ab dem Front-Leg bis zu dem Tag der Vorverlegung des Term-Leg eine Vertragsstrafe in Höhe eines von der Eurex Clearing AG im Voraus bekannt zu gebenden Prozentsatzes des Gegenwertes der zu liefernden Wertpapiere; der Prozentsatz orientiert sich am marktüblichen Geldmarktzins.

(54) Bei nicht fristgerechter Leistung der an einem Geschäftstag börsentäglich verlangten Sicherheitsleistung oder täglichen Abrechnungszahlung und sonstiger Entgelte oder wenn das Clearing-Mitglied es versäumt hat, eine sonstige nach diesen Bedingungen bestehende Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG zu erfüllen, gelten Kapitel I Nummern 1.7.1 bis 1.7.3 entsprechend.

(65) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes ist ausgeschlossen.

Anhang

Standardvereinbarungen

1. Eurex-Börsen / General-Clearing-Vereinbarung

General-Clearing-Vereinbarung

zwischen

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

______________________________

als General-Clearing-Mitglied (GCM)

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des GCM sind in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG festgelegt; sie die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Eurex-Börsenordnung, die Eurex-Handelsbedingungen und die sonstigen Eurex-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

2. Eurex-Börsen /

Direkt-Clearing-Vereinbarung

Direkt-Clearing-Vereinbarungen

zwischen

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

______________________________

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM)

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des DCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Eurex-Börsenordnung, die Eurex-Handelsbedingungen und die sonstigen Eurex-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

3. Eurex-Börsen / NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung zwischen

____________________________________

als General-Clearing-Mitglied (GCM)

und

____________________________________

als Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des GCM und des NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Eurex-Börsenordnung, die Eurex-Handelsbedingungen und die sonstigen Eurex-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

4. Eurex-Börsen / NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung zwischen

____________________________________

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM)

und

____________________________________

als konzernverbundenes Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main

Präambel

Die NCM-DCM-Vereinbarung kann nur von konzernverbundenen Unternehmen abgeschlossen werden. Art und Umfang des erforderlichen Konzernverbundes werden vom Vorstand der Eurex Clearing AG festgelegt und den Teilnehmern mitgeteilt. NCM und DCM verpflichten sich, den Vorstand der Eurex Clearing AG unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des DCM und des konzernverbundenen NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Eurex-Börsenordnung, die Eurex-Handelsbedingungen und die sonstigen Eurex-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

5. Eurex Bonds / General-Clearing-Vereinbarung

General-Clearing-Vereinbarung

zwischen

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

als General-Clearing-Mitglied (GCM).

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des GCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Bonds GmbH Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

6. Eurex Bonds / Direkt-Clearing-Vereinbarung

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM).

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des DCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Bonds GmbH Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

7. Eurex Bonds / NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung

zwischen

als General-Clearing-Mitglied (GCM)

und

als Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main.

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des GCM und des NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Bonds GmbH Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

8. Eurex Bonds / NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung

zwischen

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM)

und

als konzernverbundenes Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main.

Präambel
Die NCM-DCM-Vereinbarung kann nur von konzernverbundenen Unternehmen abgeschlossen werden. Art und Umfang des erforderlichen Konzernverbundes werden vom Vorstand der Eurex Clearing AG festgelegt und den Teilnehmern mitgeteilt. NCM und DCM verpflichten sich, den Vorstand der Eurex Clearing AG unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des DCM und des konzernverbundenen NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der sonstigen Eurex-Bonds GmbH Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

9. Eurex Repo / General-Clearing-Vereinbarung

General-Clearing-Vereinbarung

zwischen

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

als General-Clearing-Mitglied (GCM).

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des GCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Repo GmbH -Regelwerke der Eurex Repo GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

10. Eurex Repo / Direkt-Clearing-Vereinbarung

der Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main,

und

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM).

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG und des DCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Repo GmbH -Regelwerke der Eurex Repo GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

11. Eurex Repo / NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-GCM-Clearing-Vereinbarung

zwischen

als General-Clearing-Mitglied (GCM)

und

als Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main.

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des GCM und des NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex-Repo GmbH -Regelwerke der Eurex Repo GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2. Rechtsverhältnisse; Haftung

(1) Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen.

(2) Repo-Geschäfte an der Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der Eurex Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte nur über das General-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der Eurex Repo GmbH abwickelt.

(1) Alle Eingaben des Nicht-Clearing-Mitglieds in das System der Eurex Repo GmbH wirken unmittelbar für und gegen das General-Clearing-Mitglied. Wird mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von dem Nicht-Clearing-Mitglied ein Repo-Geschäft abgeschlossen, kommt ein Repo-Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo-Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande.

(1) Soweit an der Eurex Repo GmbH Overnight-Repo-Geschäfte abgeschlossen werden, steht das Wirksamwerden dieser Geschäfte in Abweichung von Absatz 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Lieferung verpflichtete Clearing-Mitglied eines solchen Geschäfts die aufgrund des Front-Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu dem von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkt an die Eurex Clearing AG überträgt und die Eurex Clearing AG wiederum diese Wertpapiere auf das entsprechende Clearing-Mitglied aus dem inhaltsgleichen Geschäft taggleich überträgt sowie von diesem Clearing-Mitglied die geschuldete Zahlung an die Eurex Clearing AG erfolgt ist.

Die Absätze 2 und 3 finden auf Overnight-Repo-Geschäfte erst dann Anwendung, wenn die vorbeschriebene Bedingung eintritt. Die Eurex Clearing AG führt ab dem Bedingungseintritt das Clearing von Overnight-Repo-Geschäften als zentraler Kontrahent durch.

Sollte die geld- und stückemäßige Abwicklung des jeweiligen Overnight-Repo-Geschäftes nicht wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgen, tritt die Eurex Clearing AG nicht als zentraler Kontrahent gemäß den Absätzen 2 und 3 in das jeweilige Overnight-Repo-Geschäft ein und führt somit das Clearing nicht durch. Die Eurex Clearing AG ist in diesem Fall berechtigt, auf Verlangen eines an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo Geschäft beteiligten Teilnehmers, diesem zwecks Geltendmachung etwaiger Ansprüche den jeweiligen Kontrahenten bekannt zu geben.

Die Eurex Clearing AG behält sich vor, dem an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo-Geschäft beteiligten Teilnehmer

,

der seine Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat, etwa entstandene Kosten in Rechnung zu stellen sowie von ihm eine Vertragsstrafe nach Kapitel III Nummer 2.1.6 (3) bis (6) der Clearing-Bedingungen zu erheben.


(54) Das GCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der Eurex Repo GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(65) Weder die Eurex Clearing AG noch das GCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem GCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-Systems der Eurex Repo GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise das GCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

...

12. Eurex Repo / NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung

NCM-DCM-Clearing-Vereinbarung

zwischen

als Direkt-Clearing-Mitglied (DCM)

und

als konzernverbundenes Nicht-Clearing-Mitglied (NCM)

und der

Eurex Clearing AG, Frankfurt am Main.

Präambel

Die NCM-DCM-Vereinbarung kann nur von konzernverbundenen Unternehmen abgeschlossen werden. Art und Umfang des erforderlichen Konzernverbundes werden vom Vorstand der Eurex Clearing AG festgelegt und den Teilnehmern mitgeteilt. NCM und DCM verpflichten sich, den Vorstand der Eurex Clearing AG unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eurex Clearing AG, des DCM und des konzernverbundenen NCM sind in den Clearing-Bedingungen festgelegt; die Clearing-Bedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Darüber hinaus finden die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der sonstigen Eurex-Repo GmbH Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2. Rechtsverhältnisse; Haftung

(1) Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen.

(2) Repo-Geschäfte an der Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der Eurex Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte nur über das General-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der Eurex Repo GmbH abwickelt.

(3) Alle Eingaben des Nicht-Clearing-Mitglieds in das System der Eurex Repo GmbH wirken unmittelbar für und gegen das Direkt-Clearing-Mitglied. Wird mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von einem Nicht-Clearing-Mitglied ein Repo-Geschäft abgeschlossen, kommt ein Repo-Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo-Geschäft zwischen dem konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande.

(1) Soweit an der Eurex Repo GmbH Overnight-Repo-Geschäfte abgeschlossen werden, steht das Wirksamwerden dieser Geschäfte in Abweichung von Absatz 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Lieferung verpflichtete Clearing-Mitglied eines solchen Geschäfts die aufgrund des Front-Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu dem von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkt an die Eurex Clearing AG überträgt und die Eurex Clearing AG wiederum diese Wertpapiere auf das entsprechende Clearing-Mitglied aus dem inhaltsgleichen Geschäft taggleich überträgt sowie von diesem Clearing-Mitglied die geschuldete Zahlung an die Eurex Clearing AG erfolgt ist.

Die Absätze 2 und 3 finden auf Overnight-Repo-Geschäfte erst dann Anwendung, wenn die vorbeschriebene Bedingung eintritt. Die Eurex Clearing AG führt ab dem Bedingungseintritt das Clearing von Overnight-Repo-Geschäften als zentraler Kontrahent durch.

Sollte die geld- und stückemäßige Abwicklung des jeweiligen Overnight-Repo-Geschäftes nicht wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgen, tritt die Eurex Clearing AG nicht als zentraler Kontrahent gemäß den Absätzen 2 und 3 in das jeweilige Overnight-Repo-Geschäft ein und führt somit das Clearing nicht durch. Die Eurex Clearing AG ist in diesem Fall berechtigt, auf Verlangen eines an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo Geschäft beteiligten Teilnehmers, diesem zwecks Geltendmachung etwaiger Ansprüche den jeweiligen Kontrahenten bekannt zu geben.

Die Eurex Clearing AG behält sich vor, dem an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Rep- Geschäft beteiligten Teilnehmer, der seine Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat, etwa entstandene Kosten in Rechnung zu stellen sowie von ihm eine Vertragsstrafe nach Kapitel III Nummer 2.1.6 (3) bis (6) der Clearing-Bedingungen zu erheben.

(54) Das DCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der Eurex Repo GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(65) Weder die Eurex Clearing AG noch das DCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des DCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem DCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-Systems der Eurex Repo GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise das DCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG beziehungsweise des DCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG beziehungsweise des DCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

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