Dokumente > Regelwerke > Clearing-Bedingungen  

Clearing-Bedingungen

2.1 Teilabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten

2.1.1 Unterabschnitt Abwicklung von Future-Kontrakten auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25-Future)

2.1.1.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Erfüllung von FOX HEX25-Future-Kontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.

(3) Für das Verfahren bei Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB an dem dem Schlussabrechnungstag folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.1.1.2 Tägliche Abrechnung
(1) Für jeden Kontrakt werden Gewinne und Verluste aus offenen Positionen an dem betreffenden Börsentag im Anschluss an die Post-Trading-Periode ermittelt und dem internen Geldverrechnungskonto gutgeschrieben oder belastet. Für offene Positionen des Börsenvortages berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen den täglichen Abrechnungspreisen des Kontraktes vom Börsentag und Börsenvortag. Für Geschäfte am Börsentag berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäftes und dem täglichen Abrechnungspreis des Börsentages.

(2) Der tägliche Abrechnungspreis wird bestimmt durch den Preis des letzten während der letzten 15 Handelsminuten eines Börsentages zu Stande gekommenen Geschäftes. Ist eine Preisermittlung gemäß der vorstehenden Regelung nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den Abrechnungspreis fest.

(3) Absatz 1 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern entsprechend.

2.1.1.3 Sicherheitsleistungen
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5. Darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Bei Future-Kontrakten sind für kompensierbare Positionen Sicherheiten für das Risiko nicht vollständig gleichgerichteter Positionsentwicklungen verschiedener Liefermonate zu leisten (Spread Margin). Bei einer Kompensation wird eine Netto-Long-Position in einem Kontrakt eines Liefermonats soweit wie möglich gegen eine Netto-Short-Position in einem Kontrakt eines anderen Liefermonats verrechnet.

(3) Neben der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 2 wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten der nicht nach Absatz 2 kompensierbaren Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.1.1.4 Erfüllung
(1) Offene Positionen vom letzten Handelstag eines Kontraktes werden am Schlussabrechnungstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitgliedes gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kontraktes und dessen täglichem Abrechnungspreis (Nummer 2.1.1.2) vom Börsenvortag.

(2) Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag (Nummer 2.1.1.2 Abs. 2 Satz 2) eines Kontraktes nach dem Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange (HEX) seit dem Handelsbeginn und im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am Schlussabrechnungstag gehandelt werden, festgelegt.

2.1.1.5 Verzug bei Zahlung
Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Nummer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Nummer 1.7.2. Abs. 5.

2.2 Teilabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten

2.2.4 Unterabschnitt Abwicklung von Optionskontrakten auf den Finnischen Aktienindex (FOX HEX25-Option)

2.2.4.1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.

(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen.

(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.

(4) Für das Verfahren bei Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über die LZB am Börsentag nach dem Ausübungstag; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Ausübungstag folgenden Börsentag zugeteilt wird. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem LZB-Konto sicherzustellen.

2.2.4.2 Optionsprämie
Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Nummer 2.2.4.4 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex-Börsen an diesem Börsentag zahlbar.

2.2.4.3 Sicherheitsleistung
(1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5; darüber hinaus gilt Folgendes:

(2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). Der Tagesendwert einer Optionsserie ist der Preis des letzten während der letzten 15 Minuten eines Handelstages zu Stande gekommenen Geschäftes in dieser Optionsserie. Sind in diesem Zeitraum in der Optionsserie keine Geschäfte zu Stande gekommen oder führt der Tagesendwert nicht zu einer Sicherheitsleistung, die der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG entspricht, legt die Eurex Clearing AG den Tagesendwert fest.

(3) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long-Positionen ein Berechnungsguthaben.

(4) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt.

2.2.4.4 Barausgleich
(1) Ausgeübte und zugeteilte Optionspositionen werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto der Clearing-Mitglieder gutgeschrieben oder belastet wird.

(2) Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Optionsserie und deren Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Eurex-Börsen am Ausübungstag eines Kontraktes nach dem Wert des FOX HEX25 auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im FOX HEX25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im FOX HEX25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange (HEX) seit dem Handelsbeginn und im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems an der Helsinki Stock Exchange (HEX) am Ausübungstag gehandelt werden, festgelegt.

2.2.4.5 Verzug bei Zahlung
Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß Nummer 1.7.1 Abs. 4 beziehungsweise Nummer 1.7.2. Abs. 5.








Privatanleger


Member Section
My Eurex




Produkte
Handelskalender
Zeitverzögerte Quotes


Eurex Clearing
Eurex Bonds
Eurex Repo
Deutsche Börse
SIX Swiss Exchange
Capital Markets Academy
ISE International Securities Exchange
EEX European Energy Exchange