Clearing ProzessVertragspartner des Clearinghauses kann nur ein Börsenteilnehmer werden, der auch als Clearing-Mitglied zugelassen ist. General Clearing- und Direct Clearing-Mitglieder (GCM bzw. DCM) können eine oder mehrere Clearing-Lizenzen beantragen und das Clearing in diesen Bereichen anbieten. Hat ein Börsenteilnehmer selbst keine Clearing-Lizenz, muss er seine Geschäfte über ein General Clearing-Mitglied oder ein konzernverbundes Direct Clearing-Mitglied clearen. Vertragspartner des Börsenteilnehmers ohne Clearing-Lizenz wird dann nicht die Eurex Clearing AG direkt, sondern das General Clearing- beziehungsweise das konzernverbundene Direct Clearing-Mitglied, das wiederum Vertragspartner der Eurex Clearing AG ist. Kunden haben vertragliche Beziehungen ausschließlich mit den jeweiligen Börsenteilnehmern, die Kundenaufträge ausführen und zustande gekommene Geschäfte abwickeln. Mögliche Vertragsbeziehungen bei Geschäftsabschluss
Jedes Clearing-Mitglied ist verpflichtet, die Margin-Leistungen gegenüber seinen Kunden und NCMs in mindestens der Höhe zu erheben, wie sie sich nach der Berechnungsmethode der Eurex Clearing AG ergeben. Bei den Eurex-Börsen gibt das Give-up Trade-System Börsenteilnehmern die Möglichkeit, bei der Auftragseingabe oder nach dem Matching ein Geschäft an ein anderes Clearing-Mitglied abzugeben, als an das Mitglied, mit dem eine Clearing-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Die von den Clearing-Mitgliedern zu erbringenden Clearing-Garantien werden im Garantiefonds der Eurex Clearing AG zusammengefasst, damit das Clearinghaus im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds über ein ausreichendes Sicherheitspolster verfügt. |
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