Clearing-BedingungenI. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz(1) ...(2) ... (3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis eines Wertpapierdepots und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG, (b) Nachweis eines Kontos bei (c) ... II. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz(1) ...(2) ... (3) ... (4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG. (b) Nachweis eines Kontos bei (c) ... 2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH2.1 Unterabschnitt Abwicklung von Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland und der Treuhandanstalt2.1.4 Säumnis bei Lieferung oder Zahlung(1) Liefert das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die von ihm verkauften Schuldverschreibungen nicht am Valutatag sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bzw. auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, ab dem fünften Geschäftstag nach dem Valutatag die nicht gelieferten Schuldverschreibungen einzudecken und diese Schuldverschreibungen dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied zu liefern. Die Eurex Clearing AG kann nach freiem Ermessen festlegen, in welcher Weise Eindeckungen von Wertpapieren vorgenommen und bis zu welchem maximalen Kaufpreis diese erworben werden.(2) ... (3) ... (4) ... (5) ... III. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Repo GmbH1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1.1 Teilabschnitt Clearing-Lizenz1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz(1) ...(2) .... (3) .... (4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG. (b) Nachweis eines Kontos bei ein (c) ... 2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Repo GmbH2.7 Säumnis bei Lieferung oder Zahlung(1) ...(a) ... (b) Säumnis am Liefertag des Term-Leg Liefert das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die dem jeweiligen Repo-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Term-Leg des Repo-Geschäfts sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bzw. auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, ab dem fünften Tag nach dem Liefertag des Term-Leg, die nicht gelieferten Wertpapiere einzudecken und diese Wertpapiere dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied zu liefern. Die Eurex Clearing AG kann nach freiem Ermessen festlegen, in welcher Weise Eindeckungen von Wertpapieren vorgenommen und bis zu welchem maximalen Kaufpreis diese erworben werden. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... |
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